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Coronavirus – Wo bekomme ich Informationen und Unterstützung in Bayern?

Die weltweite Ausbreitung des in China erstmals aufgetretenen Coronavirus (2019-nCoV) führt auch bei Unternehmen in Bayern zu zahlreichen Fragen.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat im Folgenden wichtige Informationen und Links für betroffene Unternehmen zusammengestellt.

Bitte wenden Sie sich an die aufgeführten Stellen, die zu den jeweiligen spezifischen Fragestellungen kompetent und aktuell Auskunft geben können. Es wird darauf hingewiesen, dass die staatlichen Stellen und Kammern lediglich informieren können, aber keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.

Bitte beachten Sie: Alle relevanten Informationen finden Sie fortlaufend aktualisiert zentral an dieser Stelle.

Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie

Bitte beachten Sie, dass das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 20. März 2020 mit einer Allgemeinverfügung(PDF auf externem Server) eine grundlegende Ausgangsbeschränkung erlassen hat. Die eigene Wohnung darf nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden. Dazu gehören u. a. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie Versorgungs­gänge des täglichen Bedarfs. Die Auswirkungen für den Einzelhandel werden auf dieser Seite dargestellt.

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Ausgangs­beschränkungen.

Informationen zur Ausgangsbeschränkung in deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache(PDF auf externem Server).

Unterstützung für betroffene Unternehmen – Soforthilfe Corona in Bayern

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe richtet, die von der Corona-Krise besonders geschädigt wurden.

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Beantragung: Alle Informationen zur Förderung und das Antragsformular finden Sie hier.

Auch die Bundesregierung hat ein Soforthilfe-Programm für kleine Betriebe angekündigt. Eckpunkte(PDF auf externem Server) sind bereits bekannt, eine Antragstellung ist derzeit aber noch nicht möglich. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Finanzielle Unterstützungsangebote in Bayern

Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann.

Ziel der Finanzierungshilfen: Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die schwierige Zeit zu überbrücken und sich zu stabilisieren.

Finanzierungsvoraussetzung: Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die nachfolgenden Angebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Ihr Weg zu den Finanzierungshilfen: Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern, der KfW sowie der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.

Darlehensprogramme in Bayern

Mit den Darlehensprogrammen der LfA Förderbank Bayern, insbesondere dem Universalkredit der LfA, können u. a. der allgemeine Betriebsmittelbedarf oder die Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten finanziert werden. Die Darlehensprogramme können mit Haftungsfreistellungen kombiniert werden, die die Hausbanken von Ausfallrisiken entlasten und so die Kreditvergabe erleichtern. Tilgungsfreijahre sind möglich.

Fragen zu den Darlehensprogrammen der LfA beantworten Mitarbeiter der Task Force der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000. Alle wichtigen Informationen finden Sie darüber hinaus auch unter lfa.de.

Auch die KfW weitet die bestehenden Programme aus, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern und die Instrumente für mehr Unternehmen verfügbar zu machen. Insbesondere werden die Bedingungen für den KfW-Unternehmer­kredit, den ERP-Gründerkredit – Universell sowie den KfW Kredit für Wachstum angepasst.

Nähere Informationen zu den Programmen der KfW finden Sie unter kfw.de oder unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539-9001.

Bürgschaftsprogramme in Bayern

Bei nicht ausreichenden Sicherheiten können Darlehen der Banken verbürgt werden:

  • Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB): Die BBB übernimmt Bürgschaften für Kredite von kleinen und mittleren Unternehmen in Bayern, die den Branchen Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau zuzuordnen sind. Die Bürgschafts­obergrenze beträgt 2,5 Millionen Euro. Die maximale Bürgschaftsquote für Betriebs­mittel­finanzierungen beträgt 80 Prozent.

    Weitere Auskünfte erteilt die Bürgschaftsbank Bayern GmbH unter der Telefonnummer 089 545857-0.
  • Bürgschaften der LfA Förderbank Bayern: Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler. Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten. Der Bürgschaftsbetrag ist bis zu 5 Millionen Euro möglich. Darüber hinaus können auch Staatsbürgschaften übernommen werden. Für Handwerk, Handel, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau steht das Bürgschaftsangebot der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (s. o.) zur Verfügung. Weitere Auskünfte erteilt die Förder­beratung der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000.

Schutzschirm zur Krisenunterstützung in Bayern

Wir haben das Förderinstrumentarium der LfA Förderbank Bayern für alle Anträge, die ab dem 17. März 2020 gestellt werden, bis auf Weiteres geändert:

  • LfA-Bürgschaften
    Der maximale Bürgschaftssatz für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie Konsolidierungsdarlehen wird von 50 Prozent auf 80 Prozent angehoben.
    Zudem genügt es als Voraussetzung für eine Betriebs­mittel­bürgschaft, dass ein mittelständisches Unternehmen aktuelle Liquiditätsprobleme hat (bislang konnten Betriebsmittelkredite nur in besonderen Fällen z. B. bei erhöhtem Betriebsmittelbedarf im Zusammenhang mit Konsolidierungen verbürgt werden).

  • Universalkredit mit Haftungsfreistellung
    Der Haftungsfreistellungssatz beim Universalkredit wird von 60 Prozent auf 80 Prozent angehoben.
    Zudem werden die Haftungsfreistellungen beim Universalkredit für größere Unternehmen mit bis zu 500 Millionen Euro Konzern­umsatz (bisher können nur kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler eine Haftungsfreistellung erhalten) sowie für haftungsfreizustellende Darlehensbeträge bis zu 4 Millionen Euro (bisher bis zu 2 Millionen Euro) geöffnet.

  • Akutkredit
    Auf die Erstellung eines Konsolidierungskonzepts wird verzichtet, unabhängig von der Höhe des beantragten Akutkredits, sofern die Hausbank bestätigt, dass akute Liquiditätsschwierigkeiten infolge der Corona-Auswirkungen und damit ein akzeptierbarer Konsolidierungsanlass vorliegen und sie die eingeleiteten bzw. geplanten Konsolidierungsmaßnahmen mitträgt.

  • Ausweitung des vereinfachten Verfahrens für alle Haftungsfreistellungen sowie neu auch für Bürgschaften
    Um die Antragsprozesse bei den Haftungsfreistellungen und LfA-Bürgschaften zu beschleunigen und diese damit für Unternehmen und Freiberufler schneller zugänglich zu machen, wird bis auf Weiteres der Schwellenwert, bis zu dem ein vereinfachtes Verfahren der Risikoprüfung angewendet wird, von derzeit 250.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben. Dadurch müssen für diese Fälle weniger Unterlagen eingereicht werden, z. B. wird auf die Bilanzeinreichung sowie die Anlagen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse verzichte

Kurzarbeit in Bayern

Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.

Darüber hinaus werden – wie von Bayern gefordert – erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt. Im Einzelnen gibt es folgende Erleichterungen:

  • Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.

Diese erweiterten Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Informationen zum Kurzarbeitergeld sowie ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) bietet in ihrem ServiceCenter zur Kurzarbeit umfangreiche Informationen und eine Ausfüllhilfe zum Antrag auf Kurzarbeitergeld.

Stundung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Bayern

Steuern in Bayern

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden.

Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Den Antrag zur Steuerstundung(PDF auf externem Server) finden Sie hier. Ansprechpartner ist Ihr zuständiges Finanzamt.

Weitere Informationen zu den bestehenden Möglichkeiten bietet das Bundesministerium der Finanzen.

Sozialversicherungsbeiträge in Bayern

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise unter extremen Einnahmeausfällen leiden, können bei den zuständigen Krankenkassen eine zinsfreie Stundung von Sozial­versicherungsbeiträgen beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass vorrangig bereits die anderen Unterstützungs­möglichkeiten vergeblich versucht wurden (Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten) und die glaubhafte Erklärung, dass der Arbeitgeber einen erheblichen finanziellen Schaden durch die Corona-Pandemie erlitten hat.

Bitte denken Sie daran, dass für eine Stundung der Beiträge für den Monat März eine formlose Antragstellung bis spätestens 26. März 2020 erfolgen muss.

Informationen zu den Möglichkeiten und zum Verfahren bietet das Infoblatt des GKV-Spitzenverbands(PDF auf externem Server).

AKTUELLES: CORONAVIRUS Coronavirus – Wo bekomme ich Informationen und Unterstützung?

Corona – Schließung von Geschäften und Betrieben

Die Staatsregierung hat durch Allgemeinverfügungen die Öffnung von Einzelhandel, Gastronomie und Freizeiteinrichtungen stark eingeschränkt.

Einzelhandel

  • Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art sind zunächst bis einschließlich 3. April 2020 geschlossen. Ausgenommen davon sind z. B. der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten und Reinigungen. Sonstige Dienstleistungen, etwa Friseurbetriebe, sind nicht zulässig.
  • Ob Ihr Betrieb für Kunden geöffnet sein darf, entnehmen Sie im Zweifelsfall bitte den FAQ des Gesundheitsministeriums(PDF auf externem Server).
  • Für die Geschäfte, die öffnen dürfen, wurden die zulässigen Ladenöffnungszeiten verlängert. Geöffnet werden darf werktags von 6 bis 22 Uhr, sonntags von 12 bis 18 Uhr. Diese Regelung gilt zunächst bis 30. März 2020.

Hotel- und Gastgewerbe

  • Sämtliche gastronomische Betriebe müssen zunächst bis 3. April 2020 geschlossen bleiben. Erlaubt bleiben Angebote „to go“ und die Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke.
  • Hotels und weitere Übernachtungsangebote dürfen nur zu notwendigen, aber nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden. Diese Regelung gilt bis zunächst 30. März 2020.

Freizeiteinrichtungen

  • Alle Freizeiteinrichtungen (u. a. Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Veranstaltungs- und Tagungsräume, Clubs, Bars, Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendhäuser) müssen bis einschließlich 19. April 2020 geschlossen bleiben.

Allgemeinverfügungen

Grundlage der oben beschriebenen Regelungen sind die folgenden Allgemeinverfügungen der Bayerischen Staatsregierung:

Allgemeinverfügung vom 20. März 2020 (Ausgangsbeschränkung)(PDF auf externem Server)
Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 (Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen)(PDF auf externem Server)

Veranstaltungen

Veranstaltungen sind per Allgemeinverfügung(PDF auf externem Server) generell bis Ende der Osterferien untersagt.

Zuständig für behördliche Untersagungen von Veranstaltungen ist das Gesundheitsamt Ihrer Kreisverwaltungsbehörde. Ihr zuständiges Gesundheitsamt finden Sie auf der folgenden Seite des Robert-Koch-Instituts.

Gesundheits- und Arbeitsschutz

Zu Gesundheitsfragen können Sie sich über die Telefon-Hotline des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittel­sicher­heit unter 09131 68085101 oder über folgende Seiten informieren:

Arbeitszeit

Die Bezirksregierungen haben Allgemeinverfügungen erlassen, um in der Produktion von existenziellen Gütern und für Dienstleistungen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung zu ermöglichen. In diesen Bereichen gelten folgende Regelungen bis einschließlich 30. Juni 2020:

  • Beschäftigte dürfen über die tägliche Höchstarbeitszeit von acht bzw. zehn Stunden hinaus und an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
  • Ruhepausen dürfen verkürzt werden auf mind. 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden, mind. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden. Ruhepausen dürfen auf mehrere Kurzpausen verteilt werden.
  • Die Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden.

Die (gleichlautenden) Allgemeinverfügungen finden Sie auf der Internetseite Ihrer Bezirksregierung:

Service der Kammern und Verbände

Informationen für Arbeitgeber (z. B. Arbeitsausfall, Arbeitsschutz, Dienstreisen, Förderungen und Reiserecht) finden Sie auf den Seiten der Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) und den zuständigen Kammern.

Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw)

Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) hat auf Ihren Internetseiten ein ServiceCenter Corona-Pandemie eingerichtet:

Industrie- und Handelskammern

Die bayerischen IHKs bieten auf Ihren Seiten umfangreiche Informationen:

Handwerkskammern

Die bayerischen HWKs stellen auf Ihren Internetseiten umfangreiche Informationen bereit:

DEHOGA Bayern

Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V. stellt umfangreiche Informationen, Formulare und Checklisten für Betriebe der Branche bereit:

Kinderbetreuung

Von 16. März 2020 bis 19. April 2020 besteht ein Betretungsverbot für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten.

Informationen zu den arbeitsrechtlichen Regelungen, wenn Eltern wegen der Betreuung Ihres Kindes nicht zur Arbeit erscheinen können, sind dem Informationsblatt des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales(PDF auf externem Server) zu entnehmen.

Der Unterrichtsbetrieb an Schulen ist in dieser Zeit eingestellt. Weitere Informationen zu den Schulschließungen bietet das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

Handel mit China

Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten Antworten rund um Fragen zur Auswirkung des Coronavirus auf das Geschäft in und mit China auf der Seite der Deutschen Auslandshandels­kammern in China. Coronavirus-Hotline der Deutschen Auslandshandels­kammern in China per E-Mail: infocenter@bj.china.ahk.de.

Auch die Deutsche Botschaft in Beijing bietet bei dringenden Fragen eine Telefon-Hotline an: +86 10 8532 9202 (Bereitschaftsdienst). Die Deutschen Auslandsvertretungen in China weisen auch darauf hin, dass sich Deutsche, die in China leben, in der Krisenvorsorgeliste registrieren lassen sollten.

Aufhebung Sonntagsfahrverbot

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw ab 7,5 Tonnen auf Bayerns Straßen komplett aufgehoben. Die Regelung gilt ab sofort für alle Güter inklusive Leerfahrten bis einschließlich 29. März 2020. Ziel ist, dass Geschäfte und Firmen bestmöglich mit Waren beliefert werden können.

Grenzkontrollen

Bundesinnenminister Seehofer hat in Abstimmung mit den Nachbarstaaten und den betroffenen Bundesländern entschieden, zur Eindämmung der Infektionsgefahren vorübergehende Grenzkontrollen einzuführen. Die Kontrollen an den Grenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark greifen ab 16. März 2020, 8:00 Uhr. Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der Verkehr von Berufspendlern bleiben gewährleistet. Reisende ohne triftigen Reisegrund dürfen an den benannten Grenzen nicht mehr ein- und ausreisen.

Die Bundespolizei hat eine Bescheinigung für grenzüberschreitende Berufspendler(PDF auf externem Server) zur Verfügung gestellt, die vom Arbeitgeber unterzeichnet werden muss. Die Pendlerkarte kann zur Beschleunigung der Kontrolle in die Windschutzscheibe gelegt werden.

Weitere Informationen bietet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

Grenzverkehr Österreich-Italien

Österreich hat den Personenverkehr zu den Nachbarländern Italien, Schweiz, Tschechien, Slowakei und Ungarn stark eingeschränkt. Der Warenverkehr auf Schiene und Straße soll gewährleistet werden. Im Straßen-Güterverkehr werden die Lkw-Fahrer an der Grenze Italien/Österreich jedoch Gesundheitskontrollen unterzogen. Es ist daher mit längeren Wartezeiten bei der Einreise zu rechnen

Informationen hierzu bietet die Deutsche Handelskammer in Österreich.

Grenzverkehr Tschechien

Tschechien hat angekündigt, keine Einreisen mehr u. a. für deutsche Staatsbürger zuzulassen. Tschechischen Staatsbürgern ist es verboten, in Risikoländer – darunter Deutschland – zu reisen. Ausnahmen werden Lkw-Fahrern, Piloten und anderen Personen gewährt, die Lebensmitteln liefern. Der internationale Warenverkehr ist bei Vorlage einer entsprechenden Bestätigung weiterhin möglich.

Umfassende Informationen und Formulare zum Grenzverkehr mit Tschechien bietet die IHK Regensburg für Oberpfalz/Kelheim.

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