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Corona Berlin
Das Coronavirus legt Berlin lahm – und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im Home-Office arbeiten müssen.

Coronavirus in Berlin
Der Senat hat am 13.03.2020 beschlossen, das öffentliche Leben in allen gesellschaftlichen Bereichen zum Schutze der Bevölkerung auf ein Minimum zu reduzieren. Deshalb ist auch der Dienstbetrieb unserer Verwaltung auf die unabdingbar notwendigen Funktionen beschränkt. Die Regelung gilt vorerst bis zum 19.04.2020.
Zentrale Informationen der Berliner Verwaltung zum Coronavirus finden Sie hier:
Der Berliner Senat hat am 14.3.2020 eine Rechtsverordnung zum Verbot von Veranstaltungen und zur Einschränkung bei diversen Einrichtungen erlassen. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Bevölkerung vor dem neuartigen Coronavirus und umfassen auch die Besuchsregelungen in Krankenhäusern, Hospizen und Pflegeeinrichtungen.
Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin
Inhaltsverzeichnis
- Änderungsverordnungen
- 1. Teil Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens
- 2. Teil Bestimmungen für Krankenhäuser und Pflegeheime, für Leistungen der Eingliederungshilfe sowie für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII und ähnliche Einrichtungen
- 3. Teil Bestimmungen für Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz und für Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz
- 4. Teil Bestimmungen für Einrichtungen im Bereich Wissenschaft und Forschung
- 5. Teil Vorübergehende Kontaktbeschränkungen
- 6. Teil Schlussvorschriften
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Änderungsverordnungen
Bitte beachten: Der Senat hat am 19. März eine Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung beschlossen.
Am 21. März hat der Senat eine Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung beschlossen, die am 22. März in Kraft tritt.
Diese Änderungen sind in der nachfolgenden Verordnung mit Stand 22.03.2020 berücksichtigt – Der Senat von Berlin, 22.03.2020
Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin
(SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV)
Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:
1. Teil Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens
§ 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen
(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden.
(2) Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.
(3) Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben dienen.
(4) Nicht erfasst von dem Verbot des Absatzes 1 ist der außerhäusliche Aufenthalt mehrerer Personen in Sinne von § 14 Absatz 3 Buchstabe i. Ausgenommen vom Verbot von Absatz 1 sind zudem Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 10 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender und Trauerfeiern.
(5) Unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, sind ebenfalls vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen.
(6) Bei den nach Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 vom Verbot ausgenommen Veranstaltungen und Zusammenkünften sind die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen
(7) Für Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatz 1 zulassen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen.
§ 2 Besondere Arten von Gewerbebetrieben
(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.
(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
(4) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.
(5) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.
§ 3 Gaststätten und Hotels
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung, auch durch Lieferdienste, sind geeignete Vorkehrung zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
(2) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.
§ 3a Einzelhandel
(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.
(3) Bei der Öffnung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen sind geeignete Vorkehrung zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen
§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Solarien u. ä. wird untersagt.
(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für
a) den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele 2020, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.
(3) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständigen Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.
2. Teil Bestimmungen für Krankenhäuser und Pflegeheime, für Leistungen der Eingliederungshilfe sowie für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII und ähnliche Einrichtungen
§ 5 Krankenhäuser
(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020.
(2) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.
(3) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.
§ 6 Besuchsregelungen
(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.
(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht
von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.
(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.
(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.
§ 7 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.
(2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
§ 7a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII
(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,
- für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),
- deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder
- für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.
Von Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Ebenso von Satz 1 ausgenommen sind solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die von Satz 1 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.
(2) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.
3. Teil Bestimmungen für Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz und für Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz
§ 8 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz
(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung, Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden.
(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.
(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen, mit Ausnahme der Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz, entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Eine Notbetreuung in den Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege soll grundsätzlich in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen angeboten werden; näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.
§ 9 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung
(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.
(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
4. Teil Bestimmungen für Einrichtungen im Bereich Wissenschaft und Forschung
§ 10 Hochschulen
Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
§ 11 Bibliotheken
Bibliotheken dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Onlinedienste können angeboten werden.
§ 12 Mensen
Mensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.
§ 13 Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
Die Regelungen der §§ 10 und 11 gelten entsprechend auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.
5. Teil Vorübergehende Kontaktbeschränkungen
§ 14 Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin
(1) Im Stadtgebiet von Berlin gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, befindliche Personen haben sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Dies gilt auch für wohnungslose Menschen, soweit sie kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind.
(2) Das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, ist gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
(3) Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 5, §§ 3 ff. untersagt sind,
d) der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) der Besuch bei alten oder kranken Menschen oder bei Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen; innerhalb von Einrichtungen nur nach Maßgabe von § 6,
f) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
g) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien- oder Freundeskreis,
h) das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt,
i) Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung,
j) Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,
k) die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,
l) der Besuch von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nach Maßgabe von § 1 erlaubt oder genehmigt sind,
m) die Teilnahme an Prüfungen,
n) die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren,
o) die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,
p) die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.
§ 15 Schulen, Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung
Das Aufsuchen von Einrichtungen im Sinne von § 7, § 7a und § 8 ist zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote und um Menschen, die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen zulässig.
§ 16 Persönliche Hilfeleistungen
Zur Hilfeleistung für Menschen, die die in dieser Verordnung bezeichneten Wege nicht selbst zurücklegen oder ihre persönlichen Geschäfte nicht selbst besorgen können, ist die Erledigung der Wege beziehungsweise die Besorgung der Geschäfte durch eine selbstgewählte Hilfsperson zulässig.
§ 17 Ausweispflicht
Der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden vorzulegen.
6. Teil Schlussvorschriften
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
(2) Teil 5 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 5. April 2020 außer Kraft.
(3) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.
(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.
Berlin, den 22. März 2020 – Der Senat von Berlin
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Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Virus verursacht wird.
Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.
ÜBERTRAGUNG IN BADEN WÜRTTEMBERG
Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, – indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.
Was sind Coronaviren?
Coronaviren wurden erstmalig Mitte der 1960er Jahre identifiziert. Sie können entweder Menschen oder Tiere infizieren. Ein Teil der Erkältungskrankheiten des Menschen wird durch Coronaviren ausgelöst. Selten können Coronaviren, die zuvor nur Tiere infiziert haben, auf den Menschen übertreten, sich dort weiterverbreiten und auch zu schweren Erkrankungen führen. In der Vergangenheit war das bei den Ausbrüchen von SARS-CoV (Severe Acute Respiratory Syndrome) und MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome) der Fall und ist auch bei dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) so.

Was bedeuten SARS-CoV-2 und Covid-19?
Seit dem 11. Februar 2020 trägt das neuartige Coronavirus, das vorläufig mit 2019nCoV bezeichnet wurde, einen neuen Namen: SARS-CoV-2. Das Akronym SARS steht hierbei für “Schweres Akutes Atemwegssyndrom”. Die Erkrankung, welche durch SARS-CoV-2 ausgelöst wird, wird mit Covid-19 bezeichnet (Corona Virus Disease 2019).

Wie kann ich mich in Baden Würtemberg infizieren?
Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion, die vorrangig über die Schleimhäute von Mund und Nase, aber auch durch den Kontakt über die Hände erfolgen kann.

Kann das Virus auch über den Stuhlgang bzw. Toilettengang in den Wasserkreislauf in Baden Würtemberg übertragen werden?
Das Virus konnte in einigen Fällen im Stuhl nachgewiesen werden. Nach derzeitigem Stand ist eine Übertragung aus dem Stuhl über Schmierinfektion jedoch äußerst selten. Man geht derzeit davon aus, dass sich das Virus vor allem über Tröpfcheninfektion bzw. Schmierinfektion von Sekreten aus den Atemwegen über die Hände überträgt. Der Wasserkreislauf spielt bei der Übertragung des Virus keine Rolle.

Kann man sich über Trink- bzw. Leitungswasser mit dem Coronavirus in Baden Würtemberg infizieren?
Nein, die Übertragung des neuartigen Coronavirus über Trink- bzw. Leitungswasser ist höchst unwahrscheinlich. Trink- bzw. Leitungswasser kann bedenkenlos getrunken werden. Durch ein mehrstufiges Verfahren werden Krankheitserreger und Schadstoffe während der Trinkwasseraufbereitung in Deutschland aus dem Wasser entfernt.

Wie lange ist die Inkubationszeit bei einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus in Baden Würtemberg?
Die Inkubationszeit kann bis zu 14 Tage betragen, im Durchschnitt jedoch 5-6 Tage.
Können die Coronaviren über Oberflächen oder Gegenstände wie Lebensmitteln, Kleidung, Geld oder Post und Paketen übertragen werden?
Von Coronaviren weiß man, dass sie auf unbelebten Oberflächen, wie Metall, Glas oder Plastik eine gewisse Zeit überleben können. Die Stabilität in der Umwelt hängt dabei von vielen Faktoren wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Beschaffenheit der Oberfläche ab. Dies gilt auch für Kleidung. Bei importierter Kleidung aus Risikogebieten ist die Wahrscheinlichkeit der Übertragung des Coronavirus gering.

Ist Corona beim Sex in Baden Würtemberg übertragbar?
Auch beim Sex besteht ein hohes Ansteckungsrisiko, denn die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung steigt, wenn man einer Person, die mit dem neuartigen Coronavirus infiziert ist, näher als 1,5 Meter kommt. Auch beim Küssen besteht ein hohes Risiko für eine Übertragung, da hier Speichel ausgetauscht wird. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.liebesleben.de/corona/
Kann ich mich bei meinem Haustier mit COVID-19 Viren anstecken?
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Haustiere das Coronavirus übertragen können.

Ist das deutsche Gesundheitssystem dieser Situation in Baden Würtemberg gewachsen?
Das deutsche Gesundheitssystem gehört zu den besten in Europa. Es werden Maßnahmen zur Vorbereitung und gegen die Ausbreitung der Erkrankung unternommen. Um die Belastung des Gesundheitssystems so gering wie möglich zu halten und die Versorgung schwerkranker Patienten sicherzustellen, ist es wichtig, dass die Ausbreitung von SARS-CoV-2 so langsam wie möglich erfolgt. Jeder sollte daher die wichtigsten und effektivsten Schutzmaßnahmen wie eine gute Händehygiene, eine korrekte Husten- und Niesetikette und das Einhalten eines Mindestabstandes von 1,5 Metern berücksichtigen.

Woher kommt das neuartige Coronavirus und wann wurde es in Baden Würtemberg entdeckt?
Es wird vermutet, dass das Virus von Fledermäusen stammt. Die ersten Patienten haben sich augenscheinlich auf einem Huanan-Seafood-Markt in der chinesischen Stadt Wuhan infiziert, bei dem auch Wildtiere bzw. Organe von anderen Tieren und Reptilien angeboten wurden.

Wie haben sich die ersten Menschen in China angesteckt?
Die ersten Patienten haben sich augenscheinlich auf einem Huanan-Seafood-Markt in der chinesischen Stadt Wuhan infiziert, bei dem auch Wildtiere bzw. Organe von anderen Tieren und Reptilien angeboten wurden. Die Ansteckungen danach erfolgten von Mensch zu Mensch.

Werden bei einem rasanten Anstieg der Betroffenenzahlen wie in China Krankenhausneubauten in Betracht gezogen?
Das deutsche Gesundheitssystem hat mit 34 Intensivbetten pro 100.000 Einwohner eine der besten Infrastrukturen für Patienten, die intensivmedizinisch betreut und beatmet werden müssen. Das Ausmaß und die Geschwindigkeit des Ausbruches belasten die Kapazitäten des Gesundheitssystems sehr. Es wird im Moment intensiv daran gearbeitet, die Kapazität von Material, Beatmungsbetten und eingewiesenem Personal zu erhöhen und dynamisch an das Ausbruchsgeschehen anzupassen. Dazu kann auch der Aufbau provisorischer Krankenhäuser gehören.

Informationen für Risikogruppen in Baden Würtemberg
Welche Altersgruppen sind von Covid-19 in Baden Würtemberg besonders betroffen?
Alle Altersgruppen können sich infizieren und erkranken. Besonders gefährdet für einen schweren Verlauf sind Menschen höheren Alters (60+) und jene, die bereits von Grunderkrankungen betroffen sind.
Sind Männer häufiger betroffen als Frauen?
Das Risiko, sich mit dem neurartigen Coronavirus zu infizieren ist – soweit bisher bekannt – für Männer und Frauen etwa gleich groß. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass Männer häufiger einen schweren Krankheitsverlauf erleiden als Frauen. Die Ursachen dafür sind noch nicht ausreichend erforscht. Experten vermuten, dass soziale Normen und unterschiedliche Lebensweisen eine Rolle spielen dürften.
Ich bin Pollenallergiker. Bin ich besonders gefährdet, mich mit COVID-19 zu infizieren?
Nein. Pollenallergiker und -allergikerinnen haben keine verminderte immunologische Abwehr. Die Abwehr gegen Bakterien und Viren ist bei ihnen normal, sie sind nicht immungeschwächt. Menschen mit Heuschnupfen haben eine verstärkte immunologische Reaktion auf die in der Luft fliegenden Pollen. Pollenallergiker und -allergikerinnen sollten die von ihnen eingesetzten Medikamente weiterhin verwenden und nicht absetzen.
Entwicklungen und Fallzahlen in Baden Würtemberg
Wie aktuell sind die Fallzahlen der Infizierten, die das Robert Koch-Institut täglich meldet?
Es werden die bundesweit einheitlich erfassten und an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelten Daten zu bestätigten COVID-19-Fällen dargestellt. Die Gesundheitsämter übermitteln ihre Daten gemäß Infektionsschutzgesetz spätestens am nächsten Arbeitstag elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort an das RKI. In der aktuellen Lage übermitteln die meisten Ämter sogar täglich. Das Robert-Koch-Institut veröffentlicht nur Fälle, bei denen eine labordiagnostische Bestätigung unabhängig vom klinischen Bild vorliegt. Die Daten werden am RKI einmal täglich jeweils um 0:00 Uhr aktualisiert. Durch die Dateneingabe und Datenübermittlung entsteht von dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Falls bis zur Veröffentlichung durch das RKI ein Zeitverzug, sodass es Abweichungen hinsichtlich der Fallzahlen zu anderen Quellen geben kann.

Worauf ist die unterschiedliche Höhe der Fallzahlen in Baden Würtemberg zurückzuführen, die täglich gemeldet werden (Fallzahlen des Robert Koch-Instituts und die Johns-Hopkins-Universität)?
Die Johns Hopkins Universität (JHU) und das Robert Koch-Institut beziehen ihre Daten aus unterschiedlichen Quellen. Die Angaben der JHU basieren auf Internetrecherchen, bei der verschiedene Quellen berücksichtigt werden (u.a. Behörden, Medienberichte, Social Media). Dadurch liegen die Zahlen schnell vor. Das RKI verwendet nur offizielle Daten der Gesundheitsämter. Diese Daten sind überprüft und enthalten Angaben zur regionalen Verteilung, Alter, Geschlecht, Symptomen usw. Durch die Überprüfung kann etwas Zeit vergehen. Bei Entscheidungen zum Infektionsschutz sind jedoch qualitativ hochwertige Daten erforderlich.
Coronavirus – Wo bekomme ich Informationen und Unterstützung in Bayern?
Die weltweite Ausbreitung des in China erstmals aufgetretenen Coronavirus (2019-nCoV) führt auch bei Unternehmen in Bayern zu zahlreichen Fragen.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat im Folgenden wichtige Informationen und Links für betroffene Unternehmen zusammengestellt.
Bitte wenden Sie sich an die aufgeführten Stellen, die zu den jeweiligen spezifischen Fragestellungen kompetent und aktuell Auskunft geben können. Es wird darauf hingewiesen, dass die staatlichen Stellen und Kammern lediglich informieren können, aber keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.
Bitte beachten Sie: Alle relevanten Informationen finden Sie fortlaufend aktualisiert zentral an dieser Stelle.
Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie
Bitte beachten Sie, dass das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am 20. März 2020 mit einer Allgemeinverfügung(PDF auf externem Server) eine grundlegende Ausgangsbeschränkung erlassen hat. Die eigene Wohnung darf nur bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden. Dazu gehören u. a. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie Versorgungsgänge des täglichen Bedarfs. Die Auswirkungen für den Einzelhandel werden auf dieser Seite dargestellt.
Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Ausgangsbeschränkungen.
Informationen zur Ausgangsbeschränkung in deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache(PDF auf externem Server).
Unterstützung für betroffene Unternehmen – Soforthilfe Corona in Bayern
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe richtet, die von der Corona-Krise besonders geschädigt wurden.
Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.
Beantragung: Alle Informationen zur Förderung und das Antragsformular finden Sie hier.
Auch die Bundesregierung hat ein Soforthilfe-Programm für kleine Betriebe angekündigt. Eckpunkte(PDF auf externem Server) sind bereits bekannt, eine Antragstellung ist derzeit aber noch nicht möglich. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie an dieser Stelle informieren.
Finanzielle Unterstützungsangebote in Bayern
Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann.
Ziel der Finanzierungshilfen: Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die schwierige Zeit zu überbrücken und sich zu stabilisieren.
Finanzierungsvoraussetzung: Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die nachfolgenden Angebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.
Ihr Weg zu den Finanzierungshilfen: Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern, der KfW sowie der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.
Darlehensprogramme in Bayern
Mit den Darlehensprogrammen der LfA Förderbank Bayern, insbesondere dem Universalkredit der LfA, können u. a. der allgemeine Betriebsmittelbedarf oder die Umschuldung kurzfristiger Verbindlichkeiten finanziert werden. Die Darlehensprogramme können mit Haftungsfreistellungen kombiniert werden, die die Hausbanken von Ausfallrisiken entlasten und so die Kreditvergabe erleichtern. Tilgungsfreijahre sind möglich.
Fragen zu den Darlehensprogrammen der LfA beantworten Mitarbeiter der Task Force der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000. Alle wichtigen Informationen finden Sie darüber hinaus auch unter lfa.de.
Auch die KfW weitet die bestehenden Programme aus, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern und die Instrumente für mehr Unternehmen verfügbar zu machen. Insbesondere werden die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit, den ERP-Gründerkredit – Universell sowie den KfW Kredit für Wachstum angepasst.
Nähere Informationen zu den Programmen der KfW finden Sie unter kfw.de oder unter der kostenfreien Servicenummer 0800 539-9001.
Bürgschaftsprogramme in Bayern
Bei nicht ausreichenden Sicherheiten können Darlehen der Banken verbürgt werden:
- Bürgschaften der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB): Die BBB übernimmt Bürgschaften für Kredite von kleinen und mittleren Unternehmen in Bayern, die den Branchen Handel, Handwerk, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau zuzuordnen sind. Die Bürgschaftsobergrenze beträgt 2,5 Millionen Euro. Die maximale Bürgschaftsquote für Betriebsmittelfinanzierungen beträgt 80 Prozent.
Weitere Auskünfte erteilt die Bürgschaftsbank Bayern GmbH unter der Telefonnummer 089 545857-0. - Bürgschaften der LfA Förderbank Bayern: Die LfA übernimmt Ausfallbürgschaften für Kredite an mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler. Verbürgt werden Investitions-, Betriebsmittel- und Avalkredite, die wegen mangelnder bankmäßiger Sicherheiten ansonsten nicht gewährt werden könnten. Der Bürgschaftsbetrag ist bis zu 5 Millionen Euro möglich. Darüber hinaus können auch Staatsbürgschaften übernommen werden. Für Handwerk, Handel, Hotel- und Gaststättengewerbe sowie Garten- und/oder Landschaftsbau steht das Bürgschaftsangebot der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (s. o.) zur Verfügung. Weitere Auskünfte erteilt die Förderberatung der LfA Förderbank Bayern unter der Telefonnummer 089 2124-1000.
Schutzschirm zur Krisenunterstützung in Bayern
Wir haben das Förderinstrumentarium der LfA Förderbank Bayern für alle Anträge, die ab dem 17. März 2020 gestellt werden, bis auf Weiteres geändert:
- LfA-Bürgschaften
Der maximale Bürgschaftssatz für Betriebsmittel-, Rettungs- und Umstrukturierungsbürgschaften sowie Konsolidierungsdarlehen wird von 50 Prozent auf 80 Prozent angehoben.
Zudem genügt es als Voraussetzung für eine Betriebsmittelbürgschaft, dass ein mittelständisches Unternehmen aktuelle Liquiditätsprobleme hat (bislang konnten Betriebsmittelkredite nur in besonderen Fällen z. B. bei erhöhtem Betriebsmittelbedarf im Zusammenhang mit Konsolidierungen verbürgt werden). - Universalkredit mit Haftungsfreistellung
Der Haftungsfreistellungssatz beim Universalkredit wird von 60 Prozent auf 80 Prozent angehoben.
Zudem werden die Haftungsfreistellungen beim Universalkredit für größere Unternehmen mit bis zu 500 Millionen Euro Konzernumsatz (bisher können nur kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler eine Haftungsfreistellung erhalten) sowie für haftungsfreizustellende Darlehensbeträge bis zu 4 Millionen Euro (bisher bis zu 2 Millionen Euro) geöffnet. - Akutkredit
Auf die Erstellung eines Konsolidierungskonzepts wird verzichtet, unabhängig von der Höhe des beantragten Akutkredits, sofern die Hausbank bestätigt, dass akute Liquiditätsschwierigkeiten infolge der Corona-Auswirkungen und damit ein akzeptierbarer Konsolidierungsanlass vorliegen und sie die eingeleiteten bzw. geplanten Konsolidierungsmaßnahmen mitträgt. - Ausweitung des vereinfachten Verfahrens für alle Haftungsfreistellungen sowie neu auch für Bürgschaften
Um die Antragsprozesse bei den Haftungsfreistellungen und LfA-Bürgschaften zu beschleunigen und diese damit für Unternehmen und Freiberufler schneller zugänglich zu machen, wird bis auf Weiteres der Schwellenwert, bis zu dem ein vereinfachtes Verfahren der Risikoprüfung angewendet wird, von derzeit 250.000 Euro auf 500.000 Euro angehoben. Dadurch müssen für diese Fälle weniger Unterlagen eingereicht werden, z. B. wird auf die Bilanzeinreichung sowie die Anlagen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse verzichte
Kurzarbeit in Bayern
Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.
Darüber hinaus werden – wie von Bayern gefordert – erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt. Im Einzelnen gibt es folgende Erleichterungen:
- Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
- Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.
Diese erweiterten Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Informationen zum Kurzarbeitergeld sowie ihre zuständige Arbeitsagentur finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) bietet in ihrem ServiceCenter zur Kurzarbeit umfangreiche Informationen und eine Ausfüllhilfe zum Antrag auf Kurzarbeitergeld.
Stundung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen in Bayern
Steuern in Bayern
Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, können Steuerzahlungen gestundet sowie Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null gesetzt werden.
Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.
Den Antrag zur Steuerstundung(PDF auf externem Server) finden Sie hier. Ansprechpartner ist Ihr zuständiges Finanzamt.
Weitere Informationen zu den bestehenden Möglichkeiten bietet das Bundesministerium der Finanzen.
Sozialversicherungsbeiträge in Bayern
Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise unter extremen Einnahmeausfällen leiden, können bei den zuständigen Krankenkassen eine zinsfreie Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass vorrangig bereits die anderen Unterstützungsmöglichkeiten vergeblich versucht wurden (Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten) und die glaubhafte Erklärung, dass der Arbeitgeber einen erheblichen finanziellen Schaden durch die Corona-Pandemie erlitten hat.
Bitte denken Sie daran, dass für eine Stundung der Beiträge für den Monat März eine formlose Antragstellung bis spätestens 26. März 2020 erfolgen muss.
Informationen zu den Möglichkeiten und zum Verfahren bietet das Infoblatt des GKV-Spitzenverbands(PDF auf externem Server).
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