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SITWELL Home-Office CORONA

HomeOffice = Heimbüro Definition: Eine kurze Abgrenzung der Arbeitsformen

Jobs im Homeoffice erfreuen sich zunehmender Beliebtheit und immer mehr Arbeitnehmer geben an, dass sie sich eine SITWELL HomeOffice CORONA -Regelung wünschen, die eine regelmäßige Nutzung der Arbeitsform ermöglicht und zusichert.

Was genau aber ist gemeint, wenn jemand SITWELL HomeOffice CORONA macht?

Keine sozialen Kontakte Eine weitere Umstellung, gerade für Arbeitnehmer, die lange Zeit mit Kollegen im Büro gearbeitet haben: Im HomeOffice gibt es nur selten jemanden zum Quatschen. Klar, Sie können (und sollten) Kollegen anrufen.

Keine gewohnten Strukturen im SITWELL STEIFENSAND Home-Office

Aber der übliche (und durchaus kreative) Plausch in der Kantine oder
Kaffeeküche von Angesicht zu Angesicht fehlt – und damit auch manch soziale Bindung. Manche leiden dann unter der sozialen Isolation im Homeoffice und die fehlende Abwechslung in den eigenen vier Wänden kann zum Lagerkoller führen.

Der englische Begriff lässt sich mit „Büro im eigenen Zuhause“ übersetzen. Neben home office wird im Englischen auch von small office, telecommuting, telework(ing) oder working from home gesprochen.

Ähnlichen Durcheinander gibt es im Deutschen: HomeOffice (auch in der Schreibweise Home-Office, seltener: Home Office) wird teilweise auch als Heimarbeit oder Telearbeit bezeichnet. Allen drei Arbeitsformen gemeinsam ist, dass die Arbeit nicht im Gebäude des Arbeitgebers stattfindet.

Meist werden die Begriffe synonym verwendet, es bestehen jedoch einige Unterschiede. Home-Office bezieht sich meist auf ein Angestelltenverhältnis; das heißt, ein Arbeitnehmer arbeitet in Festanstellung und verrichtet seine Tätigkeit teilweise oder komplett vom heimischen Büro aus.

Im Gegensatz dazu sind in Heimarbeit Beschäftigte zwar ebenfalls von zuhause aus tätig, oft aber auf Honora beschäftigte Selbständige.

Telearbeit muss im Gegensatz zum HomeOffice nicht im heimischen Umfeld stattfinden, sondern bezeichnet die Arbeit außerhalb des zentralen Arbeitsplatzes über verschiedene (Tele-)Kommunikationskanäle. Das kann aber auch im Park, in einem netten Cafe oder unterwegs im Zug passieren.

Infektionsschutzgesetz – IfSG § 56 Entschädigung

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG § 56 Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.

Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

1.
Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
2.
das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
3.
der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
4.
das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

Zuschüsse für orthopädische Bürostühle und ergonomische Chefsessel von der Deutsche Rentenversicherung

So bekommen ich den staatlich geförderten orthopädischen Bandscheibendrehstuhl

Es liest sich amtlich, schrecklich trocken: Leitfaden zur Bewilligung rückengerechter Alltagshilfen durch Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Arbeitsplatzausstattung). Dabei ist es doch so einfach. Zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes werden ergonomische Hilfen als so genannte „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ gefördert. Ziel dieser Förderung ist es, Ihre dauerhafte Erwerbstätigkeit zu sichern bzw. Sie wieder in das Arbeitsleben einzugliedern.

Seit dem 01.01.2007 sind die Fördersummen jedoch stark gesunken. Es wird also mehr und mehr jeder Arbeitnehmer und vor allem jeder Arbeitgeber gefordert, schon präventiv rückengerechte Arbeitsplätze zu beschaffen. Für jede staatliche Förderung muss ein Antrag ausgefüllt werden und es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

 

Zuschüsse-fuer-ergonomischen-und-orthopädischen-buerostuhl

Wer darf ?
Jeder Versicherte, der wiederholt arbeitsunfähig ist auf Grund chronischer Nacken- und Rückenbeschwerden. Jeder Versicherte, bei dem eine Reha-Maßnahme und/oder eine Bandscheibenoperation erfolgt ist.

Jeder Versicherte, bei dem der orthopädische Bürostuhl dazu dient, die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit auf Grund chronischer Nacken- und Rückenbeschwerden oder einer Bandscheibenoperation. Oder es soll eine Einschränkung und Behinderungen ausgeglichen werden.

 

Was benötige ich?

Ich habe 15 Jahre versicherungspflichtige Beschäftigung oder 5 Jahre versicherungspflichtige Beschäftigung und Heilverfahren mit anschließender Kur (AHB). Ich benötige einen  Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation und Zusatzfragebögen vom Rentenversicherungsträger 

Ich brauche ein ärztliches Attest vom Facharzt (z.B. Orthopäde) oder den Entlassungsbericht der Rehaklinik mit dem spezifischen Hinweis für einen orthopädischen Stuhl oder ein anderes behindertengerechtes Hilfsmittel. Dann benötige ich eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung, wenn möglich, einen Brief mit hinreichender Begründung der Notwendigkeit einer behindertengerechten Ausstattung vom Arbeitgeber und einen Kostenvoranschlag eines qualifizierten Fachhändlers.

 

Wie geht es?

Füllen Sie das Formular G 100 und die Anlagen G 130 und G 3143 der Deutschen Rentenversicherung aus (siehe Informationsblatt G103).

Das finden Sie bei Ihrem behandelnden Hausarzt oder Orthopäden.  

Bitten Sie ihn, die Formulare G 3004/3005 und G1206 für die ärztliche Stellungnahme auszufüllen (siehe Informationsblatt G 3002 und G 3003).

Senden Sie die von Ihnen ausgefüllten Formulare zusammen mit dem ärztlichen Befundbericht und einem Kostenvoranschlag an die Deutsche Rentenversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, die• Knappschaft Bahn See, die  Reha-/Sozialberater in der Klinik, die Reha-Berater der Rentenversicherungsträger, die  technischen Berater der Arbeitsagenturen, die  behandelnden Ärzte und Betriebsärzte oder die zuständige Krankenkasse.


Was wird bezahlt?
(Liste hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit) Nach Bandscheibenoperation, Beckenvenenthrombosen, Degenerative Bandscheibenerkrankungen (Bandscheibenvorfall und Bandscheibenvorwölbung), Erkrankungen aus dem Bereich der Beinveneninsuffizienz, Facettensyndrom, Lumbalgien, Lumboischialgie, Lymphstau im Bein- Beckenbereich, Morbus Bechterew (Einsteifung der Wirbelsäule), Morbus Scheuermann, Osteochondrose (Knorpelschaden der Wirbelkörper), Pseudospondylolisthesis, Spondylarthrose, Spondylitis, Spondylolyse, Statische Wirbelsäuleninsuffizienz, Flachrücken, Hohlkreuz, Rundrücken, Skoliose, Systemische Skeletterkrankungen, Varizen (Krampfadern) an Ober- und Unterschenkeln, Wirbelgleiten Spondylolisthesis.


Krankenkassen – 
Gelegentlich gibt es auch positive Übernahmebescheide von Krankenkassen von einem SITWELL GERNOT STEIFENSAND Bürostuhl. Dazu waren bisher immer die Verordnung eines Arztes über einen dreidimensional beweglichen Bürostuhl zur Therapie sowie ein weitsichtiger Sachbearbeiter bei der Krankenkasse erforderlich.

deutsche-rentenversicherung-rehabilitation-buerostuhl-formulareDeutsche Rentenversicherung – Unter exakt definierten Voraussetzungen übernimmt oder bezuschusst auch die Deutsche Rentenversicherung die Anschaffung eines „orthopädischen Bürostuhls“. In unserem Wegweiser zur Bewilligung können Sie überprüfen, ob Sie zum Kreis der Berechtigten gehören und erfahren, was Sie tun müssen, um einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Steuerliche Absetzbarkeit für Arbeitnehmer – entweder als Werbungskosten: Dazu gehören alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind als „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Voraussetzung:

Der privat angeschaffte Bürostuhl muss beruflich genutzt werden, z.B. im Home Office oder im Rahmen einer außerbetrieblichen beruflichen Fortbildung, für die  sich der Arbeitnehmer vor allem zuhause vorbereitet. oder als Sonderausgaben:

Sofern ein Bürostuhl für eine Aus- oder Fortbildung angeschafft wird, die nicht in einem „hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen steht“, können diese Kosten gegebenenfalls als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben für Aus- oder Fortbildungskosten sind  pro Jahr auf einen Höchstbetrag von 6.000 € begrenzt.

 

Wird ein Bürostuhl, oder ein Chefsessel sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, müssen die Kosten aufgeteilt werden.

Außergewöhnliche Belastung: Bei privaten Käufern ist auch die steuerliche Absetzbarkeit des Gesundheitsstuhls SitWell aus gesundheitlichen Gründen möglich. Krankheitsbedingte Anschaffungen können dann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie der „Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen“. Dies muss dem Finanzamt im Einzelfall glaubhaft gemacht werden.

Hier gibt es jedoch eine vom Einkommen und den persönlichen Verhältnissen abhängige Betragsgrenze, die mit den Anschaffungskosten des Bürostuhls überschritten werden müsste, damit die Kosten steuerwirksam werden können. Diese Grenze liegt relativ hoch – in der Regel wirken sich Krankheitskosten deshalb steuerlich nur selten aus.

WICHTIG: In allen Fällen müssen Sie selbstverständlich die Belege über den Kauf Ihres Bürostuhls vorliegen haben. Falls das Finanzamt Rückfragen zu den Ausgaben hat, kann es diese Rechnungen jederzeit nachfordern.

 

 

 

 

 

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