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Coronavirus – Wo bekomme ich Informationen und Unterstützung in Bayern?

Die weltweite Ausbreitung des in China erstmals aufgetretenen Coronavirus (2019-nCoV) führt auch bei Unternehmen in Bayern zu zahlreichen Fragen.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat im Folgenden wichtige Informationen und Links für betroffene Unternehmen zusammengestellt.

Bitte wenden Sie sich an die aufgeführten Stellen, die zu den jeweiligen spezifischen Fragestellungen kompetent und aktuell Auskunft geben können. Es wird darauf hingewiesen, dass die staatlichen Stellen und Kammern lediglich informieren können, aber keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.

Bitte beachten Sie: Alle relevanten Informationen finden Sie fortlaufend aktualisiert zentral an dieser Stelle.

Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie

Bitte beachten Sie, dass das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 20. März 2020 mit einer Allgemeinverfügung(PDF auf externem Server) eine grundlegende Ausgangsbeschränkung erlassen hat. Die eigene Wohnung darf nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden. Dazu gehören u. a. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie Versorgungs­gänge des täglichen Bedarfs. Die Auswirkungen für den Einzelhandel werden auf dieser Seite dargestellt.

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Ausgangs­beschränkungen.

Informationen zur Ausgangsbeschränkung in deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache(PDF auf externem Server).

Unterstützung für betroffene Unternehmen – Soforthilfe Corona in Bayern

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe richtet, die von der Corona-Krise besonders geschädigt wurden.

Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Beantragung: Alle Informationen zur Förderung und das Antragsformular finden Sie hier.

Auch die Bundesregierung hat ein Soforthilfe-Programm für kleine Betriebe angekündigt. Eckpunkte(PDF auf externem Server) sind bereits bekannt, eine Antragstellung ist derzeit aber noch nicht möglich. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Finanzielle Unterstützungsangebote in Bayern

Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann.

Ziel der Finanzierungshilfen: Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die schwierige Zeit zu überbrücken und sich zu stabilisieren.

Finanzierungsvoraussetzung: Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die nachfolgenden Angebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Ihr Weg zu den Finanzierungshilfen: Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern, der KfW sowie der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.

Darlehensprogramme in Bayern

Mit den Darlehensprogrammen der LfA Förderbank Bayern, insbesondere dem Universalkredit der LfA, können u. a. der allgemeine Betriebsmittelbedarf oder die Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten finanziert werden. Die Darlehensprogramme können mit Haftungsfreistellungen kombiniert werden, die die Hausbanken von Ausfallrisiken entlasten und so die Kreditvergabe erleichtern. Tilgungsfreijahre sind möglich.

Fragen zu den Darlehensprogrammen der LfA beantworten Mitarbeiter der Task Force der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000. Alle wichtigen Informationen finden Sie darüber hinaus auch unter lfa.de.

Auch die KfW weitet die bestehenden Programme aus, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern und die Instrumente für mehr Unternehmen verfügbar zu machen. Insbesondere werden die Bedingungen für den KfW-Unternehmer­kredit, den ERP-Gründerkredit – Universell sowie den KfW Kredit für Wachstum angepasst.

Nähere Informationen zu den Programmen der KfW finden Sie unter kfw.de oder unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539-9001.

Bürgschaftsprogramme in Bayern

Bei nicht ausreichenden Sicherheiten können Darlehen der Banken verbürgt werden:

  • Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB): Die BBB übernimmt Bürgschaften für Kredite von kleinen und mittleren Unternehmen in Bayern, die den Branchen Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau zuzuordnen sind. Die Bürgschafts­obergrenze beträgt 2,5 Millionen Euro. Die maximale Bürgschaftsquote für Betriebs­mittel­finanzierungen beträgt 80 Prozent.

    Weitere Auskünfte erteilt die Bürgschaftsbank Bayern GmbH unter der Telefonnummer 089 545857-0.
  • Bürgschaften der LfA Förderbank Bayern: Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler. Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten. Der Bürgschaftsbetrag ist bis zu 5 Millionen Euro möglich. Darüber hinaus können auch Staatsbürgschaften übernommen werden. Für Handwerk, Handel, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau steht das Bürgschaftsangebot der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (s. o.) zur Verfügung. Weitere Auskünfte erteilt die Förder­beratung der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000.

Schutzschirm zur Krisenunterstützung in Bayern

Wir haben das Förderinstrumentarium der LfA Förderbank Bayern für alle Anträge, die ab dem 17. März 2020 gestellt werden, bis auf Weiteres geändert:

  • LfA-Bürgschaften
    Der maximale Bürgschaftssatz für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie Konsolidierungsdarlehen wird von 50 Prozent auf 80 Prozent angehoben.
    Zudem genügt es als Voraussetzung für eine Betriebs­mittel­bürgschaft, dass ein mittelständisches Unternehmen aktuelle Liquiditätsprobleme hat (bislang konnten Betriebsmittelkredite nur in besonderen Fällen z. B. bei erhöhtem Betriebsmittelbedarf im Zusammenhang mit Konsolidierungen verbürgt werden).

  • Universalkredit mit Haftungsfreistellung
    Der Haftungsfreistellungssatz beim Universalkredit wird von 60 Prozent auf 80 Prozent angehoben.
    Zudem werden die Haftungsfreistellungen beim Universalkredit für größere Unternehmen mit bis zu 500 Millionen Euro Konzern­umsatz (bisher können nur kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler eine Haftungsfreistellung erhalten) sowie für haftungsfreizustellende Darlehensbeträge bis zu 4 Millionen Euro (bisher bis zu 2 Millionen Euro) geöffnet.

  • Akutkredit
    Auf die Erstellung eines Konsolidierungskonzepts wird verzichtet, unabhängig von der Höhe des beantragten Akutkredits, sofern die Hausbank bestätigt, dass akute Liquiditätsschwierigkeiten infolge der Corona-Auswirkungen und damit ein akzeptierbarer Konsolidierungsanlass vorliegen und sie die eingeleiteten bzw. geplanten Konsolidierungsmaßnahmen mitträgt.

  • Ausweitung des vereinfachten Verfahrens für alle Haftungsfreistellungen sowie neu auch für Bürgschaften
    Um die Antragsprozesse bei den Haftungsfreistellungen und LfA-Bürgschaften zu beschleunigen und diese damit für Unternehmen und Freiberufler schneller zugänglich zu machen, wird bis auf Weiteres der Schwellenwert, bis zu dem ein vereinfachtes Verfahren der Risikoprüfung angewendet wird, von derzeit 250.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben. Dadurch müssen für diese Fälle weniger Unterlagen eingereicht werden, z. B. wird auf die Bilanzeinreichung sowie die Anlagen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse verzichte

Kurzarbeit in Bayern

Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.

Darüber hinaus werden – wie von Bayern gefordert – erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt. Im Einzelnen gibt es folgende Erleichterungen:

  • Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.

Diese erweiterten Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Informationen zum Kurzarbeitergeld sowie ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) bietet in ihrem ServiceCenter zur Kurzarbeit umfangreiche Informationen und eine Ausfüllhilfe zum Antrag auf Kurzarbeitergeld.

Stundung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Bayern

Steuern in Bayern

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden.

Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

Den Antrag zur Steuerstundung(PDF auf externem Server) finden Sie hier. Ansprechpartner ist Ihr zuständiges Finanzamt.

Weitere Informationen zu den bestehenden Möglichkeiten bietet das Bundesministerium der Finanzen.

Sozialversicherungsbeiträge in Bayern

Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise unter extremen Einnahmeausfällen leiden, können bei den zuständigen Krankenkassen eine zinsfreie Stundung von Sozial­versicherungsbeiträgen beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass vorrangig bereits die anderen Unterstützungs­möglichkeiten vergeblich versucht wurden (Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten) und die glaubhafte Erklärung, dass der Arbeitgeber einen erheblichen finanziellen Schaden durch die Corona-Pandemie erlitten hat.

Bitte denken Sie daran, dass für eine Stundung der Beiträge für den Monat März eine formlose Antragstellung bis spätestens 26. März 2020 erfolgen muss.

Informationen zu den Möglichkeiten und zum Verfahren bietet das Infoblatt des GKV-Spitzenverbands(PDF auf externem Server).

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