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Corona Thüringen
Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie
26/2020 24.03.2020 – Erstellt von Thüringer Staatskanzlei – Das Kabinett hat heute die Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Corona EindämmungsVO) beschlossen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung zum 25. März 2020 gewährleistet.
Die Verordnung trägt die Unterschrift der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner, und sieht folgende Regelungen vor:
„Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Corona EindämmungsVO) Vom 24. März 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) und § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
§ 1 Grundsätzliche Pflichten in Thüringen
Jede Person ist angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
§ 2 Aufenthalt im öffentlichen Raum in Thüringen
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, die Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiterhin möglich.
§ 3 Einhaltung von Hygienevorschriften in Thüringen
In allen Betrieben sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und des Arbeitsschutzes sowie wirksame Schutzvorschriften für Mitarbeiter, Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen, sowie ein verstärktes Reinigungs-und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden.
§ 4 Unterstützung durch die Polizei in Thüringen
Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt. Die Aufgaben der nach dem Infektionsschutzgesetz und der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden bleiben unberührt.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten, strafbare Handlungen in Thüringen
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und strafbaren Handlungen richtet sich nach den §§ 73 bis 76 IfSG.
§ 6 Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden in Thüringen
Weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329-337-) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.
§ 7 Gleichstellungsbestimmung in Thüringen
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 8 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten in Thüringen
Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 8. April 2020 außer Kraft – Heike Werner – Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie – Erfurt, den 24. März 2020“
Corona Baden Württemberg
Das Coronavirus legt Bad Württemberg lahm und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im HomeOffice in Baden Württemberg von Zuhause arbeiten müssen.
Pendeln war gestern – HomeOffice (Heimbüro) in Baden Württemberg ist heute! Warum jeden Tag ins Büro, wenn die Arbeit auch von Zuhause im HomeOffice in Baden Württemberg erledigt werden kann?
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Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Virus verursacht wird.
Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen.
Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.
ÜBERTRAGUNG
Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen.
Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.
Einschätzung der aktuellen Lage für Baden-Württemberg
Weitreichende Maßnahmen in Baden Württemberg Das Corona-Virus breitet sich auch in Baden-Württemberg schnell weiter aus. Daher hat die Landesregierung weitreichende Maßnahmen beschlossen, die die Ausbreitung des Virus verlangsamen sollen
Bezüglich der Einschätzung der aktuellen Lage stützt sich das Ministerium für Soziales und Integration auf die Bewertung des Robert Koch-Institutes. Danach wird das Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt.
Diese Gefährdung variiert aber von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab und kann örtlich sehr hoch sein.
Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. Am 11. März 2020 wurde die weltweite Ausbreitung von COVID-19 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt.
In Baden-Württemberg wurde – wie in weiteren deutschen Bundesländern auch – bei einigen Reiserückkehrern vorsorglich eine Diagnostik veranlasst. Bisher gibt es in Baden-Württemberg 2.184 bestätigte Fälle mit positivem Testergebnis und acht Todesfälle.
Wichtige Hinweise zu Karte und Tabelle: Aufgrund des Meldeverzugs zwischen dem Bekanntwerden neuer Fälle vor Ort und der Übermittlung an das Landesgesundheitsamt, welches die Fälle aus ganz Baden-Württemberg gebündelt an das Ministerium für Soziales und Integration meldet, kann es mitunter auch deutliche Abweichungen zu den von den kommunalen Gesundheitsämtern aktuell herausgegebenen Zahlen sowie zeitliche Verzögerungen geben. Dafür bitten wir um Verständnis.
Informationen für Bürgerinnen
und Bürger in Baden Württemberg
Informationen für Schulen und Kindertageseinrichtungen finden Sie auf der Website des Kultusministeriums.
Informationen für Unternehmen und Arbeitnehmer finden Sie auf der Website des Wirtschaftsministeriums.
Die von der Landesregierung beschlossenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus bzw. die entsprechende Rechtsverordnung: Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (PDF)
Wie wird das Coronavirus in Baden Württemberg übertragen? Wie kann man sich schützen?
Eine Übertragung über importierte Lebensmittel und andere importierte Waren wie beispielsweise Spielzeug ist bisher nicht dokumentiert. Das für diese Frage zuständige Bundesinstitut für Risikobewertung kommt zu der Auffassung: Nach derzeitigem Wissensstand ist es unwahrscheinlich, dass importierte Waren Quelle einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sein könnten. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft kann das Coronavirus auch nicht von Haustieren auf Menschen oder umgekehrt von Menschen auf Haustieren übertragen werden.
Welche Krankheitszeichen löst das neuartige Virus in Baden Württemberg aus?
Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber: Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus kann – wie bei anderen Atemwegserkrankungen auch – zu diesen Krankheitszeichen führen. Einige Betroffene klagen auch über Durchfall. Bei einem Teil der Patienten geht das Virus mit einem schwereren Verlauf einher und kann zu Atemproblemen und Lungenentzündung führen.
Für welche Personengruppen ist eine Infektion mit dem Virus in Baden Württemberg besonders gefährlich?
Auch in Baden-Württemberg verlaufen die Krankheitsverläufe bislang weit überwiegend mild. Bei einem Teil der Patienten kann das Virus aber zu einem schwereren Verlauf mit Atemproblemen und zu Lungenentzündung führen. Todesfälle traten bisher vor allem bei Patienten auf, die älter waren und/oder zuvor an chronischen Grunderkrankungen litten. Wie groß der Anteil derjenigen ist, die aufgrund des Virus sterben werden, lässt sich derzeit nicht eindeutig prognostizieren.
Welche Personen zählen zu den Risikogruppen in Baden Württemberg für einen schweren Krankheitsverlauf?
Ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf einer Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) besteht für Menschen, die 60 Jahre und älter sind. Das Risiko an der Krankheit zu versterben steigt ebenfalls mit dem Alter. Besonders betroffen sind Menschen, die 80 Jahre und älter sind. Hintergrund hierfür ist, dass das Immunsystem mit zunehmendem Alter auf Infektionen weniger gut reagiert als bei Jüngeren.
Unabhängig vom Alter besteht ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei Menschen mit Grunderkrankungen in Baden Württemberg
Dazu zählen vor allem:
- Chronische Atemwegserkrankungen
- Bluthochdruck
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Diabetes
- Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
- Krebs
Wie können sich Risikopersonen in Baden Württemberg schützen?
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen gelten für Risikopersonen in besonderem Maße:
- Gute Händehygiene: häufiges Händewaschen mit Seife
- Abstand halten zu Menschen, die niesen oder husten
- Einwegtaschentücher benutzen
- Nicht mit ungewaschenen Händen ins Gesicht fassen
- Auf Händeschütteln und engen Körperkontakt wie Umarmung zur Begrüßung verzichten
Bei Auftreten einer durch Viren verursachten Lungenentzündung können zusätzliche Infektionen durch Bakterien begünstigt werden, daher gilt für Personen die 60 Jahre oder älter sind und für Personen die an bestimmten Grunderkrankungen leiden:
- Sprechen Sie Ihren Arzt auf eine Pneumokokken-Impfung an, sofern Sie nicht schon einen Impfschutz haben.
Im Alltag sollten soziale Kontakte so weit als möglich in Baden Württemberg reduziert werden. Dabei sollten folgende Tipps beachtet werden:
- Einkäufe außerhalb der Haupteinkaufszeiten erledigen oder Einkäufe vor die Wohnungstür liefern lassen (zum Beispiel von Familienangehörigen, Nachbarn)
- Öffentliche Nahverkehrsmittel möglichst außerhalb der Stoßzeiten nutzen und Handschuhe tragen, um Erregerübertragung über die Hände zu vermeiden
- Geschäftliche und private Treffen meiden, die nicht unbedingt notwendig sind
- Auf Familienfeiern verzichten, Einzelbesuche bevorzugen
- Größere Menschenansammlungen vermeiden
- Besuche in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern sind nur noch in Ausnahmen gestattet (Kinder, im Notfall oder in der Versorgung von Sterbenden)
Welche Aktivitäten sind ohne Risiko in Baden Württemberg möglich?
Freizeit- oder Sportaktivitäten an der frischen Luft, sofern man dabei keinen engen Kontakt zu anderen Personen hat (zum Beispiel Spaziergang, Fahrradfahren)
Welche speziellen Maßnahmen gelten für Kinder und/oder Schwangere in Baden Württemberg?
Jüngere Menschen unter 20 Jahren können sich mit SARS-CoV-2 infizieren, entwickeln aber im Vergleich zu Erwachsenen häufig nur schwache Symptome einer milden Erkältungskrankheit. Inwieweit jüngere Menschen als schwach symptomatische Virusausscheider möglicherweise eine besondere Rolle im Infektionsgeschehen spielen, ist noch nicht abschließend geklärt.
Schwangere scheinen der WHO und deren Daten aus China zufolge kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu haben. Es gibt bislang keine Hinweise darauf, dass COVID-19 auf das Kind im Mutterleib übertragbar ist. Eine Übertragung auf das neugeborene Kind ist über den engen Kontakt und eine Tröpfcheninfektion möglich, bisher gibt es jedoch keine Nachweise von SARS-CoV-2 in der Muttermilch. Die Datenlage ist derzeit aber noch nicht ausreichend, um diese und andere Fragen zu COVID-19 in der Schwangerschaft sicher zu beantworten.
Was muss im Umgang miteinander grundsätzlich Baden Württemberg beachtet werden?
Aufgrund des starken Anstieges der Fallzahlen und der zunehmenden Zahl von COVID Erkrankten in Deutschland ist es sehr wichtig, die sozialen Kontakte deutlich zu reduzieren, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Es wird zu einer gesamtgesellschaftlichen, gemeinsamen Aufgabe, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 zu verlangsamen. In der Praxis heißt dies, dass jeder Bürger und jede Bürgerin seine Kontakte zu Mitmenschen, insbesondere zu besonders gefährdeten Personen mit Immunschwäche und Grundleiden, deutlich reduzieren sollte. Daher wurde nun auch die Empfehlung ausgesprochen, dass Reiserückkehrer aus Frankreich, Österreich und Schweiz auch dann freiwillig 14 Tage daheimbleiben sollen, wenn es sich nicht um durch das RKI ausgewiesene Risikogebiete handelt.
Beschwerdefreie Kontaktpersonen können Tätigkeiten ausüben, bei denen kein oder sehr wenig direkter Personenkontakt zustande kommt. Grundsätzlich wäre auch spazieren gehen möglich, größere Menschengruppen sind jedoch zu meiden, vor allem, in geschlossenen Räumen (Stichwort soziale Distanz). Notwendige Einkäufe sollten, wenn möglich, von Bekannten oder Hilfssystemen übernommen werden. Wenn das nicht möglich ist, sollten allerdings die Kontakte während des Einkaufs minimiert werden.
Gesunde Kontaktpersonen, die in Berufen arbeiten, die für die Versorgungssicherheit wichtig sind, können in der Regel mit Auflagen weiterarbeiten, solange keine Symptome auftreten und keine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen ist.
Enger Körperkontakt, beispielsweise mit Familienangehörigen, sollte vermieden werden. Wichtig ist es auch, für gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume zu sorgen und auf regelmäßige Händehygiene zu achten. Kontaktoberflächen wie Tisch oder Türklinken sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger gereinigt werden.
Was muss bei einer häuslichen Quarantäne in Baden Württemberg beachtet werden?
Wenn ein begründeter Verdacht besteht, sich mit dem Coronavirus angesteckt zu haben, ist die Anordnung einer Quarantäne möglich. Das ist bei Menschen möglich, die engen Kontakt zu einem mit dem Virus Infizierten hatten oder die aus einer Risikoregion zurückkehren. Die Quarantäne anordnen dürfen die Gesundheitsämter für Einzelpersonen oder für Gruppen.
Auch wenn keine Symptome spürbar sind, muss man bei amtlich angeordneter Quarantäne 14 Tage lang zu Hause bleiben. In dieser Zeit dürfen Betroffene auf keinen Fall die Wohnung verlassen oder Besuch empfangen. Soweit es geht, muss der Kontakt zu anderen im Haushalt lebenden Personen verhindert werden. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall, ob auch diese Personen unter Quarantäne gestellt werden.
Wer sich nicht an die Auflagen des Gesundheitsamtes hält, kann laut Infektionsschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldbuße belegt werden.
Wie verhalte ich mich in Baden Württemberg nach einer Auslandsreise, beispielsweise nach der Rückkehr aus dem Skiurlaub?
Personen, die sich in einem vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben oder in Regionen, in denen COVID-19-Fälle vorkommen, sollten unnötige Kontakte vermeiden und wenn möglich zu Hause bleiben. Entwickeln sich innerhalb von 14 Tagen Symptome, sollte – nach telefonischer Anmeldung – ein Arzt aufgesucht werden.
Besonders Reisende und Ski-Urlauber, die aus der Schweiz, Italien und Österreich zurückkehren, sollten soweit möglich bis zu zwei Wochen zu Hause bleiben, auch ohne Symptome. Wer arbeiten muss, kann durch einfache und bekannte Verhaltensweisen das Risiko reduzieren. Man sollte sich im Alltag so verhalten, als wolle man sich und andere vor einer Grippeansteckung schützen.
Was ist beim Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen in Baden Württemberg zu beachten?
Alle Besuche in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Dialyse-Einrichtungen und Tageskliniken sind ab sofort bis auf Weiteres verboten. Ausnahmen sind nur bei erkrankten Kindern, in Teilen der Psychiatrie und zur Sterbebegleitung unter Auflagen erlaubt.
Welche Regeln gelten für Veranstaltungen in Baden Württemberg?
- Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
- Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
- Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.
Wie sieht es mit privaten Veranstaltungen wie Hochzeiten, Beerdigungen, Trauerfeiern oder Geburtstagen in Baden Württemberg aus?
Auch private Veranstaltungen, Feste und Treffen mit über 100 Teilnehmenden sind verboten. Auch kleinere private Veranstaltungen und Treffen sollten abgesagt werden. Alle nicht notwendigen sozialen Kontakte müssen auf ein Minimum reduziert werden. Grundsätzlich gilt: Nur noch das unternehmen, was unbedingt notwendig ist. Ziehen Sie sich in den kommenden Wochen zurück. Verschaffen Sie sich räumliche Distanz, halten Sie Abstand zu Mitmenschen.
Auch bei Bestattungen und Trauerfeiern sollten die üblichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie Abstandsregeln eingehalten werden. Verzichten Sie auf Umarmungen und Handschläge.
Welche Regeln gelten für
öffentliche Verkehrsmittel in Baden Württemberg?
Hinweise dazu finden Sie auf der Website des Verkehrsministeriums: Verhalten bei Fahrten mit Bussen und Bahnen zur Verringerung des Infektionsrisikos
Welche Einrichtungen des öffentlichen Lebens werden in Baden-Württemberg geschlossen?
- Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen.
- Kinos.
- Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen.
- alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen.
- Volkshochschulen und Jugendhäuser.
- öffentliche Bibliotheken.
- Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen.
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
- Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen.
- Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte.
- Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.
- Beabsichtigt ist, dass für Altenpflege-, Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen sowie Schulen zur Ausbildung von medizinisch-technischen Assistenten und pharmazeutisch-technischen Assistenten eine Ausnahme von der Schließung erfolgt, soweit dort Schülerinnen und Schüler geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll.
Das bedeutet, dass die anstehenden entsprechenden Prüfungen grundsätzlich stattfinden könnten. Entsprechenden Infektionsschutzmaßnahmen müssen dabei eingehalten werden.
Kann ich weiter Gaststätten und
Restaurants in Baden Württemberg besuchen?
Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt. Vom diesem Verbot ausgenommen sind Schank- und Speisegaststätten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass
- die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist.
- Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.
- Schank- und Speisegaststätten frühestens ab sechs Uhr geöffnet haben dürfen und spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden müssen.
Muss ich mit leichten Atemwegserkrankungen für eine Krankschreibung in die Arztpraxis in Baden Württemberg gehen?
Ab sofort können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Diese Vereinbarung gilt seit 9. März 2020 und zunächst für vier Wochen.
Werden in Baden-Württemberg ganze Orte abgeriegelt?
Das ist bislang keine Überlegung der Bundesregierung. Bisher werden die Infizierten in Deutschland isoliert und behandelt. Ihre Kontaktpersonen werden so weit möglich identifiziert und in häuslicher Quarantäne betreut. Dieses Vorgehen bleibt weiterhin das Ziel der Bundesregierung.
Wie viele Intensivbetten stehen aktuell in Baden-Württemberg zur Verfügung?
In Baden-Württemberg stehen etwa 3.246 Intensivbetten zur Verfügung. Davon haben rund 2.000 Betten eine Beatmungsmöglichkeit. Darüber hinaus hat der Bund 10.000 Beatmungsgeräte bestellt, die nach und nach an die Länder ausgeliefert werden sollen.
Ist die Lebensmittelversorgung in Baden-Württemberg gefährdet?
Auch wenn in dem ein oder anderen Fall ein Produkt in den Lebensmittelgeschäften vergriffen ist: Die Handelsketten versichern, dass dies an noch nicht angepassten logistischen Abläufen liegt. Es liegen explizit keine Versorgungsprobleme vor, die Versorgung mit Lebensmitteln ist weiterhin gesichert. Der Handel hat zugesichert, auf die verstärkte Nachfrage zu reagieren und das Sortiment aufzustocken.
Wie sieht es bei geplanten Reisen in Baden Württemberg aus?
Wer jetzt zwingend ins Ausland reisen muss, sollte sich unbedingt vorab informieren, ob wegen der Ausbreitung des Coronavirus Einreisesperren oder Sonderkontrollen für das Reiseziel gelten. Das Auswärtige Amt hat eine eigene Webseite zum Coronavirus eingerichtet, auf der sich alle wichtigen Informationen finden lassen. Kundig machen kann man sich vor Reiseantritt bei der Botschaft oder dem Konsulat des Reiselandes in Deutschland. Das Auswärtige Amt hat auf seiner Website Reise- und Sicherheitshinweise zu allen Ländern. Wer vereisen muss, kann hier aktuelle und zuverlässige Informationen zur Situation im Zielland finden – Länderinfos genauso wie beispielsweise Sicherheitshinweise, Zollbestimmungen oder Impfempfehlungen.
Informationen darüber, welche Rechte Urlauber haben, die ihre Reise nicht antreten oder abbrechen wollen, finden sich auf den Seiten der Verbraucherzentrale und des Europäisches Verbraucherszentrums Deutschland.
Weitreichende Maßnahmen in Baden-Württemberg
Die Landesregierung hatte am Freitag (13. März) weitreichende Maßnahmen beschlossen, die die Ausbreitung des Virus verlangsamen sollen. Die Maßnahmen gelten zunächst bis einschließlich 19. April 2020.
Gesundheitsminister Manne Lucha: „Aufgrund des sehr dynamischen Geschehens haben wir in Absprache mit Virologen und Infektionsschutzexperten einen grundlegenden Strategiewechsel eingeleitet. Die Krankheitsfälle werden weiter zunehmen, unser wichtigstes Ziel muss es deshalb jetzt sein, unsere medizinische Infrastruktur und unser Gesundheitswesen in die Lage zu versetzen, eine große Zahl an schwer Erkrankten adäquat zu versorgen. Konkret heißt das: Wir werden das öffentliche Leben auf ein Minimum beschränken, um unserem Gesundheitssystem die Zeit zu geben, sich bestmöglich für die Behandlung einer höheren Zahl von schwer erkrankten Personen einzustellen.“
Zu den wichtigsten Maßnahmen, um diese Ziel zu erreichen, gehören:
- Kindergärten, Kindertagespflege und Schulen sollen bis zu den Osterferien geschlossen werden (Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des hierfür zuständigen Kultusministeriums.)
- Keine Besuche in Krankenhäusern bis auf unabdingbare Ausnahmen / Besuche in Alten- und Pflegeheimen werden auf ein Mindestmaß heruntergefahren und limitiert
- Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen werden untersagt. Darüber hinaus gilt die Empfehlung alle Veranstaltungen, die nicht unbedingt notwendig sind, abzusagen
- Alle nicht notwendigen sozialen Kontakte müssen auf ein Minimum reduziert werden / Wenn jeder nur die Hälfte seiner sonst üblichen Kontakte pflegt, ist schon viel erreicht
- Großeltern sollten nicht zur Kinderbetreuung herangezogen werden, da Kinder häufig Überträger des Virus sind, auch wenn sie selbst nur selten Symptome haben
- Arbeitgeber sollen ihren Mitarbeitenden Homeoffice bzw. Überstundenabbau ermöglichen
- Grundsätzlich gilt: Nur noch das unternehmen, was unbedingt notwendig ist. Ziehen Sie sich in den kommenden Wochen zurück.
Lucha appellierte in diesem Zusammenhang an die Solidarität der Bürgerinnen und Bürger. „Organisieren Sie Nachbarschaftshilfen, unterstützen Sie die Menschen in Ihrem Viertel, die Hilfe brauchen, gehen Sie für sie einkaufen.“ Tipps, wie jeder vor Ort einfach Hilfe für besonders betroffene Personen organisieren kann, haben wir in einer kurzen Liste zusammengefasst.
Telefon-Hotline für Bürgerinnen und Bürger in Baden Württemberg
Für alle Fragen zum Coronavirus hat das Regierungspräsidium Stuttgart eine Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet, die vom Landesgesundheitsamt im Regierungspräsidium fachlich unterstützt wird. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter täglich (auch am Wochenende) zwischen 9 und 18 Uhr telefonisch unter 0711 904-39555.
Informationen in Leichter Sprache
Das Bundesgesundheitsministerium stellt Informationen zum Coronavirus in Leichter Sprache bereit.
Informationen zum Coronavirus in Gebärdensprache hat der Norddeutscher Rundfunk (NDR) zusammengestellt.
In Eigeninitiative hat die Grafikern Annette Kitzinger aus Schleswig-Holstein – vielen bekannt durch die von ihr entwickelten Metacom-Symbole für unterstützte Kommunikation – grafische Materialien zum Infektionsschutz gestaltet und diese kostenlos zum Download bereitgestellt.
Informationen in mehreren Sprachen
Das Bundesgesundheitsministerium hat den Handzettel „Wie kann ich mich vor einer Infektion schützen?“ auf seiner Website auch in Englisch und Türkisch zum Download bereitgestellt.
Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus für Bildungseinrichtungen können in Englisch, Türkisch, Arabisch und Russisch heruntergeladen werden.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet auf der Internetseite infektionsschutz.de mehrere Publikationen in verschiedenen Sprachen zum Download an: zum Beispiel das Merkblatt „Virusinfektionen – Hygiene schützt!“ in Englisch und Türkisch und das Plakat „Die 10 wichtigsten Hygienetipps“ in Englisch, Türkisch, Russisch, Spanisch, Arabisch.
Hinweise für Reiserückkehrer aus Risikogebieten
Personen, die sich in Risikogebieten (Liste auf Website des Robert Koch-Instituts) aufgehalten haben oder Kontakt mit einer an dem neuen Coronavirus erkrankten Person hatten, und bis 14 Tage nach der Rückkehr bzw. dem Kontakt grippeartige Krankheitssymptome entwickeln, sollten einen Arzt aufsuchen. Nehmen Sie unter Hinweis auf den Aufenthalt in einem Risikogebiet telefonisch Kontakt zu Ihrem Hausarzt oder dem kassenärztlichen Notdienst auf. Aus Vorsichtsgründen sollten Erkrankte die Kontakte zu Mitmenschen so weit wie möglich einschränken.
Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen nach Einreise Fieber, Husten oder Atemnot entwickeln,
- vermeiden Sie unnötige Kontakte.
- bleiben Sie nach Möglichkeit zu Hause.
- halten Sie beim Husten und Niesen Abstand zu anderen und drehen Sie sich weg; halten Sie die Armbeuge vor Mund und Nase oder benutzen Sie ein Taschentuch, das sie sofort entsorgen (Husten- und Niesetiquette).
- waschen Sie sich regelmäßig die Hände gründlich mit Wasser und Seife, vermeiden Sie das Berühren von Augen, Nase und Mund (Händehygiene).
- suchen Sie nach telefonischer Anmeldung, unter Hinweis auf Ihre Reise, einen Arzt auf.
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