HomeOffice Bürostuhl STEIFENSAND GERNOT Berlin

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Pendeln war gestern – HomeOffice (Heimbüro) in Berlin ist heute‎! Warum jeden Tag ins Büro, wenn die Arbeit auch von Zuhause im HomeOffice, oder im Heimbüro erledigt werden kann?

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die Virus-Rücken- und Corona-Sitzkrise. Das Coronavirus legt Berlin lahm und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im HomeOffice und Heimbüro von Zuhause arbeiten müssen.

Der Arzt, Orthopäde und Sportwissenschaftler Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen mit Rückenpatienten und Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Sitz-Krise sind.

Dr. med. Peter Stehle weiß mehr über die neue Coronavirus Sitzkrise als die meisten Verbände und Fachändler, die nach wie vor nur den DIN- und Einheitsbürostuhl als die Rückenmedizin gegen Schulter, Nacken und Rückenschmerzen in der Sitzkrise empfehlen.

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Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Berlin verursacht wird.

Verfasst von Coronavirus 19. April 2020Keine Kommentare

COVID-19 Coronavirus Pandemic – Last updated: April 19, 2020, 16:21 GMT

Coronavirus Cases: 2,372,435 – Deaths: 163,623 – Recovered: 611,684

Pendeln war gestern – HomeOffice (Heimbüro) in Berlin ist heute‎!

Berlin hat mit dem Arzt und Sportwissenschaftler Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die ergonomische CORONA-Sitz- und Gesundheitskrise

In Berlin gelten für das öffentliche Leben immer mehr Beschränkungen. Doch viele Menschen halten sich nicht an die Empfehlung, Kontakte zu anderen einzuschränken.

Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Virus in Berlin verursacht wird. Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.
Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen in Berlin übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.

COVID-19 CORONAVIRUS PANDEMIC – April 13, 2020, 10:54 GMT

Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Berlin verursacht wird.

Coronavirus Update (Live): 

https://www.worldometers.info/coronavirus/

COVID-19 CORONAVIRUS PANDEMIC – April 13, 2020, 10:54 GMT

Coronavirus Cases: 1,862,584

Deaths: 114,982 – Recovered: 431,732

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Pendeln war gestern – SITWELL STEIFENSAND Home-Office (Heimbüro) ist heute‎!

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die ergonomische
CORONA-Gesundheitskrise

Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19)
ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Berlin verursacht wird.

Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.

ÜBERTRAGUNG von Coronavirus (COVID-19) in Berlin

Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.

Helfen Sie mit, das Coronavirus (COVID-19) in Berlin zu stoppen:

Husten und  Schnupfen in Berlin sind typische Krankheitszeichen vieler Atemwegsinfektionen. Beim  Niesen und Husten  werden über Speichel und Nasensekret unzählige Krankheitserreger versprüht und können durch eine Tröpfcheninfektion auf andere übertragen werden.

ACHTEN > Sie auf Ihre Mitmenschen
HALTEN >Sie zu Anderen Abstand
WASCHEN > Sie häufig Ihre Hände
HUSTEN > Sie in Ihre Armbeuge
BERÜHREN > Sie nicht Ihr Gesicht

Pendeln war gestern – SITWELL STEIFENSAND Home-Office (Heimbüro) in Berlin ist heute‎!

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner gegen die ergonomische
CORONA-Gesundheitskrise in Berlin.

Coronavirus Update (Live): COVID-19 CORONAVIRUS PANDEMIC – Last updated: April 09, 2020, 21:11 GMT

Coronavirus Cases: 1,592,801
view by country Deaths:  5,021 Recovered: 353,315

Confirmed Cases and Deaths by Country, Territory, or Conveyance

The coronavirus COVID-19 is affecting 209 countries and territories around the world and 2 international conveyances. The day is reset after midnight GMT+0. Sources are provided under „Latest Updates“

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen Infektionsschutzgesetz – IfSG § 56 Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.

Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

1.
Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
2.
das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
3.
der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
4.
das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

Home Office Corona mit Bürostuhl SITWELL PROFI ist sofort ab Werk und ab Lager lieferbar.

Corona-Prävention in Berlin

Der Berliner Senat hat am 14.3.2020 eine Rechtsverordnung zum Verbot von Veranstaltungen und zur Einschränkung bei diversen Einrichtungen erlassen. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Bevölkerung vor dem neuartigen Coronavirus und umfassen auch die Besuchsregelungen in Krankenhäusern, Hospizen und Pflegeeinrichtungen.

Gesund sitzen und sich wohl fühlen. Um den hohen Anforderungen im Berufsleben gerecht zu werden, müssen wir leistungsfähig, konzentriert und gesund sein.

Langes Sitzen am Arbeitsplatz bedeutet jedoch eine hohe Belastung für die Wirbelsäule und die gesamte Rückenmuskulatur. Umso wichtiger ist daher die Wahl des passenden Bürostuhls im HomeOffice, der unterstützend und gleichzeitig individuell auf die Bedürfnisse angepasst werden kann.

Der Arzt, Sportwissenschaftler und Orthopäde Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen gerne mit Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Krise sind.

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die Virus-Sitzkrise. Er betreibt seit vielen Jahren in Deutschland zusammen mit Gernot-M. Steifensand, Dr. med. Sababi, Dr. med. Peter Taub und vielen anerkannten Ärzten eine seriöse und zukunftsweisende Ergonomie- und Krisensitzforschung.

Dr. med. Peter Stehle weiß mehr über die neue Coronavirus Sitzkrise als die meisten Bürostuhlverbände und Fachändler, die nach wie vor den DIN- und Einheitsbürostuhl als die Rückenmedizin gegen Rückenschmerzen und die Sitzkrise fa­vo­ri­sie­ren.

Corona Home Office aus der Ergonomie- und Sitzmanufaktur 1000 Stühle Steifensand Sitwell AG

Gesund am Schreibtisch zu sitzen reduziert nicht nur Krankenstände für die Unternehmen, sondern erhält auch Ihre persönliche Leistungsfähigkeit und Vitalität. Ein Kilogramm SITWELL Bürostuhl kostet € 30,- und hält 10 – 15 Jahre, d.h. ein neuer Bürostuhl kostet pro Tag nur wenige Cent.

Mit den ergonomischen SITWELL Sitzlösungen aus der fränkischen Sitzmanufaktur entscheiden Sie sich für Bürostühle in höchster Qualität. Die Auswahl ist groß und es gibt für jeden Benutzer seinen „persönlichen“ Gesundheits- und Wohlfühlstuhl“. Alle Produkte werden „frei Haus“ und „fix und fertig“ montiert geliefert. Einfach auspacken, hinstellen, reinsetzen und sich wohlfühlen

Das 1000 Stühle Steifensand Sitwell Home Office mit dem Corona Krisenbuerostuhl PROFI ist sofort lieferbar.

Mit Fokus auf den Arbeitsplatz und Liebe zum Detail schaffen wir ganzheitliche und ergonomische Lösungen für das Wohlbefinden unserer Kunden, die in der Corona Krise aus dem HomeOffice arbeiten müssen.

Hochwertige Raumgestaltung & Büromöbel überzeugen mit einem perfekt aufeinander abgestimmten Einsatz von Möbeln, Farben, Mustern, Material und Raumaufteilung.

Die Gestaltung von Räumen und Büroeinrichtungen, ist Ausdruck der Persönlichkeit und Unternehmenskultur. Die Ergonomie- und Sitzmanufaktur 1000 Stühle Steifensand Sitwell AG in Wendelstein bei Nürnberg richten Ihr „Corona-Krisen“ Home Office Zuhause persönlich und individuell ein.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat seit dem 28. Januar 2020 eine Hotline geschaltet, unter der sich Berlinerinnen und Berliner, die befürchten, sich angesteckt zu haben anrufen und sich beraten lassen können.

Besetzt ist die Hotline durch Fachleute des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, der bezirklichen Gesundheitsämter und der Charité unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit.

Derzeit ist die Hotline stark frequentiert, weshalb es zu Wartezeiten kommen kann. Wir bitten Sie daher um Geduld und Verständnis.

Rechtliche Maßnahmen

Der Senat hat am 14. März 2020 eine Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) beschlossen. Darin werden eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin

Der Senat von Berlin, 14.03.2020

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin
(SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)

Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

1. Teil – Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens

§ 1 Veranstaltungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen mit mehr als 50 Teilnehmenden dürfen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen nicht stattfinden.

(2) Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste mit zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen.

§ 2 Besondere Arten von Gewerbebetrieben

(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.

(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(4) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

§ 3 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, die die Voraussetzungen einer Rauchergaststätte im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch § 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 03.06.2010 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, erfüllen, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(2) Sonstige Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

(3) Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios u. ä. wird untersagt.

(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich auf den öffentlichen Sportanlagen des Landes Berlin durch schriftliche Genehmigung der zuständigen Vergabestelle zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für
a. den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele 2020, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
b. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.

2. Teil – Bestimmungen für Krankenhäuser und Pflegeheime

§ 5 Personaleinsatz in Krankenhäusern

(1) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.

(2) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

§ 6 Besuchsregelungen

(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Hospizen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.

(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

3. Teil – Bestimmungen für Schulen und Bildungseinrichtungen
und für Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes

§ 7 Allgemeinbildende Schulen

(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden.

(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.

(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 8 Berufsbildende Schulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung

(1) Berufsbildende Schulen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.

(2) § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 9 Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes

Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Kindern von Eltern handelt, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist.

4. Teil Schlussvorschriften

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag ihrer Verkündung nach § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert wurde, in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

(2) § 8 tritt am 16. März 2020 in Kraft. § 7 Absatz 1 und § 9 treten am 17. März 2020 in Kraft.

Berlin, den 14.03.2020

Der Senat von Berlin

Michael Müller
Regierender Bürgermeister

Dilek Kalayci
Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

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Corona-Prävention in Berlin

Der Berliner Senat hat am 14.3.2020 eine Rechtsverordnung zum Verbot von Veranstaltungen und zur Einschränkung bei diversen Einrichtungen erlassen. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Bevölkerung vor dem neuartigen Coronavirus und umfassen auch die Besuchsregelungen in Krankenhäusern, Hospizen und Pflegeeinrichtungen.

Gesund sitzen und sich wohl fühlen. Um den hohen Anforderungen im Berufsleben gerecht zu werden, müssen wir leistungsfähig, konzentriert und gesund sein.

Langes Sitzen am Arbeitsplatz bedeutet jedoch eine hohe Belastung für die Wirbelsäule und die gesamte Rückenmuskulatur. Umso wichtiger ist daher die Wahl des passenden Bürostuhls im HomeOffice, der unterstützend und gleichzeitig individuell auf die Bedürfnisse angepasst werden kann.

Der Arzt, Sportwissenschaftler und Orthopäde Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen gerne mit Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Krise sind.

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die Virus-Sitzkrise. Er betreibt seit vielen Jahren in Deutschland zusammen mit Gernot-M. Steifensand, Dr. med. Sababi, Dr. med. Peter Taub und vielen anerkannten Ärzten eine seriöse und zukunftsweisende Ergonomie- und Krisensitzforschung.

Dr. med. Peter Stehle weiß mehr über die neue Coronavirus Sitzkrise als die meisten Bürostuhlverbände und Fachändler, die nach wie vor den DIN- und Einheitsbürostuhl als die Rückenmedizin gegen Rückenschmerzen und die Sitzkrise fa­vo­ri­sie­ren.

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Gesund am Schreibtisch zu sitzen reduziert nicht nur Krankenstände für die Unternehmen, sondern erhält auch Ihre persönliche Leistungsfähigkeit und Vitalität. Ein Kilogramm SITWELL Bürostuhl kostet € 30,- und hält 10 – 15 Jahre, d.h. ein neuer Bürostuhl kostet pro Tag nur wenige Cent.

Mit den ergonomischen SITWELL Sitzlösungen aus der fränkischen Sitzmanufaktur entscheiden Sie sich für Bürostühle in höchster Qualität. Die Auswahl ist groß und es gibt für jeden Benutzer seinen „persönlichen“ Gesundheits- und Wohlfühlstuhl“. Alle Produkte werden „frei Haus“ und „fix und fertig“ montiert geliefert. Einfach auspacken, hinstellen, reinsetzen und sich wohlfühlen

Das 1000 Stühle Steifensand Sitwell Home Office mit dem Corona Krisenbuerostuhl PROFI ist sofort lieferbar.

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Hochwertige Raumgestaltung & Büromöbel überzeugen mit einem perfekt aufeinander abgestimmten Einsatz von Möbeln, Farben, Mustern, Material und Raumaufteilung.

Die Gestaltung von Räumen und Büroeinrichtungen, ist Ausdruck der Persönlichkeit und Unternehmenskultur. Die Ergonomie- und Sitzmanufaktur 1000 Stühle Steifensand Sitwell AG in Wendelstein bei Nürnberg richten Ihr „Corona-Krisen“ Home Office Zuhause persönlich und individuell ein.

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat seit dem 28. Januar 2020 eine Hotline geschaltet, unter der sich Berlinerinnen und Berliner, die befürchten, sich angesteckt zu haben anrufen und sich beraten lassen können.

Besetzt ist die Hotline durch Fachleute des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, der bezirklichen Gesundheitsämter und der Charité unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit.

Derzeit ist die Hotline stark frequentiert, weshalb es zu Wartezeiten kommen kann. Wir bitten Sie daher um Geduld und Verständnis.

Die Hotline ist täglich von 8:00 – 20:00 Uhr unter (030) 9028-2828 zu erreichen.

Rechtliche Maßnahmen

Der Senat hat am 14. März 2020 eine Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) beschlossen. Darin werden eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin

Der Senat von Berlin, 14.03.2020

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin
(SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV)

Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

1. Teil – Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens

§ 1 Veranstaltungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Ansammlungen mit mehr als 50 Teilnehmenden dürfen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen nicht stattfinden.

(2) Bei öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit weniger als 50 Teilnehmenden hat der Veranstalter oder die Veranstalterin die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste mit zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vollständig auszuhändigen.

§ 2 Besondere Arten von Gewerbebetrieben

(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen.

(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(4) Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

§ 3 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, die die Voraussetzungen einer Rauchergaststätte im Sinne des Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (GVBl. S. 578), das zuletzt durch § 34 Abs. 1 des Gesetzes vom 03.06.2010 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, erfüllen, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(2) Sonstige Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

(3) Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist.

§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios u. ä. wird untersagt.

(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich auf den öffentlichen Sportanlagen des Landes Berlin durch schriftliche Genehmigung der zuständigen Vergabestelle zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für
a. den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen Spiele 2020, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
b. den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.

2. Teil – Bestimmungen für Krankenhäuser und Pflegeheime

§ 5 Personaleinsatz in Krankenhäusern

(1) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.

(2) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

§ 6 Besuchsregelungen

(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern und Hospizen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.

(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

3. Teil – Bestimmungen für Schulen und Bildungseinrichtungen
und für Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes

§ 7 Allgemeinbildende Schulen

(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden.

(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.

(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 8 Berufsbildende Schulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung

(1) Berufsbildende Schulen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.

(2) § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 9 Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes

Tageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Kindern von Eltern handelt, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist.

4. Teil Schlussvorschriften

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag ihrer Verkündung nach § 2 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen vom 29. Januar 1953 (GVBl. S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764) geändert wurde, in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

(2) § 8 tritt am 16. März 2020 in Kraft. § 7 Absatz 1 und § 9 treten am 17. März 2020 in Kraft.

Berlin, den 14.03.2020

Der Senat von Berlin

Michael Müller
Regierender Bürgermeister

Dilek Kalayci
Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

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Vorschau(öffnet in neuem Tab)Titel hier eingeben MASKEN ZUM SCHUTZ VOR COVID-19

ATEMSCHUTZMASKEN FFP2
GEGEN DAS CORONAVIRUS SARS-COV-2

MASKEN ZUM SCHUTZ VOR COVID-19


„Verschiedene Masken bieten ein verschiedenes Maß an Schutz gegen das Virus. Die Wahl der Atemschutzmaske sollte sich daher am potenziellen Risiko orientieren.”

Die globale COVID-19-Krise treibt weltweit die Nachfrage nach Schutzmasken in die Höhe. Diese Masken können – genau wie andere Schutzmaßnahmen – zum Abflachen der Kurve beitragen, denn sie können verhindern, dass Infizierte andere Menschen anstecken und können Personal in Medizin und Pflege Schutz bei der Behandlung infizierter Patienten bieten.

Welche Atemschutz­masken schützen vor SARS-CoV-2?

Die EN 149 Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 149:2001+A1:2009 unterteilt die partikelfiltrierenden Halbmasken in die drei Geräteklassen FFP1, FFP2 und FFP3.

Masken ab der Klasse FFP2 schützen vor CMR-Stoffen (Stoffe, die carzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch sind) und radioaktiven Stoffe sowie luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffen mit der Einstufung in Risikogruppe III.

Das Robert Koch-Institut und der Arbeitsausschuss für biologische Arbeitsstoffe empfehlen bei Tätigkeiten mit SARS-CoV-2 bevorzugt FFP2-Masken oder darüber hinausgehenden Atemschutz zu tragen.

Zwar bieten auch Schutzmasken keine hundertprozentige Sicherheit vor Infektionen, aber sie können Tröpfchen mit Viren vom Eindringen in die Atemwege abhalten (was als einer der Hauptübertragungswege des neuen Coronavirus gilt) und so die Ausbreitung des Virus bremsen.

Gleichzeitig aber haben auch die Anwender der Schutzmasken einen starken Einfluß auf deren Wirksamkeit. So kann die falsche Handhabung der Schutzmasken beispielsweise das Infektionsrisiko sogar erhöhen.

Normale Stoff und Einwegmasken oder medizinische Masken: Diese häufig auch als Mund-Nasen-Schutz (MNS) bezeichneten Masken verhindern wirksam, dass große Speicheltropfen des Maskenträgers in die Umgebungsluft abgegeben werden. In Tests erwiesen sich die Masken selbst jedoch als nicht flüssigkeitsresistent . Dies beeinträchtigt ihre Schutzeigenschaften, so dass die Masken ihre Träger selbst nicht wirksam gegen das Virus schützen. Stoff- und Papiermasken sollten daher nur in Situationen mit einem geringen Infektionsrisiko getragen werden. Diese Art von Masken eignen sich für den Weg von und zur Arbeit in privat organisierten Mitfahrgelegenheiten und für den öffentlichen Raum ohne große Menschenansammlungen. Das Tragen dieser Masken wird empfohlen, um andere Personen nicht mit eventuellen Erkältungen anzustecken.

FFP-Atemschutzmasken, Chirurgische Masken, und Gesichtsschutzmaske: Diese Masken eignen sich für den Einsatz in Hochrisikoumgebungen, in denen Kontakte oder Interaktionen mit infizierten Menschen sehr wahrscheinlich sind. Schutzmasken unterscheiden sich in ihrer bakteriellen Filtrationseffizienz (BFE) bzw. Partikelfiltrationseffizienz (PFE). Die BFE misst die Filtrationseffizienz von Masken bei Bakterien mit einer mittleren Partikelgröße (MPS) von ca. 3,0 Mikrometer; die PFE dagegen misst die Filtrationseffizienz einer Maske gegenüber nicht lebensfähigen Partikeln mit einer festen Größe ab 0,1 Mikrometer. Da das Coronavirus einen Durchmesser von zwischen 0,05 und 0,2 Mikrometer hat, bieten Masken mit PFE-Eigenschaften den Trägern einen besseren Schutz. Die gängigsten Maskentypen sind:


N95-Atemschutzmaske: Diese Maske verringert zwar die Exposition des Trägers gegenüber sehr kleinen Partikeln oder Verunreinigungen in der Luft, bietet aber möglicherweise keinen Schutz bei lungengängigem Flüssigkeitsnebel (Aerosol) oder direktem Auftreffen größerer Tröpfchen. Die N95-Atemschutzmaske ist nicht zu verwechseln mit der chirurgischen N95-Maske, die hauptsächlich im medizinischen Bereich zum Einsatz kommt. Im Gegensatz zu den oben genannten Varianten bieten chirurgische Masken und chirurgische N95-Masken eine identische bakterielle Filtrationseffizienz (BFE) von mindestens 95 %. Wichtig ist, dass medizinische Einmalmasken im öffentlichen Raum, wenn kein Kontakt zu Patienten besteht, ausreichend Schutz bieten.

Chirurgische Masken müssen den internationalen Normen für Medizinprodukte entsprechen. Die Hersteller müssen dafür sorgen, dass die Masken nach den einschlägigen Produktnormen des Zielmarkts geprüft und zugelassen werden. Die jeweiligen Normen sind dabei von Land zu Land verschieden.

Die Prüfung der Wirksamkeit von Schutzmasken ist in diversen nationalen Normen geregelt, wie z. B. DIN EN, BS EN, ASTM und GB. Zu den Standardtests für Schutzmasken zählen u.a. Tests der Partikelfiltrationseffizienz (PFE), der Bakterienfiltrationseffizienz (BFE) und der antibakteriellen Wirksamkeit. „Weitere Prüfparameter sind u.a. Atmungsaktivität, Entflammbarkeit, Flüssigkeitsresistenz und dichte Passform“.

Name des Herstellers und Modellnummer eine Partikelfiltrationseffizienz von mindestens 80 % bei chirurgischen Masken und über 95 % bei N95-Atemschutzmasken

AUFKLÄRUNG UND GUTE GEWOHNHEITEN SIND DER ERSTE SCHRITT ZU MEHR SICHERHEIT

Das Tragen einer Maske ist nur eine der Schutzmaßnahmen, die notwendig sind, um die Pandemie einzudämmen. Daneben gilt es, weitere wichtige Maßnahmen zu befolgen:

Achten Sie auf gute Hygiene: Solange sich das Virus weiter verbreitet, ist und bleibt eine gute Hygiene der beste Schutz vor dem Coronavirus! Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich mit Wasser und Seife, wenden Sie sich an die zuständigen Stellen, wenn Sie sich krank fühlen und vermeiden Sie Menschenansammlungen.

FFP1, FFP2 UND FFP3

Gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 kommen verschiedene Arten von Atemschutzmasken in Frage. Locker sitzende Mund-Nasen-Schutzmasken werden auch OP-Maskengenannt und verhindern, dass Personen ihr Umfeld mit ausgeatmeten Tröpfchen kontaminieren.

Sie bieten keinen ausreichenden Virenschutz für den Träger selbst. Da Mund-Nasen-Schutzmasken nicht fest anliegen, lässt es sich damit einfach atmen.

Dicht anliegende FFP-Masken schützen den Träger selbst vor Viren. Diese Atemschutzmasken filtern auch kleinste Partikel und Tröpfchen zuverlässig aus der Luft.

Masken mit Ausatemventil bieten höheren Tragekomfort. Masken ohne Ausatemventil verhindern zusätzlich, dass der Maskenträger sein Umfeld mit ausgeatmeten Tröpfchen kontaminiert.

  • filtrierende FFP2 Partikelmaske mit Atemventil
  • Schutz im Umgang mit Bakterien oder Schimmel der Risikogruppe 2
  • Schutz vor giftigen Staub (z.B. Kalziumoxid, Betonstaub, Granit, Silikon, Natrium, Zinkoxidrauch etc.)

Die Verwendung von FFP2-Schutzmasken sollte immer von grundlegenden Hygienemaßnahmen flankiert werden. Dazu zählen regelmäßiges, gründliches Händewaschen und Abstand halten! Wer die Vorgaben zur Verwendung von Schutzmasken, die Hygiene- und Abstandsregeln kennt und beachtet, schützt nicht nur die eigene Gesundheit, sondern reduziert auch das Infektionsrisiko und verhindert damit die weitere Ausbreitung der Krankheit.

Abstand halten: Ein Abstand von mindestens 1,5 Metern von anderen Menschen reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung und damit einer Schwächung des Immunsystems.

FFP1 Masken dürfen bei Schadstoffkonzentrationen bis zum 4-fachen des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) eingesetzt werden. 

Sie schützen gegen ungiftige Partikel auf Wasser- und Ölbasis, nicht jedoch gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe, luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 + Enzyme. 

Die Gesamtleckage (Undichtigkeit) beträgt maximal 22%, mindestens 80% der Schadstoffe werden aus der Luft gefiltert.

Typische Anwendungen für eine FFP1 Maske finden sich beispielsweise in der Lebensmittelindustrie.

FFP2 Masken dürfen bei Schadstoffkonzentrationen bis zum 10-fachen des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) eingesetzt werden. 

Sie schützen gegen gesundheitsschädliche Partikel auf Wasser- und Ölbasis, nicht jedoch gegen krebserzeugende Stoffe, radioaktive Partikel, luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 und Enzyme.

Die Gesamtleckage (Undichtigkeit) beträgt maximal 8%, mindestens 94% der Schadstoffe werden aus der Luft gefiltert.

FFP3 Masken dürfen bei Schadstoffkonzentrationen bis zum 30-fachen des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) eingesetzt werden. 

Sie schützen gegen gesundheitsschädliche und krebserzeugende Partikel auf Wasser- und Ölbasis sowie gegen radioaktive Partikel, luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2+3 und Enzyme.

Die Gesamtleckage (Undichtigkeit) beträgt maximal 2%, mindestens 99% der Schadstoffe werden aus der Luft gefiltert.

WEITERE KENNZEICHNUNGEN

Neben den Schutzstufen finden sich auf FFP-Masken noch weitere Kennzeichen. Diese gelten gleichermaßen für FFP1 Masken, FFP2 Masken und FFP3 Masken.

R (reusable)

FFP-Masken mit der Kennzeichnung „R“ sind wiederverwendbar. Die Dichtlippe kann gereinigt und desinfiziert werden. Mit diesen FFP-Masken können Gesamtkosten gesenkt und Abfall reduziert werden. 

NR (non reusable)

FFP-Masken mit der Kennzeichnung „NR“ sind zum einmaligen Gebrauch für eine Schicht bestimmt.

D (Dolomitstaubprüfung bestanden)

FFP-Masken mit der Kennzeichnung „D“ erfüllen die Anforderungen der zusätzlichen Dolomitstaubprüfung. Das bedeutet weniger Atemwiderstand bei längerer Nutzungszeit.

FFP2-Schutzmaske KN95


Die Schutzmasken FFP2 (EN 149:2001) und KN95 (GB 2626-2006) sind für den vorliegenden Fall (SARS-CoV-2) gut miteinander vergleichbar.

FFP-Masken schützen vor partikelförmigen Schadstoffen wie Staub, Rauch und Aerosol. Es gibt sie in den drei Schutzstufen FFP1FFP2 und FFP3. Diese sind nach EN 149:2001+A1:2009 europaweit normiert.

Atemschutzmasken mit höheren Schutzstufen filtern effektiver und dürfen daher gegen gesundheitsschädlichere Schadstoffe und höhere Schadstoffkonzentrationen eingesetzt werden.

Informationen zum Thema Atemschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 finden Sie hier.

SCHUTZSTUFEN

Das Robert Koch Institut (RKI) empfiehlt zur Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 FFP-Masken in den Schutzstufen FFP2 sowie FFP3. Weitere Informationen des RKI finden Sie hier (externer Link).

Die Regel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zur Benutzung von Atemschutz DGUV 112-190 sieht für den Umgang mit Viren FFP3 Masken vor. Diese Regel bezieht sich auf normale Arbeitsplatzsituationen.

Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ZLS empfielt unter bestimmen Umständen sogar, vorübergehend auch Masken ohne CE-Kennzeichnung zu kaufen. Einige europäische Regierungen beschaffen z.B. die für den US-Markt nach NIOSH zugelassenen N95 Masken. Die Empfehlung des ZLS finden Sie hier (externer Link).

EINSATZZEITEN

Wie lange eine FFP-Maske getragen werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Laut Atemschutz-Norm EN 149 darf eine Maske über eine 8-Stunden Schicht hinweg verwendet werden. Die Norm sieht jedoch auch wiederverwendbare FFP-Masken vor, deren Dichtlippe gereinigt und desinfiziert werden kann. Diese Masken sind mit „R“ für „reusable“ gekennzeichnet.

Beim Einsatz gegen das Coronavirus ist die Wiederverwendbarkeit aufgrund des hohen Gefahrenpotentials nicht eindeutig geklärt. Wie auch andere Gegenstände und Oberflächen kann die Innenseite der Atemschutzmaske beim Ab- und Wiederaufsetzen mit Viren kontaminiert werden. Durch geeignete Maßnahmen kann dies verhindert werden. 

Eine Empfehlung des Robert Koch Instituts zum Umgang mit Atemschutzmasken finden Sie hier (externen Link).

RICHTIGE VERWENDUNG

Damit eine FFP-Maske ihre volle Schutzwirkung entfalten kann, muss sie entsprechend der beiliegenden Gebrauchsanleitung verwendet werden. Unter anderem ist auf den richtigen Sitz der Maske im Gesicht und den Verlauf der Bebänderung zu achten. 

Sowohl FFP-Masken als auch Mund-Nasen-Schutzmasken sind ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Schutzausrüstung zum Schutz vor Coronaviren. Atemschutzmasken ersetzen andere wichtige Maßnahmen wie z.B. Handhygiene oder Abstandhalten nicht, sondern ergänzen diese. Atemschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist besonders für Menschen wichtig, die als medizinisches Personal oder Helfer in direktem Kontakt mit (potentiell) Infizierten stehen oder selbst zu einer Risikogruppe gehören.

Details:

  • Atemschutzmaske ohne Ausatmungsventil. 
    Diese Maske schützt den Träger und seine direkte Umgebung
  • Norm EN 149:2001
  • FFP2 CE 1282
  • justierbarer Nasenbügel für bessere Passform
  • 4-lagiger Filter
  • Weiche Linienform
  • Zuverlässiger Schutz
  • geringer Ausatemwiderstand für hohen Tragekomfort
  • Schutzstufe FFP2
  • schützt bis zum 10-fachen des MAK-Wertes

Eine Übersicht über die verschiedenen Arten von Masken und Atemschutz, deren Schutzniveau und Einsatzbereiche finden Sie hier:
Empfehlungen der BAuA zum Einsatz von Schutzmasken im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 (PDF, 163 KB)

Weiterführende Informationen zu Atemschutz fasst die DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ zusammen:
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1011

Das National Institute for Occupational Safety and Health (NIOSH, USA) hat vergleichbare Standards zu Halbmasken herausgegeben. Sie unterscheiden die Geräteklassen N, R und P mit entsprechendem Rückhaltevermögen. Hinsichtlich der Fragestellung der Äquivalenz des Filterrückhaltevermögens von FFP2 und N95-Masken kann davon ausgegangen werden, dass diese fast identische Leistung zeigen. Informationen zur NIOSH Spezifikation finden sich unter:
www.cdc.gov/niosh/npptl/topics/respirators/disp_part/default.html

Sofern keine CE gekennzeichneten Masken zur Verfügung stehen, empfiehlt die BAuA für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich bis auf Weiteres den Einsatz von Masken die mindestens dem NIOSH-Standard N95 entsprechen.
www.cdc.gov/niosh/npptl/topics/respirators/disp_part/respsource1quest2.html

Derzeit treten vermehrt Lungenerkrankungen durch ein neuartiges Coronavirus (COVID-19) in Berlin auf.

Betroffen sind insbesondere die Metropole Wuhan (11 Millionen Einwohner) und die Provinz Hubei, zu der Wuhan gehört. Weiterhin gelten der Iran, Italien sowie Städte beziehungsweise Regionen in Südkorea, Frankreich, Österreich und Spanien als Risikogebiete.

Zwischenzeitlich wurde die Erkrankung in COVID-19 und der Erreger nunmehr in Coronavirus SARS-CoV-2 umbenannt.

Coronaviren sind behüllte RNA-Viren, die über ein breites Wirtsspektrum verfügen, zu dem Säugetiere, Vögel und Menschen gehören. Eine bestimmte Gruppe, die β-Coronaviren, können vom Tier auf den Menschen übertragen werden und beim Menschen auch schwerer verlaufende Erkrankungen auslösen.

Welche Krankheiten lösen Coronaviren in Berlin aus?

Coronaviren verursachen gemeinhin Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts und der Atemwege. Manche β-Coronaviren verursachen zoonotische Infektionen, das heißt sie werden von Tieren auf Menschen übertragen und können beim Menschen auch schwer verlaufende Infektionen, meist der Atemwege, wie zum Beispiel MERS und SARS auslösen. Auch das neue Coronavirus 2019-nCoV (SARS-CoV-2) gehört zu den β-Coronaviren.

Was ist zum gegenwärtigen Ausbruchsgeschehen
in Berlin bekannt?

Am 31.12.2019 berichtete die städtische Gesundheitskommission von Wuhan erstmals über einen Ausbruch von Pneumonien in der chinesischen Metropole Wuhan, Provinz Hubei in China. Der Ausgangspunkt des SARS-CoV-2-Ausbruchs scheint ein am 01.01.2020 geschlossener Fischmarkt in Wuhan zu sein, wo außer Fischen auch andere Tiere wie Geflügel, Fledermäuse und Wildtiere verkauft werden. Als Auslöser dieser Virus-Pneumonien wurde am 07.01.2020 das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 identifiziert. Das tierische Reservoir dieses Virus ist bisher noch unbekannt. Mittlerweile breitet sich das Virus mit über 150.000 Fällen auf allen Kontinenten aus, so dass die WHO von einer Pandemie spricht. Gegenwärtig ist Europa das Epizentrum des Infektionsgeschehens. In Europa weist besonders Italien eine Vielzahl von COVID-19-Erkrankungen auf.

In welchen Ländern gibt es Erkrankungen mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2?

Der Großteil der Fälle entfällt auf die Stadt Wuhan und die Provinz Hubei, dennoch hat sich das Virus mittlerweile auf ganz China ausgebreitet. Darüber hinaus sind COVID-19- Fälle auch außerhalb Chinas weltweit in vielen Ländern einschließlich Deutschland aufgetreten. Mittlerweile werden auch aus Italien eine Vielzahl von COVID-19-Erkrankungen gemeldet.

Eine tagesaktuelle Übersicht der Fallzahlen stellt das RKI zur Verfügung.

Die weltweiten Fälle stellt die WHO zusammen.

Kommt das neue Coronavirus SARS-CoV-2 auch in Bayern vor?

Nachdem Bayern als erstes Bundesland mit einem Ausbruch in einer Firma betroffen war, der auf die Stadt Wuhan zurückgeführt werden konnte, sind mittlerweile in allen Bundesländern Fälle nachgewiesen worden.

Eine tagesaktuelle Übersicht der Fallzahlen stellt das RKI zur Verfügung.

Wie verhalte ich mich in Berlin, wenn ich an einer Atemwegserkrankung (einem grippalen Infekt) erkrankt bin?

  • Melden Sie sich frühzeitig krank.
  • Schicken Sie erkrankte Kinder nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung (Kindergarten, Schule).
  • Beachten Sie die Husten- und Nies-Etikette
    • Beim Husten und Niesen wegdrehen von anderen Personen.
    • Husten und Niesen erfolgt in die Armbeuge oder in Einwegtaschentücher.
    • Entsorgung von gebrauchten Einwegtaschentüchern in Mülleimer.
    • Häufiges, gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife.
  • Wenn Sie ärztliche Hilfe benötigen, vereinbaren Sie telefonisch einen Termin mit Ihrem Hausarzt und weisen Sie auf Ihre Atemwegserkrankung hin.
  • Wenn Sie
    • Symptome wie Fieber, Muskelschmerzen, Husten, Schnupfen oder Durchfall entwickeln
    • und Sie in letzten 14 Tagen in einem der Coronavirus-Risikogebiete waren
    • oder Kontakt mit einem bestätigten Coronavirus-Fall hatten,
    • so vermeiden Sie zunächst alle nicht notwendigen Kontakte zu anderen Menschen und bleiben zu Hause!
    • Setzen Sie sich bitte umgehend telefonisch mit Ihrer Hausarztpraxis in Verbindung oder rufen Sie den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 an. Der Hausarzt oder der kassenärztliche Bereitschaftsdienst bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Der kassenärztliche Bereitschaftsdienst ist für Gehörlose per Fax erreichbar:

Zum Fax-Formular

Wie verhalte ich mich bei Kontakt zu einem bestätigten Coronavirus-Fall in Berlin?

Hatten Sie innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigten Coronavirus-Fall, so kontaktieren Sie bitte umgehend das zuständige Gesundheitsamt. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen.

Welche Symptome zeigen sich bei einer Infektion in Berlin mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2?

Die häufigsten klinischen Symptome einer Infektion mit SARS-CoV-2 umfassen nach derzeitigem Stand schnupfenartige Symptome wie Fieber, Husten, Rachenentzündung, eine laufende Nase, Atembeschwerden und Kurzatmigkeit. In einigen Fällen wurde auch von Durchfall berichtet. Symptomlose Verläufe insbesondere bei jüngeren Infizierten kommen vor. Mindestens 80 % der Erkrankungen verlaufen mit milden bis moderaten Symptomen. Schwerere Erkrankungen kommen bei etwa 14 % der Patienten vor und verlaufen mit Lungenbeteiligung bis hin zur Pneumonie. In Einzelfällen ist ein akutes Lungenversagen (acute respiratory distress syndrome, ARDS) möglich, wobei es insbesondere bei älteren Patienten mit Vorerkrankungen zu Todesfällen kommen kann.

Wie lässt sich eine Grippe von einer Infektion mit SARS-CoV-2 in Berlin unterscheiden?

Da die Symptome sehr ähnlich sind, ist eine Unterscheidung ohne weitergehende Untersuchungen kaum möglich. Symptome wie Husten, Fieber oder Atembeschwerden werden viel wahrscheinlicher von einer Grippe oder einer Erkältungskrankheit verursacht. Um eine Ausbreitung des neuartigen Coronavirus einzuschränken, ist es dennoch sehr wichtig, begründete Verdachtsfälle frühzeitig zu erkennen, zu isolieren und labordiagnostisch abzuklären.

Wie lange dauert die Inkubationszeit in Berlin?

Die Inkubationszeit von COVID-19 beträgt im Mittel 5-6 Tage mit einer Spannweite von 1 bis zu 14 Tagen.

Welche Menschen gelten als Risikopersonen bezüglich COVID-19 und welche Vorerkrankungen spielen in Berlin eine Rolle ?

Die folgenden Personengruppen habe nach Angaben des RKI ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe der Erkrankung COVID-19:

  • ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für schweren Verlauf ab etwa 50–60 Jahren)
  • Raucher
  • Personen mit bestimmten Vorerkrankungen:
    • des Herzens (z. B. koronare Herzerkrankung),
    • der Lunge (z. B. Asthma, chronische Bronchitis),
    • Patienten mit chronischen Lebererkrankungen
    • Patienten mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
    • Patienten mit einer Krebserkrankung.
    • Patienten mit geschwächtem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr schwächen, wie z. B. Cortison)

Welche Behandlungsmöglichkeiten gibt es in Berlin?

Eine spezifische Therapie existiert nicht. Die Therapie erfolgt somit abhängig von der Schwere der Erkrankung symptomatisch.

Wird das neue Coronavirus SARS-CoV-2 auch von
Mensch zu Mensch in Berlin übertragen?

Das neue Coronavirus SARS-CoV-2 ist bei engem Kontakt prinzipiell von Mensch zu Mensch übertragbar. Es wurden mittlerweile auch einzelne Fälle bekannt, in denen sich Personen bei Betroffenen angesteckt haben, die offenbar noch keine Symptome gezeigt hatten. Die Infektion erfolgt vor allem als Tröpfcheninfektion. Wie bei anderen Atemwegs-Erregern, ist eine Übertragung durch Schmierinfektion denkbar. Erreger auf den Händen gelangen dabei auf die Schleimhäute von Nase oder Auge und können so zu einer Infektion führen.

Welche Rolle spielen Kinder im Infektionsgeschehen in Berlin?

Jüngere Menschen unter 20 Jahren können sich mit SARS-CoV-2 infizieren, entwickeln aber im Vergleich zu Erwachsenen häufig nur schwache Symptome einer milden Erkältungskrankheit. Inwieweit jüngere Menschen als schwach symptomatische Virusausscheider möglicherweise eine besondere Rolle im Infektionsgeschehen spielen, ist noch nicht abschließend geklärt.

Besteht eine Infektionsgefahr durch SARS-CoV-2-Viren über das Trinkwasser in Berlin?

Eine Übertragung des Coronavirus über die öffentliche Trinkwasserversorgung kann nach unserem derzeitigen Kenntnisstand ausgeschlossen werden.

Durch die geringe Stabilität in der Umwelt ist es ausgeschlossen, dass Coronaviren in ansonsten mikrobiologisch einwandfreie Grundwässer gelangen. Krankheitserreger und andere im Trinkwasser unerwünschte Mikroorganismen landen aufgrund von Schutzmaßnahmen im Einzugsgebiet und der Bodenfiltration nicht im gut geschützten Grundwasser.

Selbst wenn Oberflächenwasser aus Seen oder Talsperren oder mikrobiologisch belastetes Quell- und Grundwasser, das möglicherweise auch Viren enthalten kann, zur Trinkwassergewinnung genutzt wird, werden Viren und andere Krankheitserreger durch die nach Trinkwasserverordnung vorgeschriebene Aufbereitung und Desinfektion effektiv und effizient eliminiert. Die Trinkwasser-Desinfektionsverfahren mit Chlor, Chlordioxid, Ozon oder UV-Bestrahlung sind auch wirksam gegen Coronaviren.

Ein Eintrag von Coronaviren über das Wasserwerkspersonal in das Wasserverteilungssystem ist bei Einhaltung der üblichen Hygienevorkehrungen unwahrscheinlich und wird nicht als Verbreitungsrisiko angesehen.

Für Wasserversorgungsunternehmen ist wichtig, dass durch organisatorische und hygienische Vorkehrungen der operative Betrieb der Wasserversorgungsanlagen auch bei Erkrankungen und Quarantänemaßnahmen gewährleistet bleibt.

Beim Trinken soll wie immer der Wasserauslass, besonders an öffentlich zugänglichen Entnahmestellen, nicht mit Mund und Händen berührt und vor dem Trinken kurz gespült werden.

Weitere Informationen finden Sie beim Umweltbundesamt.

Wie wird die Übertragbarkeit des neuartigen Coronavirus über Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände in Berlin eingeschätzt?

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) kommt zu dem Schluss, dass eine Übertragung des Erregers über Lebensmittel auf den Menschen nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand unwahrscheinlich ist.

Für die Möglichkeit einer Infektion des Menschen über den Kontakt mit Produkten, Bedarfsgegenständen oder durch Lebensmittel gibt es, auch beim aktuellen Ausbruch, bisher nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand keine Belege. Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Fleisch und Fleischprodukten sollten grundsätzlich eingehalten werden, auch im Hinblick auf andere möglicherweise enthaltene Krankheitserreger.

Das Virus ist hitzeempfindlich. Ein etwaiges Risiko kann durch das Erhitzen von Lebensmitteln zusätzlich verringert werden.

Geht eine Gefahr von Lieferungen oder Paketsendungen aus China aus?

Aufgrund der bisher bekannten Übertragubgswege und da das Virus nach derzeitigem Kenntnisstand nicht lang haltbar und auch nicht sehr leicht übertragbar ist, ist nach derzeitiger fachlicher Einschätzung ein Infektionsrisiko über Warensendungen aus China unwahrscheinlich.

Welche Rolle spielen Haustiere in Berlin?

Bisher gibt es in der wissenschaftlichen Literatur keine Belege für eine Übertragung von SARS-CoV-2 zwischen Mensch und Haustier. Beim Umgang mit Haustieren gelten ganz grundsätzliche Hygieneempfehlungen, um unabhängig von SARS-CoV-2 das Risiko einer Erregerübertragung zwischen Mensch und Haustier zu minimieren.

Weiterführende Informationen zum Umgang mit Haus- und Nutztieren finden sich auf der Internetseite des Friedrich-Loeffler-Instituts.

Besteht eine Infektionsgefahr beim Besuch
in Schwimmbädern in Berlin?

Die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 in Schwimmbädern ist nicht höher als an anderen Orten im öffentlichen Raum. Das Umweltbundesamt zieht in einer Stellungnahme folgendes Fazit:

„Eine Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 erfolgt nach derzeitigem Wissensstand vor allem über den direkten Kontakt zwischen Personen oder kontaminierte Flächen. Die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung im Schwimmbad ist daher mit anderen Orten im öffentlichen Raum vergleichbar.

Schwimm- und Badebeckenwasser wird in Deutschland entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik aufbereitet und desinfiziert. Bei Bädern, die normgerecht gebaut und betrieben werden, in denen die Wasseraufbereitung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und bei denen insbesondere die Durchströmung, Aufbereitung und Betriebskontrolle normgerecht erfolgen, kann davon ausgegangen werden, dass eine hygienisch einwandfreie Wasserbeschaffenheit erzielt wird und das Schwimm- und Badebeckenwasser gut gegen alle Viren, einschließlich Coronaviren, geschützt ist. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Schwimmbad strikt eingehalten werden.

Von Bädern mit biologischer Aufbereitung geht, verglichen mit konventionell aufbereiteten Bädern grundsätzlich ein höheres Infektionsrisiko aus, auf welches der Badegast vor Ort hingewiesen werden sollte.“

Jeder sollte im Augenblick soziale Kontakte einschränken, weshalb man grundsätzlich überlegen sollte, ob der Besuch eines Schwimmbads, in dem ja oft viele Menschen gleichzeitig sind, derzeit angezeigt ist. Ältere Menschen und Personen mit Vorerkrankungen sollten ganz darauf verzichten, weil sie besonders gefährdet sind, schwerer an COVID-19 zu erkranken.

Ist ein Impfstoff gegen das neuen
Coronavirus – 
 SARS-CoV-2 verfügbar?

Ein Impfstoff gegen das neue Coronavirus SARS-CoV-2 ist gegenwärtig nicht verfügbar.

Ist das vorbeugende Tragen eines Mund-Nasenschutzes in Berlin sinnvoll?

Das vorbeugende Tragen eines Mund-Nasenschutzes schützt den Träger nicht vor einer Infektion. Die Viruspartikel sind so klein, dass diese das Material problemlos durchdringen können.
Nur wenn eine infizierte Person einen Mund-Nasenschutz trägt, ist dies sinnvoll, denn so kann zumindest beim Niesen und Husten primär eine gewisse Menge an Viren zurückgehalten werden und der Radius des entstehenden Sprühnebels mit virushaltigen Tröpfchen wird so deutlich verkleinert.

Wie schütze ich mich vor einer Infektion in Berlin
mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2?

Die üblichen Hygieneempfehlungen beim Vorliegen von infektiösen Atemwegserkrankungen, wie zum Beispiel Grippe schützen auch vor einer Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2:

  • Abstand halten.
  • Direkten Körperkontakt mit Erkrankten (Umarmung, Küsschen, ggf. Händeschütteln) vermeiden.
  • Berührung des eigenen Gesichts mit ungewaschenen Händen vermeiden.
  • Häufiges, gründliches Händewaschen mit Wasser und Seife.

Welche Desinfektionsmittel sind gegen das
neue Coronavirus in Berlin wirksam?

Zur Desinfektion können alle Mittel mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“ (wirksam gegen behüllte Viren), „begrenzt viruzid PLUS“ oder „viruzid“ verwendet werden. Mittel deren Wirksamkeit für die oben genannten Wirkungsbereiche nachgewiesen sind, können dieser Liste des RKI oder der Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene der entnommen werden. Bei behördlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen ist die RKI-Liste heranzuziehen.

Wie wird das neue Coronavirus SARS-CoV-2
in Berlin nachgewiesen?

Das neue Coronavirus SARS-CoV-2 wird molekularbiologisch mittels einer speziellen PCR (Polymerase-Ketten-Reaktion) nachgewiesen. Die Diagnostik ist am LGL und bei mehreren privaten Labordienstleistern bzw. Universitätslaboren etabliert. Die Durchführung der Diagnostik erfolgt am LGL ausschließlich im Auftrag des Gesundheitsamts. Niedergelassene Ärzte lassen die Diagnostik bei einem Labordienstleister durchführen.

Wie erfolgt die Probennahme zur labordiagnostischen Abklärung in Berlin?

Wenn möglich sollte Probenmaterial aus den oberen und tiefen Atemwegen entnommen werden. Als Probenmaterial aus den tiefen Atemwegen eignen sich:

  • Bronchoalveoläre Lavage
  • Sputum (nach Anweisung produziert bzw. induziert)
  • Trachealsekret

Als Probenmaterial aus den oberen Atemwegen eignen sich:

  • Nasopharynx-Abstrich, -Spülung oder -Aspirat
  • Oropharynx-Abstrich

Werden Oro- und Nasopharynx abgestrichen, sollten die Tupfer in einem Medium-Röhrchen vereinigt werden, um die Nachweiswahrscheinlichkeit zu erhöhen.

Bei Abstrichen ist zu beachten, dass für den Virusnachweis geeignete Tupfer verwendet werden („Virustupfer“ mit flüssigem Transportmedium verwenden – keine Bakterientupfer mit agarhaltigen Transportmedien).

Alle Proben sollten das Labor schnellstmöglich nach Entnahme erreichen. Erfolgt dies voraussichtlich innerhalb von 72 Stunden, kann die Probe bei 4°C gelagert und wenn möglich gekühlt versendet werden.

Die PCR-Diagnostik zum Nachweis des neuen Coronavirus SARS–CoV-2 ist am LGL etabliert und wird bei begründeten Verdachtsfällen ausschließlich im Auftrag der Gesundheitsämter durchgeführt.

Es wird darüber hinaus empfohlen, Serumproben abzunehmen und zu asservieren, bis ein serologischer Nachweis zur Verfügung steht.

Wann besteht ein begründeter Verdacht auf eine Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin?

Begründete Verdachtsfälle sind:

  1. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere oder unspezifischen Allgemeinsymptomen
    UND Kontakt mit einem bestätigten Fall mit SARS-CoV-2 bis max. 14 Tage vor Erkrankungsbeginn
  2. Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere mit und ohne Fieber
    UND Aufenthalt in einem Risikogebiet bis max. 14 Tage vor Erkrankungsbeginn

Sollte bei Erkältungssymptomen routinemäßige auf SARS-CoV-2 in Berlin getestet werden?

Eine routinemäßige SARS-CoV-2-Diagnostik ist unnötig und daher nicht sinnvoll. Eine Testung auf das neue Coronavirus SARS-CoV-2 ist bei begründeten Verdachtsfällen notwendig, die eine entsprechende respiratorische Symptomatik entwickeln.

Patienten, die die oben genannten Kriterien für einen begründeten Verdachtsfall nicht erfüllen (auch besorgte Reiserückkehrer) werden gemäß der in der Praxis üblichen Standards untersucht und behandelt. Eine Testung auf das neue Coronavirus wird vom RKI im Rahmen der differentialdiagnostischen Abklärung empfohlen, wenn ein klinischer Verdacht besteht aufgrund von Anamnese, Symptomen oder Befunden, die mit einer COVID-19-Erkrankung vereinbar sind und eine Diagnose für eine andere Erkrankung fehlt, die das Krankheitsbild ausreichend erklärt.

Was unternimmt der Arzt in der Praxis bei einem Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion in Berlin?

Wenn die RKI-Definition auf einen begründeten Verdachtsfall erfüllt ist, sollte

  • der Patient möglichst in einem eigenen Praxiszimmer isoliert werden;
  • der Patient Mund-Nasen-Schutz anziehen;
  • das medizinische Personal Schutzkittel, Handschuhe, zumindest Mund-Nasen-Schutz, besser FFP2-Masken und ggf. Schutzbrille anlegen;
  • das zuständige Gesundheitsamt verständigt werden;

Weitere Maßnahmen wie zum Beispiel die Probennahme zur Abklärung einer Coronavirus-Infektion und weitere Absonderungsmaßnahmen erfolgen dann nach Maßgabe des Gesundheitsamts.

Wer ist der Ansprechpartner für Ärzte
bei Unklarheiten in Berlin?

Ansprechpartner ist das zuständige Gesundheitsamt. Eine Gesundheitsamt-Suche nach PLZ ist hier möglich.

Besteht eine gesetzliche Meldepflicht in Berlin?

Mit einer seit 01.02.2020 geltenden Verordnung (CorViMV) werden Verdacht bzw. Erkrankung oder Tod in Bezug auf eine Infektion mit SARS–CoV-2 meldepflichtig nach §6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des IfSG. Die Erkrankung ist auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Ebenso ist zu melden, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat.

Der direkt oder indirekte Nachweis von SARS–CoV-2 ist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 IfSG meldepflichtig.

Gibt es Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen im Hinblick auf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit COVID-19-Infektionen (COVID-19-Fall) bzw. begründeten Verdachtsfällen in Berlin?

Nach dem Mutterschutzgesetz werden Schwangere u. a. bei Infektionsgefährdung besonders geschützt. Liegt in einem Betrieb ein sog. ”begründeter Verdachtsfall“ oder ein “Fall unter differenzialdiagnostischer Abklärung“ nach RKI vor, sind grundsätzlich gegenüber allen schwangeren Mitarbeiterinnen im Betrieb vorläufige befristete Beschäftigungsverbote und bei einem laborbestätigtem COVID-19-Fall Beschäftigungsverbote bis zum vollendeten 14. Tag nach dem Auftreten des COVID-19-Falls auszusprechen. Bei mehreren nachgewiesenen Fällen gilt das Beschäftigungsverbot bis zum vollendeten 14. Tag nach dem letzten nachgewiesenen COVID-19-Fall.

Bei der Beurteilung, ob das Beschäftigungsverbot für die Schwangere im gesamten Betrieb oder nur in Teilbereichen des Betriebs gilt, ist auch die Größe des Betriebs bzw. die Lage von einzelnen Betriebsstätten sowie die Art der Zusammenarbeit im Betrieb zu berücksichtigen. Sofern auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen werden kann, dass eine Übertragung von Corona-Viren auf bestimmte andere betriebliche Einheiten des Betriebs erfolgt, können diese vom Beschäftigungsverbot ausgenommen werden.

Nimmt eine betroffene Person (COVID-19-Fall) vorzeitig seine Tätigkeit im Betrieb wieder auf, muss ggf. die o. g. mutterschutzrechtliche Wiederzulassungsfrist von 14 Tagen verlängert werden.

Was ist bei einem Besuch eines Alten- oder Pflegeheimes in Berlin zu beachten?

Besucher mit einer Erkältung – egal ob grippaler Infekt, Magen-Darm- oder anderes Virus – sollten generell vorsorglich einen Besuch im Alten- oder Pflegeheim meiden. Darüber hinaus können Angehörige sich und die Bewohner auch durch die allgemeinen Hygieneempfehlungen (z. B. gute Nies-Etikette, häufiges Händewaschen mit Seife) schützen.

  • Empfehlungen für Alten- und Pflegeheime anlässlich des Auftretens von Coronavirus Infektionen in Europa

Was ist beim Thema Veranstaltungen in Berlin zu beachten?

Mit der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 sind Veranstaltungen und Versammlungen landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Das Gesundheitsministerium hat dazu am LGL auch eine Hotline für Bürgermeister und Gemeinden eingerichtet. Im Zweifel empfehlen wir immer die Absage oder Verschiebung der Veranstaltung.

  • Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie20/122-67PDF 108,71 KB

Ist eine tägliche Reinigung von S-Bahn- und U-Bahn-Zügen sowie Bussen und Trambahnen mit Desinfektionsmitteln erforderlich?

Eine Desinfektion von Flächen im öffentlichen Raum ist grundsätzlich nicht sinnvoll. Oberflächen, die angefasst werden, werden ständig rekontaminiert, so dass eine Desinfektion, die nur eine begrenzte Zeit wirkt, keinen wirksamen Schutz vor Infektionen darstellt. Rückstände von Flächendesinfektionsmittel können außerdem die Haut irritieren, weshalb man sie nur sehr gezielt im medizinischen Bereich einsetzt, wo der Nutzen überwiegt. Eine Übertragung von Infektionserregern durch Flächen von öffentlichen Verkehrsmitteln sind mit einer konsequenten Umsetzung von einfachen Basishygienemaßnahmen wie z. B. die Vermeidung des Handkontakts mit Mund, Augen oder Nase und das häufige Händewaschen zu verhindern.
Der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 ist die Tröpfcheninfektion, d.h. über direkten Mensch-zu-Mensch-Kontakt. Eine Übertragung durch kontaminierte Flächen ist zwar prinzipiell nicht ausgeschlossen, ist nach derzeitigem Wissensstand jedoch noch nicht nachgewiesen worden. Darüber hinaus sind Coronaviren aufgrund ihrer Struktur nicht sehr stabil in der Umwelt.

Welche Maßnahmen in Berlin am Flughafen Berlin ergriffen?

An allen Flughäfen in Deutschland und somit auch am Flughafen München stehen Informationsmaterialien zu COVID-19 in mehreren Sprachen (z.B. Deutsch, Englisch, Italienisch und Mandarin) bereit. Die Fluggäste erfahren so, wie sie sich bei einer Ein- oder Ausreise zu verhalten haben. Zudem steht den ankommenden und abfliegenden Passagieren eine extra eingerichtete Telefon- und Mailhotline zur Verfügung.

Einreisenden aus China wird im Flugzeug eine Fluggast-Aussteigekarte (Passenger Location Card, PLC) ausgehändigt. Auf dieser PLC müssen die Einreisenden ihre Kontaktdaten und die Kontaktdaten eventueller Mitreisender angeben. Sie müssen auch Fragen beispielsweise zum Gesundheitszustand und Aufenthaltsort in China beantworten. Am Zielflughafen wird dann entschieden, ob weitere Maßnahmen, zum Beispiel ein Abstrich und bei positivem Ergebnis ein Klinikaufenthalt, notwendig sind. Seit 28.02.2020 erhalten auch Einreisende aus Südkorea, Japan, Italien und Iran spezifische Informationen zu COVID-19 und haben auf den PLC ihre Kontaktdaten anzugeben.

Was muss ich bei Reisen beachten?

Im gegenwärtigen pandemischen Ausbruchsgeschehen mit SARS-CoV-2 wird dringend empfohlen, auf alle nicht notwendigen Reisen, insbesondere in Risikogebiete zu verzichten. Das Robert Koch-Institut stellt aktuelle Informationen zu den Risikogebieten und zu besonders betroffenen Gebieten in Deutschland zur Verfügung. Bei nicht aufschiebbaren Reisen wird auf die Seiten des Auswärtigen Amtes bezüglich Reisewarnungen und Reisehinweise verwiesen. Informieren Sie sich vor Reiseantritt, ob die Grenzübergänge passierbar sind!

Was ist bei Briefwahlunterlagen in Berlin zu beachten?

Nach Angaben des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) sind humane Coronaviren nicht besonders stabil auf trockenen Oberflächen. Für Karton wurde in einzelnen Untersuchungen festgestellt, dass selbst nach starker Kontamination das Virus nach mehr als 24 Stunden nicht mehr infektiös war. Allgemein gilt laut BfR, dass keine Fälle bekannt sind, bei denen sich Menschen durch Kontakt zu kontaminierten Gegenständen mit dem neuartigen Coronavirus infiziert haben. Eine Schmierinfektion ist zwar grundsätzlich denkbar, erscheint insgesamt aber unwahrscheinlich. Dies gilt auch für Briefwahlunterlagen.

Informationsangebote für Menschen mit Behinderungserfahrung

Mitte (Bezirk) Gesundbrunnen, Hansaviertel, Mitte, Moabit, Tiergarten, Wedding Friedrichshain-Kreuzberg (Bezirk) Friedrichshain, Kreuzberg Pankow (Bezirk) Blankenburg, Blankenfelde, Buch, Französisch Buchholz, Heinersdorf, Karow, Malchow, Niederschönhausen, Rosenthal, Pankow, Prenzlauer Berg, Weißensee, Wilhemsruh Charlottenburg-Wilmersdorf (Bezirk) Charlottenburg, Charlottenburg-Nord, Grunewald, Halensee, Schmargendorf, Westend, Wilmersdorf Spandau (Bezirk) Falkenhagener Feld, Gatow, Hakenfelde, Haselhorst, Kladow, Siemensstadt, Staaken, Spandau, Wilhelmstadt Steglitz-Zehlendorf (Bezirk) Dahlem, Lankwitz, Lichterfelde, Nikolassee Steglitz, Wannsee, Zehlendorf Tempelhof-Schöneberg (Bezirk) Friedenau, Lichtenrade, Mariendorf, Marienfelde, Schöneberg, Tempelhof Neukölln (Bezirk) Britz, Buckow, Gropiusstadt, Neukölln, Rudow Treptow-Köpenick (Bezirk) Adlershof, Altglienicke, Alt-Treptow, Bohnsdorf, Baumschulenweg, Friedrichshagen, Grünau, Johannisthal, Köpenick, Müggelheim, Niederschönweide, Oberschönweide, Plänterwald, Rahnsdorf, Schmöckwitz Marzahn-Hellersdorf (Bezirk) Biesdorf, Kaulsdorf, Hellersdorf, Mahlsdorf, Marzahn Lichtenberg (Bezirk) Falkenberg, Fennpfuhl, Friedrichsfelde, Hohenschönhausen, Karlshorst, Lichtenberg, Malchow, Rummelsburg, Wartenberg Reinickendorf (Bezirk) Frohnau, Heiligensee, Hermsdorf, Konradshöhe, Lübars, Märkisches Viertel, Reinickendorf, Tegel, Waidmannslust, Wittenau.

Informationen zum Coronavirus – Stand: 14. März 2020 – Ausgehend von der chinesischen Stadt Wuhan breitet sich das neuartige Coronavirus 2019-nCoV weltweit weiter aus. Um eine unkontrollierte Weiterverbreitung in Deutschland zu verhindern, ist es wichtig, Fälle früh zu erkennen, sie zu isolieren und Hygienemaßnahmen konsequent einzuhalten.

Die Krankheitsfälle werden weiter zunehmen, unser wichtigstes Ziel muss es deshalb jetzt sein, unsere medizinische Infrastruktur und unser Gesundheitswesen in die Lage zu versetzen, eine große Zahl an schwer Erkrankten adäquat zu versorgen. Konkret heißt das: Wir werden das öffentliche Leben auf ein Minimum beschränken, um unserem Gesundheitssystem die Zeit zu geben, sich bestmöglich für die Behandlung einer höheren Zahl von schwer erkrankten Personen einzustellen.“

Zu den wichtigsten HomeOffice Corona-Maßnahmen in Berlin um diese Ziel zu erreichen, gehören:

  • Kindergärten, Kindertagespflege und Schulen sollen bis zu den Osterferien geschlossen werden.
  • Keine Besuche in Krankenhäusern bis auf unabdingbare Ausnahmen  / Besuche in Alten- und Pflegeheimen werden auf ein Mindestmaß heruntergefahren und limitiert.
  • Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen werden untersagt. Darüber hinaus gilt die Empfehlung alle Veranstaltungen, die nicht unbedingt notwendig sind, abzusagen.
  • Alle nicht notwendigen sozialen Kontakte müssen auf ein Minimum reduziert werden / Wenn jeder nur die Hälfte seiner sonst üblichen Kontakte pflegt, ist schon viel erreicht.
  • Großeltern sollten nicht zur Kinderbetreuung herangezogen werden, da Kinder häufig Überträger des Virus sind, auch wenn sie selbst nur selten Symptome haben.
  • Arbeitgeber sollen ihren Mitarbeitenden HomeOffice bzw. Überstundenabbau ermöglichen.
  • Grundsätzlich gilt: Nur noch das unternehmen, was unbedingt notwendig ist. Ziehen Sie sich in den kommenden Wochen zurück.

Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung – Abteilung Gesundheit

Corona-Prävention in Berlin

Der Berliner Senat hat am 14.3.2020 eine Rechtsverordnung zum Verbot von Veranstaltungen und zur Einschränkung bei diversen Einrichtungen erlassen. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Bevölkerung vor dem neuartigen Coronavirus und umfassen auch die Besuchsregelungen in Krankenhäusern, Hospizen und Pflegeeinrichtungen.
Hier geht es zur Rechtsverordnung.

Coronavirus: Hotline (030) 9028-2828

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat seit dem 28. Januar 2020 eine Hotline geschaltet, unter der sich Berlinerinnen und Berliner, die befürchten, sich angesteckt zu haben anrufen und sich beraten lassen können.

Besetzt ist die Hotline durch Fachleute des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, der bezirklichen Gesundheitsämter und der Charité unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit.

Derzeit ist die Hotline stark frequentiert, weshalb es zu Wartezeiten kommen kann. Wir bitten Sie daher um Geduld und Verständnis.

Die Hotline ist täglich von 8:00 – 20:00 Uhr unter (030) 9028-2828 zu erreichen.

Rechtliche Maßnahmen

Der Senat hat am 14. März 2020 eine Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) beschlossen. Darin werden eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin PDF-Dokument (121.2 kB) – Stand: 14.03.2020Download

Verhalten im Verdachtsfall

Die Senatsgesundheitsverwaltung empfiehlt in der jetzigen Lage und nach Anpassung der Kriterien durch das Robert-Koch-Institut (RKI) die Abklärung in folgenden Fällen:

  • Wer innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigten Fall hatte, sollte zuhause bleiben und telefonisch das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren, damit die Abklärung vorgenommen wird. Der Amtsarzt/die Amtsärztin entscheidet nach den Kriterien des RKI und der individuellen Situation des Patienten/der Patientin über das weitere Vorgehen einen möglichen Test und eine möglichen häuslichen Isolation betreffend.
  • Wer innerhalb der letzten 14 Tage im Risikogebiet gewesen ist und Symptome (von leichter Erkältung bis Lungenentzündung) hat, sollte ebenfalls zuhause bleiben und telefonisch den Hausarzt kontaktieren. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen, und eine mögliche Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus.
  • Wer selbst innerhalb der letzten 14 Tage im Risikogebiet gewesen ist, sich gesund fühlt und keine Symptome an sich beobachten kann, sollte sich selbst für die nächsten 14 Tage lang beobachten und in Rücksprache mit seinem Arbeitgeber klären, ob eine Arbeit von zuhause aus möglich ist.
  • Alle Kontaktaufnahmen sollten zuerst telefonisch stattfinden. Der direkte Kontakt zu anderen Personen sollte vermieden werden.

Corona-Prävention in Berlin – Fragen und Antworten

Der Rettungsdienst und die Rettungsstellen sind die richtigen Anlaufpunkte für Menschen mit schweren Symptomen. Niemand sollte sich unangekündigt in eine Rettungsstelle begeben, sondern vorher telefonisch den Verdacht auf den Coronavirus mitteilen, damit bei Transport und Ankunft vor Ort wichtige Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Bestätigte Fälle des Coronavirus sollten den Empfehlungen des RKI entsprechend im Krankenhaus isoliert werden. Alle Berliner Krankenhäuser können Menschen mit Verdacht auf Coronavirus oder bestätigte Fälle isoliert unterbringen und behandeln.Mehrere Berliner Krankenhäuser haben spezielle Corona-Untersuchungsstellen eingerichtet. Bitte klären Sie auch hier vorab, wann und wie Sie zur Untersuchungsstelle kommen und beachten Sie die Schutzmaßnahmen bei einer möglichen Anfahrt.

Corona-Prävention in Berlin

Der Berliner Senat hat am 14.3.2020 eine Rechtsverordnung zum Verbot von Veranstaltungen und zur Einschränkung bei diversen Einrichtungen erlassen. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Bevölkerung vor dem neuartigen Coronavirus und umfassen auch die Besuchsregelungen in Krankenhäusern, Hospizen und Pflegeeinrichtungen.
Hier geht es zur Rechtsverordnung.

Coronavirus: Hotline (030) 9028-2828

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat seit dem 28. Januar 2020 eine Hotline geschaltet, unter der sich Berlinerinnen und Berliner, die befürchten, sich angesteckt zu haben anrufen und sich beraten lassen können.

Besetzt ist die Hotline durch Fachleute des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, der bezirklichen Gesundheitsämter und der Charité unter Federführung der Senatsverwaltung für Gesundheit.

Derzeit ist die Hotline stark frequentiert, weshalb es zu Wartezeiten kommen kann. Wir bitten Sie daher um Geduld und Verständnis.

Die Hotline ist täglich von 8:00 – 20:00 Uhr unter
(030) 9028-2828 zu erreichen.

Rechtliche Maßnahmen

Der Senat hat am 14. März 2020 eine Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) beschlossen. Darin werden eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen.

Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin –PDF-Dokument (121.2 kB) – Stand: 14.03.2020

Verhalten im Verdachtsfall

Die Senatsgesundheitsverwaltung empfiehlt in der jetzigen Lage und nach Anpassung der Kriterien durch das Robert-Koch-Institut (RKI) die Abklärung in folgenden Fällen:

  • Wer innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigten Fall hatte, sollte zuhause bleiben und telefonisch das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren, damit die Abklärung vorgenommen wird. Der Amtsarzt/die Amtsärztin entscheidet nach den Kriterien des RKI und der individuellen Situation des Patienten/der Patientin über das weitere Vorgehen einen möglichen Test und eine möglichen häuslichen Isolation betreffend.
  • Wer innerhalb der letzten 14 Tage im Risikogebiet gewesen ist und Symptome (von leichter Erkältung bis Lungenentzündung) hat, sollte ebenfalls zuhause bleiben und telefonisch den Hausarzt kontaktieren. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen, und eine mögliche Testung auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus.
  • Wer selbst innerhalb der letzten 14 Tage im Risikogebiet gewesen ist, sich gesund fühlt und keine Symptome an sich beobachten kann, sollte sich selbst für die nächsten 14 Tage lang beobachten und in Rücksprache mit seinem Arbeitgeber klären, ob eine Arbeit von zuhause aus möglich ist.
  • Alle Kontaktaufnahmen sollten zuerst telefonisch stattfinden. Der direkte Kontakt zu anderen Personen sollte vermieden werden.

Corona-Prävention in Berlin – Fragen und Antworten

Der Rettungsdienst und die Rettungsstellen sind die richtigen Anlaufpunkte für Menschen mit schweren Symptomen. Niemand sollte sich unangekündigt in eine Rettungsstelle begeben, sondern vorher telefonisch den Verdacht auf den Coronavirus mitteilen, damit bei Transport und Ankunft vor Ort wichtige Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Bestätigte Fälle des Coronavirus sollten den Empfehlungen des RKI entsprechend im Krankenhaus isoliert werden. Alle Berliner Krankenhäuser können Menschen mit Verdacht auf Coronavirus oder bestätigte Fälle isoliert unterbringen und behandeln.

Mehrere Berliner Krankenhäuser haben spezielle Corona-Untersuchungsstellen eingerichtet. Bitte klären Sie auch hier vorab, wann und wie Sie zur Untersuchungsstelle kommen und beachten Sie die Schutzmaßnahmen bei einer möglichen Anfahrt.

Die Untersuchungsstellen sind:

Charité Campus Virchow-Klinikum
Augustenburger Platz 1
13353 Berlin
Interne Adresse: Mittelallee 1
Öffnungszeiten: täglich von 8.00 bis 16.00 Uhr
Bitte vor Besuch bei Hotline 9028-2828 anrufen.

DRK Kliniken Berlin Westend
Spandauer Damm 130, Haus 10
14050 Berlin
Öffnungszeiten: ab 9.00 Uhr

Vivantes Klinikum Prenzlauer Berg
Zugang über Diesterwegstrasse
10405 Berlin Prenzlauer Berg
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 10.00 bis 19.00 Uhr, Samstag und Sonntag von 10.00 bis 17.00 Uhr
Bitte vor Besuch bei Hotline 9028-2828 anrufen.

Vivantes Wenckebach-Klinikum
Zugang über Albrechtstraße
12099 Berlin
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 10.00 bis 19.00 Uhr, Samstag und Sonntag von 10.00 bis 17.00 Uhr
Bitte vor Besuch bei Hotline 9028-2828 anrufen.

Evangelisches Krankenhaus Königin Elisabeth Herzberge
Herzbergstraße 79
10365 Berlin
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 10.00 bis 19.00 Uhr; Samstag und Sonntag: 10.00 bis 17.00 Uhr

Gemeinschaftskrankenhaus Havelhöhe
Kladower Damm 221
14089 Berlin
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 9.00 bis 20.00 Uhr
Bitte vor Besuch bei Klinik-Hotline 36501-7222 anrufen

Die Übernahme der Kosten für den Test ist in Deutschland bundesweit einheitlich geregelt. Wenn der Arzt/die Ärztin den Test für notwendig hält, werden die Kosten für den Test (gemäß EBM Nr. 32816 59 Euro) auf den neuartigen Coronavirus vom Gesundheitsamt, bzw. den Krankenkassen übernommen. Menschen ohne deutsche Krankenversicherung müssten eine Kostenübernahme direkt mit ihrer Versicherung klären.

Nützliche Informationen:

Stand: 12.03.2020

Aktuelle Pressemitteilungen des Landes Berlin zum Coronavirus

Alle Pressemitteilungen

Es folgen die Inhalte der rechten Seitenspalte Sprachauswahl

Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung

Abteilung GesundheitOranienstraße 106
10969 Berlin
Tel.: (030) 9028-0 Fax: (030) 9028-2056

Kontakt:

FAQ Corona

Fragen und Antworten zum Thema Coronavirus

Coronavirus in Berlin

Zentrale Informationen der Berliner Verwaltung zum Coronavirus finden Sie hier: berlin.de/corona
Der Senat hat am 13.03.2020 beschlossen, das öffentliche Leben in allen gesellschaftlichen Bereichen zum Schutze der Bevölkerung auf ein Minimum zu reduzieren. Deshalb ist auch der Dienstbetrieb unserer Verwaltung auf die unabdingbar notwendigen Funktionen beschränkt. Die Regelung gilt vorerst bis zum 19.04.2020.

Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste

Auf den Seiten der Abteilung Pflege finden sich Handlungsempfehlungen für Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste im Umgang mit dem neuen Coronavirus (SARS-Covid-19).

Auswertung der Einschulungsuntersuchungen 2017 – Grundauswertung Einschulungsuntersuchung 2017

Die Auswertungen beziehen sich auf die Themenfelder Impfungen, Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen, Raucher/innen im Haushalt der untersuchten Kinder, Medienkonsum, Körpergewicht, motorische, kognitive und sprachliche Entwicklung, Inanspruchnahme von Therapien, familiäre Situation, Besuch von Kindertageseinrichtungen und Kenntnisse der deutschen Sprache bei Kindern nichtdeutscher Herkunft. Alle Merkmale wurden für die Gesamtgruppe der untersuchten Kinder sowie differenziert nach Geschlecht, sozialer Lage, Migrationsmerkmalen und Wohnbezirk innerhalb Berlins ausgewertet. Zusätzlich enthält die Auswertung Zeitreihen der betrachteten Merkmale für die Jahre 2005 bis 2017.

Kurz informiert – Daten und Informationen zum Thema Gesund älter werden 2018

Die Reihe KURZ INFORMIERT ist ein neues Format der Berliner GBE. Auf wenigen Seiten werden aktuelle Themen der Gesundheitsberichterstattung kompakt aufbereitet.  

Gesundheitspolitisch aktuelle Themen kurz und knapp

KURZ INFORMIERT wendet sich an die Fachleute, Bürgerinnen und Bürger sowie Medien und bietet Fakten als empirische Grundlage für Entscheidungen an. Die Reihe „Gesund älter werden“ im Rahmen des Gesundheitsmonitorings Berlin ist ein neues Format der Berliner GBE, in dem für das bundesweite Gesundheitsziel „Gesund älter werden“ zu einzelnen Indikatoren aus den drei Themenbereichen Soziodemographie, Gesundheit und Partizipation jeweils kompakte Berichte erstellt werden. In der Reihe „Gesund älter werden“ werden Fakten und strukturierte Daten als eine empirische Grundlage für Entscheidungsprozesse aufbereitet. Sie wendet sich an vor allem an Fachleute, Politik und Medien, aber auch an interessierte Bürgerinnen und Bürger.

Angebote rund um die Geburt – Beratung, Hilfe und Unterstützung rund um die Geburt

Babylotsinnen und Babylotsen in den Geburtsstationen der Berliner Krankenhäuser informieren werdende Mütter und Väter über bestehende Angebote rund um die Geburt eines Kindes. Auf der Seite “Angebote rund um die Geburt” werden Sie darüber informiert, welche Angebote rund um die Geburt eines Kindes von den Babylotsinnen und Babylotsen empfohlen und/oder vermittelt werden.

Gesundheitsministerkonferenz (GMK) der Länder 2020 in Berlin

Die Gesundheitsministerkonferenz ist ein wichtiges gesundheitspolitisches Gremium in Deutschland. In ihr sind die für Gesundheit zuständigen Ministerinnen und Minister bzw. Senatorinnen und Senatoren der Länder vertreten. Der Bundesgesundheitsminister ist Gast der GMK.

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