Monatsarchiv für April 2020

Corona – Kontaktverbot in Deutschland

COVID-19 – Coronavirus -Einigung auf umfassendes Kontaktverbot in Deutschland

Stand: 22.03.2020 17:55 Uhr – Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit werden verboten, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Bund und Länder seien sich hier einig, teilte NRW-Ministerpräsident Laschet mit.

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus verzichten Bund und Länder zwar auf weitergehende Ausgangssperren – stattdessen setzen sie auf ein umfangreiches Kontaktverbot. Das hat NRW-Ministerpäsident Armin Laschet nach einer Schaltkonferenz von Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten der Länder mitgeteilt.

Die bundesweit beschlossenen Maßnahmen

– Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die sozialen Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren

– Mindestabstand im öffentlichen Raum von mindestens 1,50

– Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet

– Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Teilnahme an erforderlichen Terminen, indivueller Sport und Bwegung an der frischen Luft bleiben weiter möglich

– Gruppen feiernder Menschen – auch im Privaten – sind inakzeptabel

– Gastronomiebetriebe werden geschlossen, nur die Mitnahme von Speisen und Getränken ist gestattet

– Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege werden geschlossen – Ausnahmen gelten nur für medizinisch notwendige Dienste

– In allen Betrieben ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen umzusetzen.

– Die Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

„Nach unserer Einschätzung ist nicht das Verlassen der Wohnung die Gefahr, sondern der enge, unmittelbare Kontakt“, so der Ministerpäsident des bevölkerungsreichsten Bundeslandes. Ein entsprechend angepasstes Verbot sei demnach „verhältnismäßiger, zielgerichteter und besser zu vollziehen“ als eine Ausgangssperre.

Deshalb sind von morgen an Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen verboten. Ausgenommen ist dabei jedoch die Kernfamilie.

Händewaschen gegen COVID-19 – Die Hände sind die häufigsten Überträger von Krankheitserregern in Deutschland

Ob bim Naseputzen, beim Toilettengang, beim Streicheln eines Tieres oder bei der Zubereitung von rohem Fleisch: Die Hände kommen häufig mit Keimen in Kontakt und können diese auf alles übertragen, das anschließend angefasst wird. Beim Händeschütteln oder über gemeinsam benutzte Gegenstände können auch Krankheitserreger leicht von Hand zu Hand gelangen.

Händewaschen schützt gegen COVID-19!

Berührt man mit den Händen dann das Gesicht, können die Erreger über die Schleimhäute von Mund, Nase oder Augen in den Körper eindringen und eine Infektion auslösen.

Händewaschen unterbricht diesen Übertragungsweg. Steht unterwegs keine Waschmöglichkeit zur Verfügung, sollten Sie zumindest vermeiden, mit den Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren oder Speisen mit der Hand zu essen.

Händewaschen schützt vor Infektionen und den Coronavirus
in Deutschland

Viele Infektionskrankheiten werden über die Hände übertragen. Dazu gehören beispielsweise Erkrankungen wie Erkältungen, die Grippe oder ansteckende Magen-Darm-Infektionen. Händewaschen ist eine einfache und wirksame Maßnahme, die vor einer Ansteckung schützen kann.

Wenn Sie sich regelmäßig gründlich die Hände waschen, schützen Sie sich und andere vor vielen Krankheitserregern. Denn gründliches Händewaschen senkt die Anzahl der Keime an den Händen auf bis zu ein Tausendstel. Damit verringert sich das Risiko, dass Erreger beispielsweise mit dem Essen in den Mund oder über die Schleimhäute von Mund, Nase oder Augen in den Körper gelangen oder an Familienmitglieder, Freunde oder Kollegen weitergereicht werden. Das ist in Zeiten von Krankheitswellen besonders wichtig.

Dass Händewaschen tatsächlich die Häufigkeit von Infektionskrankheiten senkt, wurde in vielen Studien untersucht und bestätigt. Auf Basis verschiedener Untersuchungen wird beispielsweise geschätzt, dass sich durch das gründliche Waschen der Hände mit Wasser und Seife das Risiko von Durchfallerkrankungen fast halbiert.

Hände regelmäßig waschen schützt gegen COVID-19

Die Hände sollten nicht nur gewaschen werden, wenn sie sichtbar schmutzig sind. Denn Krankheitserreger sind mit dem bloßen Auge nicht zu erkennen. Daher sollten Sie sich im Alltag regelmäßig die Hände waschen, insbesondere bei folgenden Anlässen:

Immer nach…

  • dem nach Hause kommen
  • dem Besuch der Toilette
  • dem Wechseln von Windeln oder wenn Sie Ihrem Kind nach dem Toilettengang bei der Reinigung geholfen haben
  • dem Naseputzen, Husten oder Niesen
  • dem Kontakt mit Abfällen
  • dem Kontakt mit Tieren, Tierfutter oder tierischem Abfall

Immer vor…

  • den Mahlzeiten
  • dem Hantieren mit Medikamenten oder Kosmetika

Immer vor und nach…

  • der Zubereitung von Speisen sowie öfter zwischendurch, besonders wenn Sie rohes Fleisch verarbeitet haben
  • dem Kontakt mit Kranken
  • der Behandlung von Wunden

Hände gründlich waschen

Schmutz und auch Krankheitskeime abwaschen – das klingt einfach. Richtiges Händewaschen erfordert aber ein sorgfältiges Vorgehen. Häufig werden die Hände beispielsweise nicht ausreichend lange eingeseift und insbesondere Handrücken, Daumen und Fingerspitzen vernachlässigt.

Gründliches Händewaschen gelingt in fünf Schritten:

  1. Halten Sie die Hände zunächst unter fließendes Wasser. Die Temperatur können Sie so wählen, dass sie angenehm ist.
  2. Seifen Sie dann die Hände gründlich ein – sowohl Handinnenflächen als auch Handrücken, Fingerspitzen, Fingerzwischenräume und Daumen. Denken Sie auch an die Fingernägel. Hygienischer als Seifenstücke sind Flüssigseifen, besonders in öffentlichen Waschräumen.
  3. Reiben Sie die Seife an allen Stellen sanft ein. Gründliches Händewaschen dauert 20 bis 30 Sekunden.
  4. Danach die Hände unter fließendem Wasser abspülen. Verwenden Sie in öffentlichen Toiletten zum Schließen des Wasserhahns ein Einweghandtuch oder Ihren Ellenbogen.
  5. Trocknen Sie anschließend die Hände sorgfältig ab, auch in den Fingerzwischenräumen. In öffentlichen Toiletten eignen sich hierfür am besten Einmalhandtücher. Zu Hause sollte jeder sein persönliches Handtuch benutzen.

FAQ zum Händewaschen
in Deutschland

Noch Fragen? Weiterführende Informationen und Antworten auf häufige Fragen zum Händewaschen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.

Spielt die Wassertemperatur in Deutschland beim Händewaschen eine Rolle?

Die Wassertemperatur hat keinen Einfluss auf die Reduktion der Mikroorganismen. Daher sollte die individuell angenehme Wassertemperatur gewählt werden. Viel wichtiger sind die Dauer des Händewaschens und das Maß der Reibung beim Einseifen der Hände.

Warum sollte das Händewaschen mindestens 20 Sekunden lang dauern?

Mit Seife die Hände zu waschen, ist deutlich wirksamer als mit Wasser alleine, denn Waschsubstanzen lösen Schmutz und Mikroben von der Haut ab. Zudem neigt man dazu, bei Verwendung von Seife die Hände gründlicher einzureiben und abzuwaschen als ohne, was zur zusätzlichen mechanischen Entfernung von Keimen führt. Auch befinden sich bestimmte Keime im natürlichen Fettfilm der Haut und lassen sich mit Wasser alleine kaum entfernen.

Ist keine Seife vorhanden, sollte man dennoch auf das Händewaschen mit bloßem Wasser nicht verzichten. Denn auch mit Wasser alleine wird zumindest ein Teil der Erreger entfernt. Auch wenn die Verwendung von Seife die Wirksamkeit des Händewaschens deutlich steigert, ließ sich in Untersuchungen bereits durch das Händewaschen nur mit sauberem Wasser beispielsweise die Häufigkeit von Durchfallerkrankungen senken.

Nützt es, sich die Hände zu waschen, wenn keine Seife verfügbar ist?

Bisher gibt es keine Studien, die zeigen, dass die Verwendung von Seifen mit antibakteriellen Zusätzen in der Allgemeinbevölkerung (nicht gemeint sind hier Mitarbeiter der Gesundheitsberufe) einen zusätzlichen Nutzen bringt. Werden die Hände gründlich gewaschen, sind auch normale Seifen in der Lage, Keime zu entfernen, die beispielsweise Durchfall- und Atemwegserkrankungen verursachen.

So konnte in einer Untersuchung durch Händewaschen die Häufigkeit z. B. von Lungenentzündung und Durchfall um mindestens 50 Prozent reduziert werden, zwischen der Verwendung von Seife und antibakterieller Seife gab es aber bei der Erkrankungshäufigkeit keine Unterschiede.

Wichtig ist die Verwendung einer ausreichenden Seifenmenge: In einer weiteren Untersuchung wurde gezeigt, dass die Verwendung von mehr Seife sowohl bei normalen als auch bei antimikrobiellen Seifen zu einer stärkeren Abnahme der Bakterienzahlen führt.

Sind antimikrobielle Zusätze in Seifen nützlich?

Bisher gibt es keine Studien, die zeigen, dass die Verwendung von Seifen mit antibakteriellen Zusätzen in der Allgemeinbevölkerung (nicht gemeint sind hier Mitarbeiter der Gesundheitsberufe) einen zusätzlichen Nutzen bringt. Werden die Hände gründlich gewaschen, sind auch normale Seifen in der Lage, Keime zu entfernen, die beispielsweise Durchfall- und Atemwegserkrankungen verursachen.

So konnte in einer Untersuchung durch Händewaschen die Häufigkeit z. B. von Lungenentzündung und Durchfall um mindestens 50 Prozent reduziert werden, zwischen der Verwendung von Seife und antibakterieller Seife gab es aber bei der Erkrankungshäufigkeit keine Unterschiede.

Wichtig ist die Verwendung einer ausreichenden Seifenmenge: In einer weiteren Untersuchung wurde gezeigt, dass die Verwendung von mehr Seife sowohl bei normalen als auch bei antimikrobiellen Seifen zu einer stärkeren Abnahme der Bakterienzahlen führt.

Warum ist es wichtig, die Hände gründlich abzutrocknen?

In einer feuchten Umgebung können sich Mikroorganismen besser halten und vermehren. Daher sollten die Hände nach dem Waschen zügig trocken werden. Außerdem entfernt das Abtrocknen der Hände mit einem Handtuch durch Reibung zusätzlich die Keime, die noch an den Händen oder im Wasser an den Händen haften.

Deshalb gehört Abtrocknen der Hände als ein fester Bestandteil zum wirksamen Händewaschen dazu. Zum Abtrocknen sollten Sie in öffentlichen Sanitärräumen bevorzugt saubere Einmalhandtücher verwenden, um sicherzustellen, dass das Handtuch nicht selbst schon mit Keimen belastet ist.

Auch mit Händetrocknern lassen sich die Feuchtigkeit und durch das Händewaschen von der Haut abgelöste Mikroorganismen entfernen. Während ältere Händetrockner nur relativ langsam die Hände trocknen, lassen sich mit modernen Geräten die Hände in 10 bis 15 Sekunden trocknen.

Beim Vergleich der verschiedenen Methoden, die Hände zu trocknen, sprechen die meisten Untersuchungsergebnisse dafür, dass sich mit Einmalhandtüchern die Hände effektiv trocknen und Bakterien wirksam entfernen lassen. Darüber hinaus wird auf diese Weise der Waschraum am wenigsten mit Keimen belastet.

Strapaziert häufiges Händewaschen die Haut?

Richtiges Händewaschen schützt vor ansteckenden Infektionen! Falsches oder sehr häufiges Händewaschen, vor allem bei hohen Wassertemperaturen oder mit scharfen Reinigungsmitteln, strapaziert allerdings die Haut: Der schützende Säureschutzmantel und natürliche Hautfette, die die oberste Hornschicht der Haut widerstandsfähig halten, können ausgewaschen werden.

Die Haut kann austrocknen und Hautirritationen können die Folge sein.

Bevorzugen Sie deshalb zum Händewaschen milde, pH-neutrale Waschsubstanzen. Das Eincremen der Hände mit einer feuchtigkeitsspendenden und rückfettenden Hautpflege unterstützt die Regeneration der Haut. Cremen Sie strapazierte Hände je nach Bedarf nach dem Waschen oder zwischendurch ein.

Wann ist zusätzlich zum Händewaschen eine Händedesinfektion sinnvoll?

Im privaten Umfeld ist eine Händedesinfektion im Allgemeinen nicht erforderlich. Für sichtbar schmutzige Hände sind Desinfektionsmittel nicht geeignet. Bei erhöhtem Infektionsrisiko kann es sinnvoll sein, nach dem Händewaschen die Hände zu desinfizieren. Dazu zählen beispielsweise Fälle, in denen Familienmitglieder an Infektionen mit Bakterien wie Salmonellen erkrankt sind, mit multiresistenten Erregern besiedelt sind oder an hochansteckenden Erkrankungen wie Grippe oder Norovirus-Infektionen leiden. Auch wenn abwehrgeschwächte Menschen mit erhöhtem Infektionsrisiko im Haushalt leben oder pflegebedürftige Angehörige versorgt werden, kann eine Händedesinfektion in bestimmten Situationen sinnvoll sein.
Bei einem Besuch im Krankenhaus sollten beim Betreten und Verlassen der Krankenstation die Hände ebenfalls desinfiziert werden.

Waschen wie Walter

Als Händewaschbotschafter des Bundesministeriums für Gesundheit ist Walter in Deutschland unterwegs. Näheres zu seiner Mission finden Sie auf Walters Website.

Infofilme zum Händewaschen

Hygienemaßnahmen anschaulich und unterhaltsam vermittelt – wo Krankheitskeime lauern und wie Sie sich schützen können, erfahren Sie in unseren Infofilmen.

Printmedien

Ob zur Erinnerung im Sanitärbereich oder für die spielerische Früherziehung – Infomaterialien zum Händewaschen für Groß und Klein finden Sie in der Mediathek.

Infografiken

Nutzen Sie unsere Infografiken zur Hygiene nach einfachen Regeln für Ihre Website, Flyer oder Präsentationen.

Weitere Informationen zum Händewaschen finden Sie bei Ihrer Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung www.bzga.de, oder auf der Gesundheit-Management Webseite www.Steifensand.com

Health-Mate Sitzgröße-M mit Schmerz-Akut-Sitz

Der Bürosessel HEALTHMATE Netz aus der Sitzmöbelfabrik SitMate Gernot Steifensand mit orthopädischen Schmerz-Akut-Sattelsitz nach Dr. med. Frank Mosler wird von Ärzten, Orthopäden und Physiotherapeuten bei Rückenschmerzen & Nackenverspannungen empfohlen.

Gesund sitzen und sich wohlfühlen.
Um den hohen Anforderungen im Berufsleben gerecht zu werden, müssen wir leistungsfähig und gesund sein. Langes Sitzen am Arbeitsplatz bedeutet jedoch eine hohe Belastung der Wirbelsäule und die gesamte Rückenmuskulatur. Bei Rückenschmerzen ist das Beste gerade gut genug. Der Schmerz-Akut-Sattelsitz trägt erheblich zur Schmerzlinderung bei Hüftproblemen und Arthrose bei.

Schmerz, lass nach!
Mit unserem medizinisch getesteten Arthrodesenkissen. Speziell zur Entlastung der Hüfte und auch der Lendenwirbelsäule, beim Sitzen. Es erleichtert das Hinsetzen und Aufstehen. Seine spezielle Sattelform entlastet im Sitzen Gelenke (Knie und Hüfte). und Wirbelsäule deutlich. Dies kann ein erheblicher Beitrag zur Schmerzlinderung sein.

Der Schmerz-Akut-Sitz wird empfohlen bei:
Arthrose, Rheuma, Rückenbeschwerden, Morbus Bechterew auch zur Anwendung nach Gelenkersatz durch ein künstliches Gelenk.

Der Schmerz -Akut Sitz nach Dr. med. Frank Mosler kann angewendet werden vor und nach Hüftoperationen. Bei Arthrose, Rheuma, Bandscheibenvorfall, Rückenproblemen, Morbus Bechterew. Hilft einseitige Belastung –beim sitzen- zu verringern kann die Gefahr einer Hüftluxation abschwächen Eine vermehrte Flexion im Hüftgelenk kann vermieden werden Der Schmerz – Akut-Sitz vereinigt die Vorteile eines Sattel- und Keilkissen in einer einzigartigen Weise. Er ermöglicht ein dauerhaft ermüdungs- und beschwerdereduziertes Sitzen – Sie werden begeistert sein!

Die besondere Sattelform öffnet die Knie hüftbreit. Das Becken wird leicht nach vorne geschoben. Der Oberkörper aufgerichtet. Ober- und Unterschenkel bilden den optimalen Winkel. Der Anwender sitzt, ohne Anstrengung, aufrechter und orthopädisch richtig.Die aufrechte Haltung wird so optimiert und die Muskulatur zur Stabilisierung der Wirbelsäule trainiert. Einer Fehlstellung der Wirbelsäule und dem Abkippen des Beckens kann mit den Schmerz – Aktu-Sitz zuverlässig vorgebeugt werden. Das Hinsetzen und aufstehen wird erleichtert.

Der SCHMERZ-AKUT-Sitz lindert bestehende Rückenschmerzen und hilft bei Hüftproblemen und Arthrose.

Ausstattung:

  • orthopädischen Schmerz-Akut-Sattelsitz nach Dr. med. Frank Mosler 
  • Rückenlehnehöhe 63 cm – ideal ab Körpergröße 165 cm (Lehne 7 cm höhenverstellbar).
  • Sitztiefenverstellung (5 cm).
  • SYNCHRON Hip-Move-Mechanik:
    die Rückenlehne folgt Ihren Bewegungen auf Wunsch leicht verzögert, dies fördert die Aktivität und entlastet Ihren Rücken.
  • Ergonomische Rückenlehne mit integr. Lordosenstütze.
  • Sitz: Breite/Tiefe/Höhe ca. 49/46-51/46-56 cm.
  • weiche Rollen für harte Böden,
  • atmungsaktiver Stoffbezug
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  • 2 Jahre Garantie.
  • Anlieferung komplett montiert im Karton
  • mit Kunststoff-Fußkreuz schwarz,
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  • Lieferzeit ca. 12 Arbeitstage.
  • Geeignet bis 110 kg Körpergewicht.

Corona Thüringen

Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie

26/2020 24.03.2020 – Erstellt von Thüringer Staatskanzlei – Das Kabinett hat heute die Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Corona EindämmungsVO) beschlossen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung zum 25. März 2020 gewährleistet.

Die Verordnung trägt die Unterschrift der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner, und sieht folgende Regelungen vor:

„Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Corona EindämmungsVO) Vom 24. März 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) und § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Grundsätzliche Pflichten in Thüringen

Jede Person ist angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

§ 2 Aufenthalt im öffentlichen Raum in Thüringen

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, die Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiterhin möglich.

§ 3 Einhaltung von Hygienevorschriften in Thüringen

In allen Betrieben sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und des Arbeitsschutzes sowie wirksame Schutzvorschriften für Mitarbeiter, Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen, sowie ein verstärktes Reinigungs-und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden.

§ 4 Unterstützung durch die Polizei in Thüringen

Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt. Die Aufgaben der nach dem Infektionsschutzgesetz und der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten, strafbare Handlungen in Thüringen

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und strafbaren Handlungen richtet sich nach den §§ 73 bis 76 IfSG.

§ 6 Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden in Thüringen

Weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329-337-) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 7 Gleichstellungsbestimmung in Thüringen

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 8 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten in Thüringen


Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 8. April 2020 außer Kraft – Heike Werner – Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie – Erfurt, den 24. März 2020“

Corona Berlin

Das Coronavirus legt Berlin lahm – und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im Home-Office arbeiten müssen.

Coronavirus in Berlin

Der Senat hat am 13.03.2020 beschlossen, das öffentliche Leben in allen gesellschaftlichen Bereichen zum Schutze der Bevölkerung auf ein Minimum zu reduzieren. Deshalb ist auch der Dienstbetrieb unserer Verwaltung auf die unabdingbar notwendigen Funktionen beschränkt. Die Regelung gilt vorerst bis zum 19.04.2020.

Zentrale Informationen der Berliner Verwaltung zum Coronavirus finden Sie hier:

Der Berliner Senat hat am 14.3.2020 eine Rechtsverordnung zum Verbot von Veranstaltungen und zur Einschränkung bei diversen Einrichtungen erlassen. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Bevölkerung vor dem neuartigen Coronavirus und umfassen auch die Besuchsregelungen in Krankenhäusern, Hospizen und Pflegeeinrichtungen.

Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin

Inhaltsverzeichnis

Änderungsverordnungen

Bitte beachten: Der Senat hat am 19. März eine Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung beschlossen.
Am 21. März hat der Senat eine Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung beschlossen, die am 22. März in Kraft tritt.

Diese Änderungen sind in der nachfolgenden Verordnung mit Stand 22.03.2020 berücksichtigt – Der Senat von Berlin, 22.03.2020

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin

(SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV)

Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

1. Teil Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens

§ 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden.

(2) Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.

(3) Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben dienen.

(4) Nicht erfasst von dem Verbot des Absatzes 1 ist der außerhäusliche Aufenthalt mehrerer Personen in Sinne von § 14 Absatz 3 Buchstabe i. Ausgenommen vom Verbot von Absatz 1 sind zudem Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 10 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender und Trauerfeiern.

(5) Unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, sind ebenfalls vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen.

(6) Bei den nach Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 vom Verbot ausgenommen Veranstaltungen und Zusammenkünften sind die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen

(7) Für Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatz 1 zulassen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen.

§ 2 Besondere Arten von Gewerbebetrieben

(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.

(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(4) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.

(5) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.

§ 3 Gaststätten und Hotels

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung, auch durch Lieferdienste, sind geeignete Vorkehrung zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.

(2) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.

§ 3a Einzelhandel

(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.

(3) Bei der Öffnung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen sind geeignete Vorkehrung zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen

§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Solarien u. ä. wird untersagt.

(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für

a) den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele 2020, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.

(3) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständigen Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.

2. Teil Bestimmungen für Krankenhäuser und Pflegeheime, für Leistungen der Eingliederungshilfe sowie für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII und ähnliche Einrichtungen

§ 5 Krankenhäuser

(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020.

(2) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.

(3) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

§ 6 Besuchsregelungen

(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.

(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht
von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.

(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.

§ 7 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.

(2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

§ 7a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII

(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,

  1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),
  2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder
  3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.

Von Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Ebenso von Satz 1 ausgenommen sind solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die von Satz 1 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.

(2) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.

3. Teil Bestimmungen für Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz und für Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz

§ 8 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz

(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung, Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden.

(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.

(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen, mit Ausnahme der Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz, entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Eine Notbetreuung in den Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege soll grundsätzlich in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen angeboten werden; näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.

§ 9 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung

(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.

(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

4. Teil Bestimmungen für Einrichtungen im Bereich Wissenschaft und Forschung

§ 10 Hochschulen

Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

§ 11 Bibliotheken

Bibliotheken dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Onlinedienste können angeboten werden.

§ 12 Mensen

Mensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.

§ 13 Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

Die Regelungen der §§ 10 und 11 gelten entsprechend auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.

5. Teil Vorübergehende Kontaktbeschränkungen

§ 14 Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin

(1) Im Stadtgebiet von Berlin gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, befindliche Personen haben sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Dies gilt auch für wohnungslose Menschen, soweit sie kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind.

(2) Das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, ist gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

(3) Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 5, §§ 3 ff. untersagt sind,
d) der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) der Besuch bei alten oder kranken Menschen oder bei Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen; innerhalb von Einrichtungen nur nach Maßgabe von § 6,
f) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
g) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien- oder Freundeskreis,
h) das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt,
i) Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung,
j) Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,
k) die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,
l) der Besuch von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nach Maßgabe von § 1 erlaubt oder genehmigt sind,
m) die Teilnahme an Prüfungen,
n) die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren,
o) die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,
p) die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.

§ 15 Schulen, Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung

Das Aufsuchen von Einrichtungen im Sinne von § 7, § 7a und § 8 ist zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote und um Menschen, die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen zulässig.

§ 16 Persönliche Hilfeleistungen

Zur Hilfeleistung für Menschen, die die in dieser Verordnung bezeichneten Wege nicht selbst zurücklegen oder ihre persönlichen Geschäfte nicht selbst besorgen können, ist die Erledigung der Wege beziehungsweise die Besorgung der Geschäfte durch eine selbstgewählte Hilfsperson zulässig.

§ 17 Ausweispflicht

Der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden vorzulegen.

6. Teil Schlussvorschriften

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

(2) Teil 5 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 5. April 2020 außer Kraft.

(3) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.

Berlin, den 22. März 2020 – Der Senat von Berlin

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