Monatsarchiv für Mai 2020

HomeOffice Bürostuhl STEIFENSAND GERNOT

Auf unserer Webseite HomeOffice – Thüringen finden Sie wertvolle SITWELL® STEIFENSAND GERNOT Informationen über Gesundheit, Ergonomie, HomeOffice Corona und zum Coronavirus.

Das Coronavirus legt Thüringen lahm und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im HomeOffice und Heimbüro von Zuhause arbeiten müssen.

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die Virus-Rücken- und Corona-Sitzkrise.

Pendeln war gestern – HomeOffice (Heimbüro) in Deutschland ist heute‎! Warum jeden Tag ins Büro, wenn die Arbeit auch von Zuhause im HomeOffice in Deutschland erledigt werden kann?

Der Arzt, Orthopäde und Sportwissenschaftler Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen mit Rückenpatienten und Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Sitz-Krise sind.

Dr. med. Peter Stehle weiß mehr über die neue Coronavirus Sitzkrise als die meisten Verbände und Fachändler, die nach wie vor nur den DIN- und Einheitsbürostuhl als die Rückenmedizin gegen Schulter, Nacken und Rückenschmerzen in der Sitzkrise empfehlen.

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Die 1000 Stühle STEIFENSAND SITWELL AG hat für Sie die richtigen HomeOffice Möbel und eine ergonomische Ausstattung für Ihr Arbeitszimmer zu Hause zusammengestellt.

Alle 1000 Stühle STEIFENSAND SITWELL Bürostühle und Büromöbel werden natürlich schnell und direkt ab Fabrik geliefert, oder können bei Ihrem Werks- und Fabrikpartner vor Ort abgeholt werden.

Coronavirus Sachsen-Anhalt

Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19)
ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Sachsen-Anhalt verursacht wird.

COVID-19 CORONAVIRUS PANDEMIC – Last updated: April 13, 2020, 10:54 GMT

Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Thüringen verursacht wird.

Coronavirus Update (Live): 

https://www.worldometers.info/coronavirus/

COVID-19 CORONAVIRUS PANDEMIC – April 13, 2020, 10:54 GMT

Coronavirus Cases: 1,862,584

Deaths: 114,982 – Recovered: 431,732

Coronavirus Thüringen

Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Thüringen verursacht wird.

Coronavirus Update (Live): COVID-19 CORONAVIRUS PANDEMIC – Last updated: April 09, 2020, 21:11 GMT

Coronavirus Cases: 1,592,801
view by country Deaths:  5,021 Recovered: 353,315

Confirmed Cases and Deaths by Country, Territory, or Conveyance

The coronavirus COVID-19 is affecting 209 countries and territories around the world and 2 international conveyances. The day is reset after midnight GMT+0. Sources are provided under „Latest Updates“https://www.worldometers.info/coronavirus/

Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.


ÜBERTRAGUNG von Coronavirus (COVID-19) in Thüringen

Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.

Helfen Sie mit, das Coronavirus (COVID-19) in Thüringen zu stoppen:

Husten und  Schnupfen in Thüringen sind typische Krankheitszeichen vieler Atemwegsinfektionen. Beim  Niesen und Husten  werden über Speichel und Nasensekret unzählige Krankheitserreger versprüht und können durch eine Tröpfcheninfektion auf andere übertragen werden.

ACHTEN > Sie auf Ihre Mitmenschen
HALTEN >Sie zu Anderen Abstand
WASCHEN > Sie häufig Ihre Hände
HUSTEN > Sie in Ihre Armbeuge
BERÜHREN > Sie nicht Ihr Gesicht

Pendeln war gestern – SITWELL STEIFENSAND Home-Office (Heimbüro) in Thüringen ist heute‎!

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner gegen die ergonomische
CORONA-Gesundheitskrise in 
Thüringen.

Coronavirus (COVID-19) in Thüringen

Verfasst von Coronavirus 7. April 2020Keine Kommentare

Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Thüringen verursacht wird.

Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.


ÜBERTRAGUNG von Coronavirus (COVID-19) in Thüringen

Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.

Helfen Sie mit, das Coronavirus (COVID-19) in Thüringen zu stoppen:

Husten und  Schnupfen in Thüringen sind typische Krankheitszeichen vieler Atemwegsinfektionen. Beim  Niesen und Husten  werden über Speichel und Nasensekret unzählige Krankheitserreger versprüht und können durch eine Tröpfcheninfektion auf andere übertragen werden.

ACHTEN > Sie auf Ihre Mitmenschen
HALTEN >Sie zu Anderen Abstand
WASCHEN > Sie häufig Ihre Hände
HUSTEN > Sie in Ihre Armbeuge
BERÜHREN > Sie nicht Ihr Gesicht

Pendeln war gestern – SITWELL STEIFENSAND Home-Office (Heimbüro) in  Thüringen ist heute‎!

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die ergonomische
CORONA-Gesundheitskrise

Coronavirus Update (Live):
Coronavirus Cases: 1,397,431 

view by country  Deaths: 80,945
Recovered: 298,513

Last updated: April 07, 2020, 17:34 GMT

https://www.worldometers.info/coronavirus/

Live statistics and coronavirus news tracking the number of confirmed cases, recovered patients, tests, and death toll due to the COVID-19 coronavirus.

HomeOffice Bürostuhl STEIFENSAND GERNOT Sachsen

Auf unserer Webseite HomeOffice – Sachsen finden Sie wertvolle SITWELL® STEIFENSAND GERNOT Informationen über Gesundheit, Ergonomie, HomeOffice Corona und zum Coronavirus.

Das Coronavirus legt das Sachsen lahm und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im HomeOffice und Heimbüro von Zuhause arbeiten müssen.

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die Virus-Rücken- und Corona-Sitzkrise.

Pendeln war gestern – HomeOffice (Heimbüro) in Deutschland ist heute‎! Warum jeden Tag ins Büro, wenn die Arbeit auch von Zuhause im HomeOffice in Deutschland erledigt werden kann?

Der Arzt, Orthopäde und Sportwissenschaftler Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen mit Rückenpatienten und Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Sitz-Krise sind.

Dr. med. Peter Stehle weiß mehr über die neue Coronavirus Sitzkrise als die meisten Verbände und Fachändler, die nach wie vor nur den DIN- und Einheitsbürostuhl als die Rückenmedizin gegen Schulter, Nacken und Rückenschmerzen in der Sitzkrise empfehlen.

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Coronavirus Sachsen

Verfasst von Coronavirus 10. April 2020Keine Kommentare

Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Sachsen verursacht wird.

Coronavirus Update (Live): COVID-19 CORONAVIRUS PANDEMIC – Last updated: April 09, 2020, 21:11 GMT

Coronavirus Cases: 1,592,801
view by country Deaths:  5,021 Recovered: 353,315

Confirmed Cases and Deaths by Country, Territory, or Conveyance

The coronavirus COVID-19 is affecting 209 countries and territories around the world and 2 international conveyances. The day is reset after midnight GMT+0. Sources are provided under „Latest Updates“https://www.worldometers.info/coronavirus/

Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.


ÜBERTRAGUNG von Coronavirus (COVID-19) in Sachsen

Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.

Helfen Sie mit, das Coronavirus (COVID-19) in Sachsen zu stoppen:

Husten und  Schnupfen in Sachsen sind typische Krankheitszeichen vieler Atemwegsinfektionen. Beim  Niesen und Husten  werden über Speichel und Nasensekret unzählige Krankheitserreger versprüht und können durch eine Tröpfcheninfektion auf andere übertragen werden.

ACHTEN > Sie auf Ihre Mitmenschen
HALTEN >Sie zu Anderen Abstand
WASCHEN > Sie häufig Ihre Hände
HUSTEN > Sie in Ihre Armbeuge
BERÜHREN > Sie nicht Ihr Gesicht

Pendeln war gestern – SITWELL STEIFENSAND Home-Office (Heimbüro) in Sachsen ist heute‎!

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner gegen die ergonomische
CORONA-Gesundheitskrise in 
Sachsen.

Coronavirus (COVID-19) in Sachsen

Verfasst von Coronavirus 7. April 2020Keine Kommentare

Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Sachsen verursacht wird.

Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.


ÜBERTRAGUNG von Coronavirus (COVID-19) in Sachsen

Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.

Helfen Sie mit, das Coronavirus (COVID-19) in Sachsen zu stoppen:

Husten und  Schnupfen in Sachsen sind typische Krankheitszeichen vieler Atemwegsinfektionen. Beim  Niesen und Husten  werden über Speichel und Nasensekret unzählige Krankheitserreger versprüht und können durch eine Tröpfcheninfektion auf andere übertragen werden.

ACHTEN > Sie auf Ihre Mitmenschen
HALTEN >Sie zu Anderen Abstand
WASCHEN > Sie häufig Ihre Hände
HUSTEN > Sie in Ihre Armbeuge
BERÜHREN > Sie nicht Ihr Gesicht

Pendeln war gestern – SITWELL STEIFENSAND Home-Office (Heimbüro) in Sachsen ist heute‎!

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die ergonomische
CORONA-Gesundheitskrise

Coronavirus Update (Live):
Coronavirus Cases: 1,397,431 

view by country  Deaths: 80,945
Recovered: 298,513

Last updated: April 07, 2020, 17:34 GMT

https://www.worldometers.info/coronavirus/

Live statistics and coronavirus news tracking the number of confirmed cases, recovered patients, tests, and death toll due to the COVID-19 coronavirus.

HomeOffice Bürostuhl STEIFENSAND GERNOT Sachsen-Anhalt

Auf unserer Webseite HomeOffice – Sachsen-Anhalt finden Sie wertvolle SITWELL® STEIFENSAND GERNOT Informationen über Gesundheit, Ergonomie, HomeOffice Corona und zum Coronavirus.

Das Coronavirus legt Sachsen-Anhalt lahm und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im HomeOffice und Heimbüro von Zuhause arbeiten müssen.

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Pendeln war gestern – HomeOffice (Heimbüro) in Deutschland ist heute‎! Warum jeden Tag ins Büro, wenn die Arbeit auch von Zuhause im HomeOffice in Deutschland erledigt werden kann?

Der Arzt, Orthopäde und Sportwissenschaftler Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen mit Rückenpatienten und Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Sitz-Krise sind.

Dr. med. Peter Stehle weiß mehr über die neue Coronavirus Sitzkrise als die meisten Verbände und Fachändler, die nach wie vor nur den DIN- und Einheitsbürostuhl als die Rückenmedizin gegen Schulter, Nacken und Rückenschmerzen in der Sitzkrise empfehlen.

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Die 1000 Stühle STEIFENSAND SITWELL AG hat für Sie die richtigen HomeOffice Möbel und eine ergonomische Ausstattung für Ihr Arbeitszimmer zu Hause zusammengestellt.

Alle 1000 Stühle STEIFENSAND SITWELL Bürostühle und Büromöbel werden natürlich schnell und direkt ab Fabrik geliefert, oder können bei Ihrem Werks- und Fabrikpartner vor Ort abgeholt werden.

Coronavirus Sachsen-Anhalt

Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19)
ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Sachsen-Anhalt verursacht wird.

Coronavirus Update (Live): COVID-19 CORONAVIRUS PANDEMIC – Last updated: April 09, 2020, 21:11 GMT

Coronavirus Cases: 1,592,801
view by country Deaths:  5,021 Recovered: 353,315

Confirmed Cases and Deaths by Country, Territory, or Conveyance

The coronavirus COVID-19 is affecting 209 countries and territories around the world and 2 international conveyances. The day is reset after midnight GMT+0. Sources are provided under „Latest Updates“

Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.


ÜBERTRAGUNG von Coronavirus (COVID-19) in Sachsen-Anhalt

Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.

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Husten und  Schnupfen in Sachsen-Anhalt sind typische Krankheitszeichen vieler Atemwegsinfektionen. Beim  Niesen und Husten  werden über Speichel und Nasensekret unzählige Krankheitserreger versprüht und können durch eine Tröpfcheninfektion auf andere übertragen werden.

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Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner gegen die ergonomische
CORONA-Gesundheitskrise in Sachsen-Anhalt.

Coronavirus (COVID-19) in Sachsen-Anhalt

Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Sachsen-Anhalt verursacht wird.

Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.


ÜBERTRAGUNG von Coronavirus (COVID-19) in Sachsen-Anhalt

Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.

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Husten und  Schnupfen in Sachsen-Anhalt sind typische Krankheitszeichen vieler Atemwegsinfektionen. Beim  Niesen und Husten  werden über Speichel und Nasensekret unzählige Krankheitserreger versprüht und können durch eine Tröpfcheninfektion auf andere übertragen werden.

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Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die ergonomische
CORONA-Gesundheitskrise

Coronavirus Update (Live):
Coronavirus Cases: 1,397,431 view by country  Deaths: 80,945
Recovered: 298,513

Last updated: April 07, 2020, 17:34 GMT

https://www.worldometers.info/coronavirus/

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HomeOffice Bürostuhl STEIFENSAND GERNOT Rheinland-Pfalz

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Das Coronavirus legt Rheinland-Pfalz lahm und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im HomeOffice und Heimbüro von Zuhause arbeiten müssen.

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Dr. med. Peter Stehle weiß mehr über die neue Coronavirus Sitzkrise als die meisten Verbände und Fachändler, die nach wie vor nur den DIN- und Einheitsbürostuhl als die Rückenmedizin gegen Schulter, Nacken und Rückenschmerzen in der Sitzkrise empfehlen.

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HomeOffice Bürostuhl STEIFENSAND GERNOT Mecklenburg-Vorpommern

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Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19)
ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern verursacht wird.

Coronavirus Update (Live): COVID-19 CORONAVIRUS PANDEMIC – Last updated: April 09, 2020, 21:11 GMT

Coronavirus Cases: 1,592,801
view by country Deaths:  5,021 Recovered: 353,315

Confirmed Cases and Deaths by Country, Territory, or Conveyance

The coronavirus COVID-19 is affecting 209 countries and territories around the world and 2 international conveyances. The day is reset after midnight GMT+0. Sources are provided under „Latest Updates“

Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.


ÜBERTRAGUNG von Coronavirus (COVID-19) in Mecklenburg-Vorpommern

Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.

Helfen Sie mit, das Coronavirus (COVID-19) in Mecklenburg-Vorpommern zu stoppen:

Husten und  Schnupfen in Hamburg sind typische Krankheitszeichen vieler Atemwegsinfektionen. Beim  Niesen und Husten  werden über Speichel und Nasensekret unzählige Krankheitserreger versprüht und können durch eine Tröpfcheninfektion auf andere übertragen werden.

ACHTEN > Sie auf Ihre Mitmenschen
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WASCHEN > Sie häufig Ihre Hände
HUSTEN > Sie in Ihre Armbeuge
BERÜHREN > Sie nicht Ihr Gesicht

Pendeln war gestern – SITWELL STEIFENSAND Home-Office (Heimbüro) in Mecklenburg-Vorpommern ist heute‎!

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner gegen die ergonomische
CORONA-Gesundheitskrise in Mecklenburg-Vorpommern.

Coronavirus (COVID-19) in Mecklenburg Vorpommern

Verfasst von Coronavirus 7. April 2020Keine Kommentare

Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Mecklenburg Vorpommern verursacht wird.

Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.


ÜBERTRAGUNG von Coronavirus (COVID-19) in Mecklenburg Vorpommern

Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.

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Husten und  Schnupfen in Mecklenburg Vorpommern sind typische Krankheitszeichen vieler Atemwegsinfektionen. Beim  Niesen und Husten  werden über Speichel und Nasensekret unzählige Krankheitserreger versprüht und können durch eine Tröpfcheninfektion auf andere übertragen werden.

ACHTEN > Sie auf Ihre Mitmenschen
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WASCHEN > Sie häufig Ihre Hände
HUSTEN > Sie in Ihre Armbeuge
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Pendeln war gestern – SITWELL STEIFENSAND Home-Office (Heimbüro) in Mecklenburg Vorpommern ist heute‎!

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die ergonomische
CORONA-Gesundheitskrise

Coronavirus Update (Live):
Coronavirus Cases: 1,397,431 view by country  Deaths: 80,945
Recovered: 298,513

Last updated: April 07, 2020, 17:34 GMT

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Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz – IfSG § 56 Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.

Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

1.
Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
2.
das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
3.
der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
4.
das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

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Weitreichende Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern

Das Corona-Virus breitet sich auch in Mecklenburg-Vorpommern schnell weiter aus. Daher hat die Landesregierung am 14. März weitreichende Maßnahmen beschlossen, die die Ausbreitung des Virus in Mecklenburg-Vorpommern verlangsamen sollen.

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Er betreibt seit vielen Jahren in Deutschland zusammen mit Gernot-M. Steifensand, Dr. med. Sababi, Dr. med. Peter Taub und vielen anerkannten Ärzten eine seriöse und zukunftsweisende Ergonomie- und Krisen-Sitzforschung.

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Derzeit treten vermehrt Lungenerkrankungen durch ein neuartiges Coronavirus (2019-nCoV) auf. Zwischenzeitlich wurde die Erkrankung in COVID-19 und der Erreger nunmehrinCoronavirus SARS-CoV-2 umbenannt. Betroffen sind insbesondere die Metropole Wuhan (11 Millionen Einwohner) und die Provinz Hubei, zu der Wuhan gehört. Weiterhin gelten der Iran, Italien sowie Städte beziehungsweise Regionen in Südkorea, Frankreich, Österreich und Spanien als Risikogebiete. In Deutschland sind Ende Januar 2020 erste Fälle bestätigt worden, am 27. Februar wurde der erste Fall in Hamburg bestätigt. COVID-19 ist von Mensch zu Mensch übertragbar.

Weitere Maßnahmen der Landesregierung gegen Corona-Ausbreitung in Mecklenburg-Vorpommern

Nr.62/2020  | 17.03.2020  | STK  | Staatskanzlei

Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung über Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft und die Umsetzung der gestern zwischen der Bundesregierung und den 16 Landes­regierungen vereinbarten Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus beraten.

Sie ergänzen das von der Landesregierung beschlossene 10-Punkte-Paket.

Anbei finden Sie den vollständigen Beschluss des Kabinetts:

Entschlossen, Besonnen und Solidarisch – Weitere Maßnahmen der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern gegen die Ausbreitung von SARS-CoV-2 (CORONA/COVID-19) in Mecklenburg-Vorpommern

sowie

100-Millionen-EURO-Sofortprogramm zur Unterstützung der Wirtschaft Mecklenburg-Vorpommerns bei der Bewältigung der Corona-Krise

Mit zunehmender Dynamik verbreitet sich das neue Corona-Virus in Deutschland und Mecklenburg-Vorpommern. In gleichem Maße nehmen auch die Auswirkungen auf das öffentliche und private Leben sowie die Wirtschaft zu. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat bereits mit ihrem Beschluss vom 14.03.2020 notwendige Maßnahmen gegen die Corona-Ausbreitung in Mecklenburg-Vorpommern eingeleitet. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen notwendig. Die aktuelle Situation verlangt sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch den Wirtschaftsakteuren im Land viel ab.

Für die Bürgerinnen und Bürger bedeuten die eingeleiteten Maßnahmen starke Einschnitte in ihren Alltag. Die Wirtschaft wiederum steht vor der Herausforderung, vorübergehend sinkende bis hin zu komplett wegfallenden Absatz- und Gästezahlen zu verkraften und finanziell zu überbrücken. Ziel ist es, Betriebe und Arbeitsplätze zu schützen. Besonders betroffen von den aktuellen Entwicklungen sind unter anderem die hiesige Tourismusbranche sowie der Handel, bei denen sich der weitgehende Wegfall des Ostergeschäfts erheblich auswirken wird.

Die beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Ausbreitung müssen daher als erster Schritt zur Bewältigung der Gesamtsituation verstanden werden. Im nächsten Schritt muss nun alles Erforderliche getan werden, um die Wirtschaft sicher durch die Krise zu begleiten.

Die Landesregierung begrüßt deshalb die bereits angekündigten und ergriffenen Maßnahmen des Bundes zur Anpassung der Kurzarbeiterregelung rückwirkend ab dem 01.03.2020, zu flexiblen Regelungen im Steuerbereich sowie zur Ausweitung des Großbürgschaftsprogramms und bestehender Programme für Liquiditätshilfen bei der KfW und den Bürgschaftsbanken. Die bundesseitig angestellten Überlegungen, gemeinsam mit den Sozialpartnern Lösungen zur Lohnfortzahlung im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung zu erarbeiten, werden ausdrücklich unterstützt. Hinzu kommt die beschlossene Investitionsoffensive des Bundes, die eine Aufstockung der Investitionen um über 12 Milliarden Euro allein im Bundeshaushalt vorsieht. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat ihrerseits mit dem Investitionshaushalt 2020/2021 bereits umfassende Investitionen auf den Weg gebracht. Nach Überwindung der aktuellen Situation werden sie weitere wichtige Impulse für ein Wiedererstarken der Wirtschaft setzen.

A.

In Ergänzung zu den bereits am 14. März 2020 beschlossenen 10 Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus in Mecklenburg- Vorpommern hat die Landesregierung gemeinsam mit der Bundesregierung und den Regierungen der anderen Bundesländer ein einheitliches Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten verständigt. Deshalb beschließt die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern folgende weitere Maßnahmen:

1. Verkaufsstellen des Einzelhandels 

Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels werden ab dem 18.03.2020, 06:00 Uhr geschlossen; ein Verkauf mittels Lieferdiensten bleibt gestattet. Nicht betroffen von den Schließungen sind:

  • Einzelhandel für Lebensmittel,
  • Wochenmärkte,
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen,
  • Poststellen,
  • Frisöre,
  • Reinigungen,
  • Waschsalons,
  • Zeitungsverkauf,
  • Bau- und Gartenbaubedarfsmärkte,
  • Tierbedarfsmärkte sowie
  • der Großhandel,
  • Blumenläden.

Landesweit wird aus dringendem öffentlichen Interesse das Sonntag-Verkaufsverbot aufgehoben.

Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

2. Dienstleistungen, Handwerk

Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe sowie das Gesundheits­handwerk können ihren Betrieb fortsetzen unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen.

3. Sonstige Einrichtungen

Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Ausstellungen, Kinos,
  • Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeit­aktivitäten (innen und außen),
  • Spezialmärkte,
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahme­stellen und ähnliche Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • der Sportbetrieb in und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
  • Schwimm- und Spaßbäder,
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
  • sowie Spielplätze (innen und außen).

4. Gaststätten und Restaurants

Gaststätten und Restaurants dürfen nur zwischen 6 Uhr und 18 Uhr öffnen, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. An die Gäste wird appelliert, zueinander ausreichend Abstand zu halten. Darüber hinaus ist die Anwesenheit von 50 oder mehr Personen in einer Gaststätte/Restaurant untersagt. Ein Abhol- und Lieferservice ist ohne zeitliche Einschränkung möglich.

5. Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze

Den Betreibern von Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätzen, Wohnmobil­stellplätzen und vergleichbaren Angeboten, wie etwa homesharing, ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Gäste, die bereits angereist sind, haben bis spätestens 19. März 2020 ihren Urlaub zu beenden und abzureisen.

6. Touristische Reisen aus privatem Anlass nach Mecklenburg-Vorpommern

Touristische Reisen aus privatem Anlass in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Reisen, die zu Freizeit- und Urlaubszwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Von dem Verbot umfasst sind auch Reisebusreisen.

Von den Regelungen ausgenommen sind Personen, deren erster Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt.

Von den Regelungen ausgenommen sind Personen, deren zweiter Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt und die in Mecklenburg-Vorpommern einer erwerbsmäßigen beziehungsweise selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Von den Regelungen ausgenommen sind Personen, die ihrer erwerbsmäßigen beziehungsweise selbstständigen Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern nachgehen.

7. Betretungseinschränkungen

Zu den bereits beschlossenen Betretungsregelungen vom 14.03.2020 zum Beispiel für Alten- und Pflegeheime kommen nachfolgende Einschränkungen hinzu: Der Besuch von stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gemäß §§ 45 ff. SGB VIII, ist für solche Besucherinnen und Besucher, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor dem beabsichtigten Besuch in einem internationalen Risikogebiet oder in einem besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, für die Dauer von 14 Tagen ab Rückkehr aus diesen Ländern bzw. diesen Gebieten untersagt.

8. Zusammenkünfte

Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungs­einrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt.

Verboten sind jegliche Zusammenkünfte jedweder Glaubens­gemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und anderswo.

Unaufschiebbare Zusammenkünfte wie Trauungen und Beisetzungen sind in Gegenwart von maximal 20 Personen zulässig.

Die genannten Maßnahmen gelten vom 18. März 2020 06:00 Uhr bis einschließlich 19. April 2020.

Das Wirtschafts- und Gesundheitsministerium sowie das Sozialministerium werden gebeten, für die unter 1-8 genannten Maßnahmen eine entsprechende Regelung zu erlassen.

B. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern ist entschlossen, die Auswirkungen auf die Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern durch zielgerichtete Maßnahmen so weit wie möglich abzufedern. Hierfür beschließt sie nachfolgendes 100-Millionen-EURO-Sofortprogramm sowie weitere Maßnahmen:

1. Fortsetzung bestehender Bürgschafts- und Darlehensinstrumente

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern unterstützt betroffene Unternehmen im Rahmen der bewährten Bürgschafts- und Darlehensinstrumente. Sie wird notwendige Flexibilisierungen und Vereinfachungen vornehmen, um den Betroffenen schnellstmöglich helfen zu können.

2. Landesbürgschaften

Darüber hinaus wird die Landesregierung ein Landes-Bürgschaftsprogramm für Liquiditätshilfen für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen auflegen. Die diesbezüglichen Anträge sollen schnell und vorrangig in einem standardisierten Verfahren bearbeitet werden.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich außerdem durch die Erhöhung seines Rückbürgschaftsanteils an der Verdoppelung des Bürgschaftsvolumens der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern für Kredite von Hausbanken von 1,25 Mio. Euro auf bis zu 2,5 Mio. Euro pro Einzelfall.

Bürgschaften bis zu einem Kreditvolumen in Höhe von 250.000 Euro können ab sofort in einem abgekürzten und vereinfachten Verfahren durch die Bürgschaftsbank ohne weitere Gremienbeteiligung entschieden werden.

Um den Unternehmen schnellstmöglich helfen zu können, werden die Verfahren durch eine Erweiterung der Möglichkeit für Expressbürgschaften beschleunigt. Damit werden Zusagen der Bürgschaftsbank innerhalb von 24 Stunden ermöglicht.

3. Liquiditätshilfen für Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU)

Es wird eine Liquiditätsunterstützung für KMU und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse bis 20.000 Euro eingeführt. Die Mittel sollen in einem vereinfachten Verfahren durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung ausgereicht werden (GSA). Darüber hinaus wird eine weitere Liquiditäts­unterstützung für betriebliche Ausgaben von KMU durch rückzahlbare Zuschüsse bis 200.000 Euro eingeführt.

Die vorgenannten rückzahlbaren Zuschüsse sind als nachrangig zu behandeln.

4. Verfahrens­beschleunigungen für Landeszuschüsse

Die Auszahlung von Investitions­zuschüssen aus dem Programm der GRW an geförderte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, von Investitions­zuschüssen an Kommunen im Rahmen der Infrastruktur­förderung sowie von Forschungs- und Entwicklungs­zuschüssen für Unternehmen und private Forschungs­einrichtungen soll innerhalb von einer Woche nach Eingang der Mittelanforderung erfolgen.

5. Finanzwirtschaftliche Maßnahmen

Finanzwirtschaftliche MaßnahmenDie Landesregierung wird die vom Bund ergriffenen Maßnahmen zur Flexibilisierung im Steuerbereich umfassend anwenden. Hierzu gehört die großzügige Genehmigung von Anträgen auf:

  1. zinslose Steuerstundung,
  2. Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaft- und Gewerbesteuer und
  3. der Erlass von Säumniszuschlägen.

Von Vollstreckungs­maßnahmen der Finanzbehörden soll, soweit vertretbar, abgesehen werden. Die vorbenannten Maßnahmen gelten vom Zeitpunkt der Veröffentlichung durch das Bundesministerium der Finanzen bis zum 31.12.2020.

6. Digitale Unterstützung für KMUD

Das Digitalisierungs­ministerium wird beauftragt, gemeinsam mit dem Einzelhandelsverband und den Digitalisierungspartnern im Land den Aufbau einer landeseigenen Online-Handelsplattform für Einzelhändler und Produkte für Verbraucher jeglicher Art aus dem Land Schritt für Schritt aufzubauen. Diese soll aus Mitteln der digitalen Agenda, hier den Fördermitteln für die Förderung von KMU bei Digitalisierungs­maßnahmen, finanziert und mit den Mitteln eines kollaborativen Arbeitsprozesses mit den digitalen Talenten und der Kreativwirtschaft im Land möglichst kurzfristig entwickelt und mit ersten Bausteinen möglichst zeitnah umgesetzt werden, beispielsweise mittels eines Online-Hackathon.

7. Austausch mit Unternehmen, Wirtschafts­vertretern und Gewerkschaften

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern wird sich fortlaufend mit Unternehmen, Wirtschaftsvertretern und Gewerkschaften austauschen, um aus erster Hand Informationen zu den Auswirkungen auf die Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern zu erhalten und bedarfsgerecht steuernd eingreifen zu können.

Die genannten Ministerien werden gebeten, die erforderlichen Regelungen für die unter Teil B Ziffer 1. bis 7. genannten Vorhaben zu erlassen und umzusetzen.

Das Coronavirus legt Mecklenburg-Vorpommern lahm – und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im HomeOffice arbeiten müssen.

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Weitreichende Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern

Das Corona-Virus breitet sich auch in Baden-Württemberg schnell weiter aus. Daher hat die Landesregierung am 14. März weitreichende Maßnahmen beschlossen, die die Ausbreitung des Virus verlangsamen sollen. Die Maßnahmen gelten zunächst.

Pendeln war gestern – Homeoffice (Heimbüro) ist heute‎!

Warum jeden Tag ins Büro, wenn die Arbeit auch von Zuhause im HomeOffice
erledigt werden kann? Nur wenn Menschen sich isolieren, lässt sich das Coronavirus aufhalten. Das betrifft auch die Angestellten. Firmen sollten sie jetzt zum Arbeiten nach Hause schicken.

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Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner
für die ergonomische Corona-Sitzkrise.

Der Arzt, Orthopäde und Sportwissenschaftler Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen gerne mit Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Krise sind.

Er betreibt seit vielen Jahren in Deutschland zusammen mit Gernot-M. Steifensand, Dr. med. Sababi, Dr. med. Peter Taub und vielen anerkannten Ärzten eine seriöse und zukunftsweisende Ergonomie- und Krisen-Sitzforschung.

Dr. med. Peter Stehle weiß mehr über die neue Coronavirus Sitzkrise als die meisten Verbände und Fachändler, die nach wie vor nur den DIN- und Einheitsbürostuhl als die Rückenmedizin gegen Schulter, Nacken und Rückenschmerzen in der Sitzkrise fa­vo­ri­sie­ren.

Isolation ist das Mittel der Wahl gegen das Coronavirus. Ganze Länder riegeln sich ab, nach innen und außen. Hauptsache, es kommen nicht mehr so viele Menschen an einem Ort zusammen und die Übertragung des Virus wird aufgehalten, wenn nicht gar gestoppt.

Auch jedes Unternehmen sollte sich jetzt fragen, was sein Beitrag sein kann, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Reicht es, wenn das Reinigungspersonal die Tastaturen nun häufiger als sonst abwischt?

Genügt es, die Angestellten aufzufordern, bei Halskratzen zu Hause zu bleiben? Oder gibt es womöglich drastischere Maßnahmen, um sie zu schützen? Können nicht einfach alle von zu Hause aus arbeiten?

Wenn es um individuelle Büroausstattungen geht, sind wir Ihr kompetente Partner in Meckelnburg-Vorpommern.

Weitere Maßnahmen der Landesregierung gegen Corona-Ausbreitung in Mecklenburg-Vorpommern

Nr.62/2020  | 17.03.2020  | STK  | Staatskanzlei

Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung über Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft und die Umsetzung der gestern zwischen der Bundesregierung und den 16 Landes­regierungen vereinbarten Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus beraten.

Sie ergänzen das von der Landesregierung beschlossene 10-Punkte-Paket.
Anbei finden Sie den vollständigen Beschluss des Kabinetts:

Entschlossen, Besonnen und Solidarisch – Weitere Maßnahmen der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern gegen die Ausbreitung von SARS-CoV-2 (CORONA/COVID-19) in Mecklenburg-Vorpommern sowie 100-Millionen-EURO-Sofortprogramm zur Unterstützung der Wirtschaft Mecklenburg-Vorpommerns bei der Bewältigung der Corona-Krise

Mit zunehmender Dynamik verbreitet sich das neue Corona-Virus in Deutschland und Mecklenburg-Vorpommern. In gleichem Maße nehmen auch die Auswirkungen auf das öffentliche und private Leben sowie die Wirtschaft zu. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat bereits mit ihrem Beschluss vom 14.03.2020 notwendige Maßnahmen gegen die Corona-Ausbreitung in Mecklenburg-Vorpommern eingeleitet. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen notwendig. Die aktuelle Situation verlangt sowohl den Bürgerinnen und Bürgern als auch den Wirtschaftsakteuren im Land viel ab.

Für die Bürgerinnen und Bürger bedeuten die eingeleiteten Maßnahmen starke Einschnitte in ihren Alltag. Die Wirtschaft wiederum steht vor der Herausforderung, vorübergehend sinkende bis hin zu komplett wegfallenden Absatz- und Gästezahlen zu verkraften und finanziell zu überbrücken. Ziel ist es, Betriebe und Arbeitsplätze zu schützen. Besonders betroffen von den aktuellen Entwicklungen sind unter anderem die hiesige Tourismusbranche sowie der Handel, bei denen sich der weitgehende Wegfall des Ostergeschäfts erheblich auswirken wird.

Die beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Ausbreitung müssen daher als erster Schritt zur Bewältigung der Gesamtsituation verstanden werden. Im nächsten Schritt muss nun alles Erforderliche getan werden, um die Wirtschaft sicher durch die Krise zu begleiten.

Die Landesregierung begrüßt deshalb die bereits angekündigten und ergriffenen Maßnahmen des Bundes zur Anpassung der Kurzarbeiterregelung rückwirkend ab dem 01.03.2020, zu flexiblen Regelungen im Steuerbereich sowie zur Ausweitung des Großbürgschaftsprogramms und bestehender Programme für Liquiditätshilfen bei der KfW und den Bürgschaftsbanken. Die bundesseitig angestellten Überlegungen, gemeinsam mit den Sozialpartnern Lösungen zur Lohnfortzahlung im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung zu erarbeiten, werden ausdrücklich unterstützt. Hinzu kommt die beschlossene Investitionsoffensive des Bundes, die eine Aufstockung der Investitionen um über 12 Milliarden Euro allein im Bundeshaushalt vorsieht. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat ihrerseits mit dem Investitionshaushalt 2020/2021 bereits umfassende Investitionen auf den Weg gebracht. Nach Überwindung der aktuellen Situation werden sie weitere wichtige Impulse für ein Wiedererstarken der Wirtschaft setzen.

A.

In Ergänzung zu den bereits am 14. März 2020 beschlossenen 10 Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Corona-Virus in Mecklenburg- Vorpommern hat die Landesregierung gemeinsam mit der Bundesregierung und den Regierungen der anderen Bundesländer ein einheitliches Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten verständigt. Deshalb beschließt die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern folgende weitere Maßnahmen:

1. Verkaufsstellen des Einzelhandels 

Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels werden ab dem 18.03.2020, 06:00 Uhr geschlossen; ein Verkauf mittels Lieferdiensten bleibt gestattet. Nicht betroffen von den Schließungen sind:

  • Einzelhandel für Lebensmittel,
  • Wochenmärkte,
  • Abhol- und Lieferdienste,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Sanitätshäuser,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen,
  • Poststellen,
  • Frisöre,
  • Reinigungen,
  • Waschsalons,
  • Zeitungsverkauf,
  • Bau- und Gartenbaubedarfsmärkte,
  • Tierbedarfsmärkte sowie
  • der Großhandel,
  • Blumenläden.

Landesweit wird aus dringendem öffentlichen Interesse das Sonntag-Verkaufsverbot aufgehoben.

Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

2. Dienstleistungen, Handwerk

Dienstleistungsbetriebe und Handwerksbetriebe sowie das Gesundheits­handwerk können ihren Betrieb fortsetzen unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen.

3. Sonstige Einrichtungen

Für den Publikumsverkehr werden geschlossen:

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Ausstellungen, Kinos,
  • Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeit­aktivitäten (innen und außen),
  • Spezialmärkte,
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  • der Sportbetrieb in und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
  • Schwimm- und Spaßbäder,
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
  • sowie Spielplätze (innen und außen).

4. Gaststätten und Restaurants

Gaststätten und Restaurants dürfen nur zwischen 6 Uhr und 18 Uhr öffnen, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. An die Gäste wird appelliert, zueinander ausreichend Abstand zu halten. Darüber hinaus ist die Anwesenheit von 50 oder mehr Personen in einer Gaststätte/Restaurant untersagt. Ein Abhol- und Lieferservice ist ohne zeitliche Einschränkung möglich.

5. Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze

Den Betreibern von Hotels, Ferienwohnungen, Campingplätzen, Wohnmobil­stellplätzen und vergleichbaren Angeboten, wie etwa homesharing, ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Gäste, die bereits angereist sind, haben bis spätestens 19. März 2020 ihren Urlaub zu beenden und abzureisen.

6. Touristische Reisen aus privatem Anlass nach Mecklenburg-Vorpommern

Touristische Reisen aus privatem Anlass in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Reisen, die zu Freizeit- und Urlaubszwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden. Von dem Verbot umfasst sind auch Reisebusreisen.

Von den Regelungen ausgenommen sind Personen, deren erster Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt.

Von den Regelungen ausgenommen sind Personen, deren zweiter Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern liegt und die in Mecklenburg-Vorpommern einer erwerbsmäßigen beziehungsweise selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Von den Regelungen ausgenommen sind Personen, die ihrer erwerbsmäßigen beziehungsweise selbstständigen Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern nachgehen.

7. Betretungseinschränkungen

Zu den bereits beschlossenen Betretungsregelungen vom 14.03.2020 zum Beispiel für Alten- und Pflegeheime kommen nachfolgende Einschränkungen hinzu: Der Besuch von stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche gemäß §§ 45 ff. SGB VIII, ist für solche Besucherinnen und Besucher, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor dem beabsichtigten Besuch in einem internationalen Risikogebiet oder in einem besonders betroffenen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, für die Dauer von 14 Tagen ab Rückkehr aus diesen Ländern bzw. diesen Gebieten untersagt.

8. Zusammenkünfte

Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungs­einrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt.

Verboten sind jegliche Zusammenkünfte jedweder Glaubens­gemeinschaften in Kirchen, Moscheen, Synagogen, Kapellen und anderswo.

Unaufschiebbare Zusammenkünfte wie Trauungen und Beisetzungen sind in Gegenwart von maximal 20 Personen zulässig.

Die genannten Maßnahmen gelten vom 18. März 2020 06:00 Uhr bis einschließlich 19. April 2020.

Das Wirtschafts- und Gesundheitsministerium sowie das Sozialministerium werden gebeten, für die unter 1-8 genannten Maßnahmen eine entsprechende Regelung zu erlassen.

B.

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern ist entschlossen, die Auswirkungen auf die Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern durch zielgerichtete Maßnahmen so weit wie möglich abzufedern. Hierfür beschließt sie nachfolgendes 100-Millionen-EURO-Sofortprogramm sowie weitere Maßnahmen:

1. Fortsetzung bestehender Bürgschafts- und Darlehensinstrumente

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern unterstützt betroffene Unternehmen im Rahmen der bewährten Bürgschafts- und Darlehensinstrumente. Sie wird notwendige Flexibilisierungen und Vereinfachungen vornehmen, um den Betroffenen schnellstmöglich helfen zu können.

2. Landesbürgschaften

Darüber hinaus wird die Landesregierung ein Landes-Bürgschaftsprogramm für Liquiditätshilfen für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen auflegen. Die diesbezüglichen Anträge sollen schnell und vorrangig in einem standardisierten Verfahren bearbeitet werden.

Das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich außerdem durch die Erhöhung seines Rückbürgschaftsanteils an der Verdoppelung des Bürgschaftsvolumens der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern für Kredite von Hausbanken von 1,25 Mio. Euro auf bis zu 2,5 Mio. Euro pro Einzelfall.

Bürgschaften bis zu einem Kreditvolumen in Höhe von 250.000 Euro können ab sofort in einem abgekürzten und vereinfachten Verfahren durch die Bürgschaftsbank ohne weitere Gremienbeteiligung entschieden werden.

Um den Unternehmen schnellstmöglich helfen zu können, werden die Verfahren durch eine Erweiterung der Möglichkeit für Expressbürgschaften beschleunigt. Damit werden Zusagen der Bürgschaftsbank innerhalb von 24 Stunden ermöglicht.

3. Liquiditätshilfen für Kleine und Mittelständische Unternehmen (KMU)

Es wird eine Liquiditätsunterstützung für KMU und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse bis 20.000 Euro eingeführt. Die Mittel sollen in einem vereinfachten Verfahren durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung ausgereicht werden (GSA). Darüber hinaus wird eine weitere Liquiditäts­unterstützung für betriebliche Ausgaben von KMU durch rückzahlbare Zuschüsse bis 200.000 Euro eingeführt.

Die vorgenannten rückzahlbaren Zuschüsse sind als nachrangig zu behandeln.

4. Verfahrens­beschleunigungen für Landeszuschüsse

Die Auszahlung von Investitions­zuschüssen aus dem Programm der GRW an geförderte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, von Investitions­zuschüssen an Kommunen im Rahmen der Infrastruktur­förderung sowie von Forschungs- und Entwicklungs­zuschüssen für Unternehmen und private Forschungs­einrichtungen soll innerhalb von einer Woche nach Eingang der Mittelanforderung erfolgen.

5. Finanzwirtschaftliche Maßnahmen

Finanzwirtschaftliche MaßnahmenDie Landesregierung wird die vom Bund ergriffenen Maßnahmen zur Flexibilisierung im Steuerbereich umfassend anwenden. Hierzu gehört die großzügige Genehmigung von Anträgen auf:

  1. zinslose Steuerstundung,
  2. Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaft- und Gewerbesteuer und
  3. der Erlass von Säumniszuschlägen.

Von Vollstreckungs­maßnahmen der Finanzbehörden soll, soweit vertretbar, abgesehen werden. Die vorbenannten Maßnahmen gelten vom Zeitpunkt der Veröffentlichung durch das Bundesministerium der Finanzen bis zum 31.12.2020.

6. Digitale Unterstützung für KMUD

Das Digitalisierungs­ministerium wird beauftragt, gemeinsam mit dem Einzelhandelsverband und den Digitalisierungspartnern im Land den Aufbau einer landeseigenen Online-Handelsplattform für Einzelhändler und Produkte für Verbraucher jeglicher Art aus dem Land Schritt für Schritt aufzubauen. Diese soll aus Mitteln der digitalen Agenda, hier den Fördermitteln für die Förderung von KMU bei Digitalisierungs­maßnahmen, finanziert und mit den Mitteln eines kollaborativen Arbeitsprozesses mit den digitalen Talenten und der Kreativwirtschaft im Land möglichst kurzfristig entwickelt und mit ersten Bausteinen möglichst zeitnah umgesetzt werden, beispielsweise mittels eines Online-Hackathon.

7. Austausch mit Unternehmen, Wirtschafts­vertretern und Gewerkschaften

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern wird sich fortlaufend mit Unternehmen, Wirtschaftsvertretern und Gewerkschaften austauschen, um aus erster Hand Informationen zu den Auswirkungen auf die Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern zu erhalten und bedarfsgerecht steuernd eingreifen zu können.

Die genannten Ministerien werden gebeten, die erforderlichen Regelungen für die unter Teil B Ziffer 1. bis 7. genannten Vorhaben zu erlassen und umzusetzen.

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