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Steifensand – DIE STORY & GESCHICHTE von F.- Martin Steifensand

Die STORY ist eine Familiengeschichte, die das Leben Schreibt. F.-Martin Steifensand das Original, ist in der pommerschen Landschaft auf dem Rittergut Viatrow in Pommern aufgewachsen.

Der kleine Fitz F.-Martin Steifensand musste vor der heranstürmenden Roten Armee flüchten.

Als kleiner Bub lernte F.-Martin Steifensand sich selbst zu behaupten und seine Familie (Sohn) Gernot-M. Steifensand und (Ehefrau) Ingrid Steifensand (geborene von Scholz) zu beschützen.

STEIFENSAND - Die Story - Geschichte - Unternehmen

Mit unendlichem Fleiß und unternehmerischem Talent baute der Bürostuhl-Experte F.-Martin Steifensand in Franken in Wendelstein bei Nürnberg eine Stuhl-Fabrik auf, deren Erzeugnisse noch heute Weltgeltung besitzen.

Der Schreinerlehrling F.-Martin Steifensand wird ein Vertreter für Klappstühle und gründete 1952 in Mölln bei Hamburg das Einzelunternehmen F.-Martin Steifensand.

F.-Martin Steifensand Ergonomie im 20. Jahrhundert – Seit 1956 erforschte F-Martin Steifensand die wandelnden Sitzbedürfnisse und seine Folgen am Arbeitsplatz und legte den Grundstein für die Ergonomie am Arbeitsplatz in der Nachkriegszeit.

Das Einzelunternehmen F.-Martin Steifensand hatte den Fokus auf die Herstellung und Vertrieb von Tee und TV – Wagen, sowie Klappstühle.

1963 – Gründete der Schreinermeister F.-Martin Steifensand in der Wassermühle in der Mühlstraße 19 in 90530 Wendelstein seine Schreinerei und baute die ersten Sitzmöbel und Bürostühle – Der erste Mitarbeiter war der Schreiner Karl Sengeleitner – Link zum Video.

F.- Martin Steifensand – Der Firmensitz wurde im Jahre 1963 von Mölln in das mittelfränkische Wendelstein in die Mühlstraße 19 in die alte Kunst- und Wassermühle verlegt.

Die Karriere von F.-Martin Steifensand „Made in Deutschland“

Diese frühen ergonomischen Innovationen gestützt von Dr. med. Schneider von der TU-München gingen in den 70er und 80er Jahren um die Welt und der einstige Bandscheiben-Bürostuhl Nr. 1 wurden damals in über 50 Ländern verkauft.

1991 – F.- Martin Steifensand – Der Vater von Bürostuhl-Experten Gernot-M. Steifensand verkauft die F.-Martin Steifensand GmbH & Co. KG mit allen Immobilien in der Sperbersloherstr. 124 in 90530 Wendelstein an die Skandinavisk Group nach Dänemark.

Gernot-M. Steifensand der Sohn von F.-Martin Steifensand schied als Teilhaber, Mitarbeiter und Komplementär aus dem Unternehmen der F.-Martin Steifensand GmbH & Co. KG  zum 30.06.1991 aus. Link zum Zeugnis

Gernot-M. Steifensand gründete 1998 mit seinem Vater F.-Martin Steifensand eine neue Sitzmöbelfabrik in der Sperbersloherstr. 118 in 90530 Wendelstein bei Nürnberg

Die Geschichte und die Karriere von F.-Martin Steifensand als Buch im Frühjahr 1993 – Erschienen im UNIVERSITÄTS VERLAG – MÜNCHEN – Lektorat: Literatur – Agentur Axel Poldner

Die F.- Martin Steifensand Geschichte und die Sitz-Evolution im 20 Jahrhundert. F.-Martin Steifensand – Vom Schreiner und Vertreter zum Bürostuhl– und Sitzmöbelfabrikanten.

Corona Thüringen

Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie

26/2020 24.03.2020 – Erstellt von Thüringer Staatskanzlei – Das Kabinett hat heute die Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Corona EindämmungsVO) beschlossen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung zum 25. März 2020 gewährleistet.

Die Verordnung trägt die Unterschrift der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner, und sieht folgende Regelungen vor:

„Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Corona EindämmungsVO) Vom 24. März 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) und § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Grundsätzliche Pflichten in Thüringen

Jede Person ist angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

§ 2 Aufenthalt im öffentlichen Raum in Thüringen

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, die Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiterhin möglich.

§ 3 Einhaltung von Hygienevorschriften in Thüringen

In allen Betrieben sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und des Arbeitsschutzes sowie wirksame Schutzvorschriften für Mitarbeiter, Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen, sowie ein verstärktes Reinigungs-und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden.

§ 4 Unterstützung durch die Polizei in Thüringen

Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt. Die Aufgaben der nach dem Infektionsschutzgesetz und der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten, strafbare Handlungen in Thüringen

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und strafbaren Handlungen richtet sich nach den §§ 73 bis 76 IfSG.

§ 6 Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden in Thüringen

Weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329-337-) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 7 Gleichstellungsbestimmung in Thüringen

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 8 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten in Thüringen


Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 8. April 2020 außer Kraft – Heike Werner – Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie – Erfurt, den 24. März 2020“

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