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„Wer nicht wirbt, der stirbt“.

Die Werbung für Anwälte ist laut Rechtsanwaltskammer Nürnberg erlaubt.

Rechtsanwälte leben im Paradies der Werbefreiheit. Dr. Kiszczuk Rechtsanwaltskanzeli mit den Anwälten Dr. Laurenti Kiszczuk, Eberhard P. Sachs und Jochen Dittrich werben mit einem großen Plakat in Wendelstein, bei Nürnberg. Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat die Werbung von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Kiszczuk  geprüft und genehmigt.

Bei dem uns geschilderten Sachverhalt handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Problematik. Aus berufsrechtlicher Hinsicht kann das Verhalten von Herrn Rechtsanwalt Sachs nicht beanstandet werden. Referentin RAin Andrea Stadler 

Deutschlands Rechtsanwälte üben zwar seit der Einführung der freien Advokatur 1878 einen „freien Beruf“ aus. Der Beruf des Rechtsanwalt, sollte in der Vergangenheit erhöhten Gemeinwohlrelevanz unterliegen im Gegensatz zu anderen Berufen. Diese Restriktionen des besonderen Berufsrecht kann man in der BRAO, wo eine spezielle Verwaltung wie den Kammern oder einer berufsspezifischen Anwaltsgerichtsbarkeit zu finden sind.

Seit der Einführung der Norm ist die Reichweite dieser Schranke umstritten. Fazit: Deutschlands Rechtsanwälte sollten erkennen, dass sie in einem Paradies der Werbefreiheit leben. „Wer nicht wirbt, der stirbt“.

Werbung für Anwaelte_Rechtsanwaltskammer_Nuernberg

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Grundsatzfragen

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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I. Die Berufsaufsicht

Die Überwachung der anwaltlichen Berufspflichten obliegt den die Berufsaufsicht führenden Rechtsanwaltskammern und den Anwaltsgerichten.

Im engeren Sinn ist sie Aufgabe der Anwaltskammern, denen der Gesetzgeber die Verpflichtung auferlegt hat, aufsichtsführend darüber zu wachen und dafür Sorge zu tragen, dass die Anwälte die ihnen obliegenden Berufspflichten auch tatsächlich korrekt erfüllen. Um diesem Gesetzesauftrag gerecht werden zu können, musste den Rechtsanwaltskammern vom Gesetzgeber die Befugnis verliehen werden, ihre Überwachungspflicht und ihr Überwachungsrecht gegenüber ihren Mitgliedern durchsetzen zu können. Das ist i.W. durch folgende Vorschriften geschehen:

  • § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO, wonach es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer obliegt, die Kammermitglieder in Berufsfragen nicht nur zu beraten, sondern auch zu belehrenund
  • § 74 BRAO, der die Kammervorstände befugt, das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, zu rügen, sofern die Schuld des Anwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.

 

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