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LadyShape up just for Women – Der Frauenstuhl Nr. 1

ART. 3 III GG ( Gleichheit) ( Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) Männer und Freuen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Niemand darf wegen seines Geschlechts,….., benachteiligt werden.

Die moderne Frau legt Wert auf gutes Aussehen, bewusste Ernährung und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Dafür sorgt „Lady Shape up – just for women“ der Frauenstuhl. Auf ihm ist es ermüdungsfreies Arbeiten im Büro, oder Zuhause möglich.

Auf den Spuren der alten Agypter wandelt die Marke SITWELL. Wieso? Schon 2.300 vor Christus saß Königin Kauit mit ihrem Hohlkreuz auf einem Stuhl, der ihrer Anatomie gerecht wurde. Nofretete entlastete ihren Rundrücken durch einen Keilsitz, dessen Prinzip noch heute bei modernen Bürodrehstühlen wirkt. Doch aktuell haben 70 % der westlichen Frauen ein Hohlkreuz.

Lady Shape up just for womenGernot Steifensand der Frauen-Drehstuhl Entwickler-und Produzent fragt: Warum entscheiden fast überall Männer über den Kauf von Bürostühlen und Sitzlösungen am Arbeitsplatz, wenn doch die Mehrzahl der Nutzer weiblich ist? Und warum sitzen unterschiedliche große und schwere Menschen auf gleichen Stühlen, wenn die anatomischen-und biologischen Unterschiede – auch und das besonders die von Frauen und Männern – so gravierend sind?

Die Fragen und genaue Studien der Unterschiede in der Anatomie der Frauen im westlichen Kulturkreis und in Asien ließ Gernot Steifensand Bürostühle, Sitzlösungen und Arbeitsplätze entwickeln, die diesen Eigenheiten gerecht werden. Mit dem patentierten Frau/Mann-Bürostuhl-Konzept ist die Sitwell Gernot Steifensand AG weltweit das einzige Unternehmen, das mit den Marken „LadySitwell und LadyShape up just for women“ speziell auf die Sitzbedürfnisse der Frau eingeht.

 

 

Das Bundespatentgericht hat entschieden – Lesen Sie einen Auszug aus dem BESCHLUSS vom BUNDESPATENTGERICHT vom 28. August 2013

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 542/12  – An Verkündungs Statt – zugestellt am (Aktenzeichen) 28. August 2013 B E S C H L U S S  In der Beschwerdesache BPatG 154 – 05.11


Verfahrensbevollmächtigte:

Patent- und Rechtsanwälte Meissner, Bolte & Partner GbR, Widenmayerstraße 48, 80538 München, betreffend die Marke 30 2010 016 899 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Bundespatentgericht - B E S C H L U S S  In der Beschwerdesache Lady Shape up just for Women

Es besteht keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Shape“ und der Wort-/Bildmarke „Lady Shape up – just for women„. Obwohl eine Ähnlichkeit in den für die Marken eingetragenen Waren besteht und beide das Wort „Shape“ enthalten, unterscheiden sich die Marken deutlich voneinander.

 

Die angegriffene Marke enthält vier weitere Worte und prägt zudem ein anderes Schriftbild. Die angegriffene Marke besteht aus der Wendung „Shape up„, die ein geläufiger Gesamtbegriff für „sich in Form bringen“ darstellt und somit eine Gesamtaussage enthält, die von der Alleinstellung der Marke „Shape“ hinweg führt.

 

 

 

Wichtig ist , dass der Durchschnittsverbraucher nicht den Eindruck erhält, dass die betreffenden Marken aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Bundespatentgericht – Beschluss vom 28.August 2013 – Az.: 26 W (pat) 542/12 –   betreffend die Marke 30 2010 016 899 – hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie Richter Reker und Hermann beschlossen:

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 302010016899 für die Waren „Klasse 20: Möbel, Büromöbel; Stühle, Bürostühle, Bürodrehstühle, Sitzhocker“ ist aus der für die Waren „ Klasse 20: Bürositzmöbel, insbesondere Bürostühle und Bürosessel, Teile der vorgenannten Waren soweit in Klasse 20 enthalten“

eingetragenen Wortmarke 39959587

SHAPE

Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 21.Mai 2012 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr habe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren bestehe, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Art des beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen. Unter Zurückstellen von Bedenken zur Schutzfähigkeit des Wortes „SHAPE“ in Alleinstellung sei jedenfalls festzustellen, dass das englische Wort „shape“ in seinen zu berücksichtigenden Bedeutungen „Form, Gestalt“, aber auch „Kondition, Ausgestaltung“ einen für Bürositzmöbel beschreibenden Anklang vermittele, der auf eine entsprechende (gegebenenfalls körperangepasste) Ausgestaltung/Funktionalität dieser Produkte hinweise. Da keine Anhalte für einen durch Benutzung erworbenen erhöhten Schutzumfang vorlägen, könne zugunsten der Widersprechenden allenfalls von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegangen werden.

Auch bei der vorliegenden Identität der beiderseitigen Waren bestehe zwischen den Vergleichszeichen keine Verwechslungsgefahr i.S.d. §9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil die Marken in jeder Richtung ausreichende Unterschiede aufwiesen, die selbst bei einer Benutzung für identische Waren die betriebliche Unterscheidung gewährleisteten. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit sei von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen in der eingetragenen Form ankomme. Das schließe nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Voraussetzung hierfür sei, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund träten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmten. Stelle man die beiden Marken in ihrer Gesamtheit gegenüber, verhindere schon die Eigenschaft der jüngeren Marke als Kombinationszeichen mit den über die Wiedergabe des Wortes „SHAPE“ hinaus enthaltenen weiteren Wortbestandteilen „LADY“, „UP“, „.JUST FOR WOMEN“ unmittelbare Verwechslungen in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Das Bildelement in Form einer Frauensilhouette sowie die unterschiedlichen Schriftarten und Hervorhebungen und auch die Zweizeiligkeit der jüngeren Marke verstärkten diese Unterschiede noch. Zwar sei in der angegriffenen Marke das Wort „SHAPE“ enthalten, das jedoch aufgrund seiner Eigenschaft als beschreibende Angabe per se schon nicht als kollisionsbegründend in Betracht komme. Außerdem sei offensichtlich nicht das in Alleinstellung vorwiegend als Substantiv wahrzunehmende Wort „SHAPE“ in das Zeichen integriert, sondern der feststehende Gesamtbegriff „SHAPE UP“, der sich als Verb und im Zusammenhang mit den unter der jüngeren Marke geschützten Waren („Möbel, Büromöbel“) als ein klarer Hinweis auf eine Entwicklung darstelle, sei es auf die Beweglichkeit der Möbel selbst oder auf einen bei (Büro) Sitzmöbeln anzustrebenden Trainingseffekt.

Auch die weiteren Bestandteile der jüngeren Marke seien beschreibend, wo bei dem Wort „Lady“ in der vorliegenden Kombination mit der als stilisiert anzusehenden Frauengestalt eine graduell höhere Kennzeichnungsfähigkeit beizumessen sei, als den schlagwortartigen Warenbeschreibungen „SHAPE
UP“ und „…JUST FOR WOMEN“. Nehme daher das Wort „SHAPE“ im Gesamtzusammenhang der angegriffenen Marke nur eine untergeordnete und auch durch die Einbindung in den Gesamtbegriff „shape up“ andere Stellung ein als das in Alleinstellung wiedergegebene Wort „SHAPE“ der Widerspruchsmarke, scheide eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr trotz Warenidentität und angenommener normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.
Gegen den Beschluss der Markenstelle wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Zu deren Begründung trägt sie vor, die Widerspruchsmarke weise eine gesteigerte Kennzeichnungskraft auf und werde im Rahmen einer Zeichenserie verwendet. Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil „shape“ geprägt. Der Bildbestandteil sei eine einfache Gebrauchsgrafik und wie die restlichen Wortbestandteile für die betreffenden angemeldeten Waren beschreibend.

Sie würden daher keinen Beitrag zur Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke leisten. Auf den Inhalt der Schriftsätze vom 27. Februar und 13. Juni 2013 wird Bezug genommen. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 21. Mai 2012 aufzuheben und auf den Widerspruch hin auszusprechen, dass die angegriffene Marke zu löschen ist.

Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und weist auf die unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hin, da das Wort „SHAPE“ unmittelbar beschreibend sei. Es sei dem Verkehr geläufig und von geringer Originalität. Dieser Wortbestand teil nehme auch keine selbständig kennzeichnende Stellung ein, ergebe vielmehr mit den weiteren (Wort-)Bestandteilen den Gesamteindruck des Zeichens. Eine Zeichenserie sei für die Widersprechende nicht geschützt, die auch „SHAPE“ alleine nicht benutze. Auf die Schriftsätze vom 4.April und 21. Juni 2013 wird ergänzend verwiesen.

II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen der angegriffenen Marke und der prioritätsälteren Widerspruchsmarke besteht keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach der vorgenannten Bestimmung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit bzw. der Identität der Marken, der für die Marken eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2008,905Pantohexal; GRUR 2010, 235 AIDA/AID U). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 2010, 933 Barbara Becker; BGH GRUR 2012, 64 aalox/Melox -GRY).

Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen besteht zwischen den beiderseitigen Marken selbst bei Identität der Waren keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG, denn die Widerspruchsmarke verfügt wegen ihres für die maßgeblichen Waren beschreibenden Anklanges, den die Markenstelle zutreffend herausgearbeitet und dessen werbend anpreisende, allgegenwärtige Verwendung belegt hat, über einen von Haus aus verminderten Schutzumfang. Die Feststellung der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ist im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren unabdingbare Voraussetzung und Grundlage für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr (BGH GRUR 2008, 505, 507 TUC-Salzcracker). Eine normale Kennzeichnungskraft kommt Marken zu, die uneingeschränkt geeignet sind, zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen ihres Inhabers zu dienen (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Lloyd).
Dagegen können schutzunfähige Zeichen und Angaben für sich genommen nicht Grundlage einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr sein. Das bedeutet insbesondere, dass der Schutzbereich von Marken, die nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen und/oder an beschreibende Angaben angelehnt sind, eng zu bemessen ist und sich auf die jeweilige ggf. nur minimale eintragungsbegründende Eigenprägung beschränkt (BGH GRUR 2008, 1002, 1004 -Schuhpark; GRUR 2010, 729, 731 MIXI), wobei allein der Umstand, dass die fragliche Angabe im Verkehr sonst noch verwendet wird, noch nicht gegen eine Kennzeichnungsschwäche spricht (BGH a.a.O. -Schuhpark). Handelt es sich bei der eingetragenen prioritätsälteren Marke um eine beschreibende oder sonst schutzunfähige Angabe, so kann ihr wegen der Bindungswirkung der Eintragung zwar nicht jeder Schutz abgesprochen werden. Jedoch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschränken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus dem Schutzumfang der Marke herausführen (st. Rspr., vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W(pat)202/99 DentOCare/Dent Care; 24 (pat)79/07 THERMA RIVM /THERMARIUM; 29 W (pat) 16/09 -framewwwork/FRAMEWORKS; 30 W (pat) 243/04 BIOLINE/Bioline; 32 W (pat) 23/00-Clima Innova; 29 W (pat) 220/00 TINNOVA;BGH GRUR 2012, 1040 pjur).

Die Widersprechende behauptet zwar eine durch Benutzung einer Markenserie gesteigerte Kennzeichnungskraft. Hierzu ist allerdings unstreitig, dass weitere Marken im Sinne einer eichenserie für sie nicht eingetragen sind. Auch trägt die Widersprechende nichts dazu vor, inwieweit der Verkehr durch Benutzens an einzelne Serienzeichen gewöhnt worden ist. Ebenso wenig werden die vorgetragenen Absatzzahlen ausreichend differenziert, um aus ihnen rechtliche Schlüsse auf den Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ziehen zu können. Zudem lassen vorgetragene Umsatz oder Absatzzahlen im Allgemeinen keinen Schluss auf eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (OLG Köln MarkenR 2007, 126 Schlaufuchs und Lernfuchs).
Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vermag der Senat bei dieser Sachlage entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht zu erkennen. Wegen des geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke besteht zwischen ihr und der angegriffenen Marke trotz der Übernahme des Bestandteils „SHAPE“ in die angegriffene Marke und der daraus resultierenden gewissen Ähnlichkeit der Marken in diesem Bestandteil keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist stets von der im Register eingetragenen Form der Marken auszugehen (BGH a.a.O. ilPadrone / IIPortone).

Insoweit unterscheiden sich die beiderseitigen Marken sowohl schriftbildlich als auch klanglich auf Grund der Tatsache, dass die angegriffene Marke vier Worte mehr aufweist als die Widerspruchsmarke, deutlich voneinander. Außerdem, und das hat bereits die Markenstelle zu Recht angenommen, ist die Wendung „ SHAPE UP“ im angegriffenen Zeichen ein geläufiger Gesamtbegriff für „sich in Form bringen“ und führt daher von „SHAPE“ in Alleinstellung weg. Die angegriffene Marke weist daher nicht nur deutlich mehr Silben auf als die Widerspruchsmarke, sie enthält auch eine Gesamtaussage, die eine Benennung nur mit dem kennzeichnungsschwachen Bestandteil „SHAPE“ ausschließt.

Bei der Beurteilung der schriftbildlichen Ähnlichkeit der Marken ist schließlich zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als die schnell verklingende Bezeichnung einer reinen Wortmarke (BPatG GRUR 2004, 950, 954 -ACELAT/Acesal). Zur Unterscheidbarkeit der Marken trägt insoweit außer der deutlich unterschiedlichen Gesamtlänge der Marken bei, dass die angegriffene Marke in der maßgeblichen eingetragenen Form einen deutlich anderen, sofort ins Auge springenden Zeichenaufbau aufweist als die Widerspruchsmarke. Zuletzt tritt der Bildbestandteil der angegriffenen Marke zwar nicht prägend in den Vordergrund. Der Verkehr wird ihn angesichts des Aussagegehalts der Wortbestandteile aber auch nicht gänzlich unberücksichtigt lassen.

Die Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken in ihrer jeweils eingetragenen Form ist in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht daher nur als sehr gering zu bewerten, was bei der geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die Feststellung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG nicht ausreicht. Der Bestandteil „SHAPE“ der angegriffenen Marke ist auch nicht geeignet, deren Gesamteindruck zu prägen. Die Eignung zur Prägung des Gesamteindrucks fehlt diesem mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil schon deshalb, weil er für die hier maßgeblichen Waren angesichts seines werbend anpreisenden Charakters nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt. Schon die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei identischen Waren deshalb eine Verwechslungsgefahr für das Publikum nicht zu besorgen ist. Nur wenn die ältere Kennzeichnung in die jüngere, aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke übernommen wird und ohne allein ihren Gesamteindruck zu prägen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält und dadurch bei eingesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, kann eine Verwechslungsgefahr gegeben sein.

Hierfür müssen allerdings weitere besondere Umstände hinzutreten, die den Bestandteil als eine im Rahmen des Gesamtzeichens selbständige Kennzeichnung erscheinen lassen. Auf Grund des gesamtbegrifflichen Charakters der angegriffenen Marke nimmt der Wortbestandteil „SHAPE“
in dieser jedoch keine selbständig kollisionsbegründende Stellung ein, weshalb der Durchschnittsverbraucher auch nicht den Eindruck erhalten kann, dass die betreffenden Waren aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Auch eine markenrechtlich relevante begriffliche Verwechslungsgefahr der Marken besteht nicht. Die Übereinstimmung von Marken in beschreibenden Begriffen oder an diesen angelehnten Bestandteilen reicht für die Annahme einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht aus (st. Rspr; vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 113/04 FITAMIN/VITHMIN; 25 W (pat) 34/07 Sucren/SUKRINETTEN). Das gilt insbesondere für Fälle wie den
vorliegenden, in denen die Übereinstimmung in einem beschreibenden Bestandteil die einzige Gemeinsamkeit beider Marken darstellt, weil der Verkehr dann den Marken allen falls (hier eher: Bring Dich in Form, s.o.) dieselbe beschreibende Aussage entnimmt, die Marken aber nicht demselben Unternehmen zuordnet (BPatG a.a.O. FITAMIN/VITHMIN; OLG München GRUR-PR 2010, 285, 287 PneusOnline).

Weitere Tatsachen, die eine Verwechslungsgefahr der Marken nahelegen könnten, sind weder von er Widersprechenden vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Daher konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der am Verfahren beteiligten Parteien (§ 71 Abs. 1 S.1 MarkenG) besteht nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Auch das Verhalten der Beteiligten gibt keinen Anlass für eine solche Kostenauferlegung. Daher bleibt es bei der für das markenrechtliche Beschwerdeverfahren im Regelfall vorgesehenen gesetzlichen Kostenfolge des § 71 Abs.1 S.2 MarkenG, wonach jeder beteiligte die ihm entstanden Kosten selbst zu tragen hat.

 

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Sitwell Gernot Steifensand„Gender-Medicine“ ist die internationale Fachbezeichnung für Humanmedizin unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten. Die wichtigste Erkenntnis der „Gender-Medicine“ ist, dass Frauen aufgrund der anatomischen und biologischen Unterschiede anders erkranken als Männer und deshalb auch andere Maßnahmen zur Gesunderhaltung und Prävention getroffen werden müssen. Frau Prof. Dr. rer. nat. Michaela Döll deckt diese Zusammenhänge in Ihrem Buch „Der Frauen-Gesundheitscode“ auf.  Als neues Teilgebiet beschäftigt sich „Gender-Seating“ mit den unterschiedlichen Sitzbedürfnissen von Frauen und Männern zur Prävention der Volkskrankheit Nr. 1 -Rückenschmerzen und Rückenbrand.

Frauen sitzen anders, weil sie anders gebaut sind – Der Körperschwerpunkt bei der Frau liegt aufgrund des unterschiedlichen Schulter- und Hüftskeletts tiefer als bei einem Mann. Frauen neigen zum Hohlkreuz und aufgrund hormoneller Einflüsse auch vermehrt zu Venenleiden, da sie in der Zeit der Periode Muskellockerungen, Gefügelockerungen und Aufweichungen im Ligament- und Bandapparat haben.

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Die Werte der SITWELL GERNOT STEIFENSAND AG basieren in allen Unternehmensbereichen auf CSR (Corporate Social Responsibility).

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Die SITWELL GERNOT STEIFENSAND AG lebt eine Kultur der guten Schwingung, der Freundlichkeit und Nächstenliebe in allen ökonomischen und ökologischen Fragen. Der Mensch, der Arbeitsplatz und die Unternehmensziele werden partnerschaftlich mit Kunden und Lieferanten zum Wohle aller Beteiligten energetisch in Einklang gebracht.

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Lieber tun Unternehmen jetzt etwas für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter als später gegen die Krankheiten und Arbeitsausfälle.

 

Die SITWELL Sitzlösungen nach Maß und Geschlecht basieren auf neuesten Erkenntnissen der „Gender-Medicine“ Forschung aus Amerika und der „Gender-Seating“ Forschung aus Deutschland. Die SITWELL Ergonomie und Philosophie setzt auf Tradition und Innovation, da ohne Herkunft auch keine Zukunft gestaltet werden kann. Das ergonomische und medizinische Wissen rund um den Arbeitsplatz, welches in den letzten 60 Jahren gewonnen wurde, sind heute die zentralen Werte wenn es um nachhaltige Unternehmensentscheidungen geht. Social Responsibility fängt bei Sitwell immer zuerst bei dem Leistungsträger Mensch und an seinem Arbeitsplatz an, wo präventiv Schmerzen und Arbeitsausfälle vorgebeugt und verhindert werden können.

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Die SITWELL STEIFENSAND AG mit Sitz in Wendelstein bei Nürnberg ist einer der führenden Hersteller von ergonomisch korrigierten und orthopädisch optimierten Sitzlösungen für den professionellen Arbeitsplatz.

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Die SITWELL Philosophie wurde in Zusammenarbeit mit dem bekannten Arbeitsmediziner Prof. Dr. habil. Theodor Peters über viele Jahre entwickelt und hat das Ziel, den Mitarbeiter fit, fröhlich und leistungsfähig zu halten. Social Responsibility als Unternehmensziel und Mitarbeiterzufriedenheit ist der Grundpfeiler aller Produktentwicklungen und Unternehmensentscheidungen.

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….just sit well – Die Geschichte von Gernot Steifensand – Der Schreiner F. – Martin Steifensand war im Jahr 1956 einer der allerersten in der Branche, die die Sitzgewohnheiten und die Risiken vom statischen Dauersitzen am Arbeitsplatz studiert hat. Diese frühen ergonomischen Ansätze wurden damals vom Prof. Dr. med. Schneider von der TU-München gestützt. Diese neuen und revolutionären ergonomischen Erkenntnisse führten zur Entwicklung vom weltweiten ersten Bandscheiben Drehstuhl, der in den 70er und 80er Jahren um die Welt ging und in über 50 Ländern Millionenfach verkauft wurde.

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F.-Martin Steifensand der Vater von Gernot-M. Steifensand verkauften 1989 das international sehr erfolgreiche Unternehmen mit damals 180 Mitarbeitern und ca. DM 60. Mio. Umsatz an die Skandinavisk Group nach Dänemark. Die Skandinavisk Group verabschiedete sich ende der 90er Jahre unrühmlich aus dem Markt und gab 2002 den Geschäftsbetrieb mit Herstellung in Wendelstein auf.

Gernot-M. Steifensand, der hochmotivierte Sportler und Industriekaufmann, ausgerüstet mit Industriefachwirt Diplom, Abitur und Auslandsstudium auf der U.C. Berkeley in Kalifornien zum Master of Mass Customization.

Gernot-M. Steifensand gründete im Jahre 1998 die Produktionsfirma 1000 Stühle Gernot-M. Steifensand GmbH mit dem Ziel ergonomische Sitzlösungen nach Maß unter dem Gesetzt von Mass -Customization ,“Gender-Medicine“ und „Gender-Seating“ herzustellen und zu vertreiben.

Unter der Marke 1000 Stühle war aber kein eindringen in den umkämpften Markt über den Fachhandel möglich. Diese Erkenntnis war die Geburtsstunde der Marke SITWELL die exklusiv für den Bürofachhandel mit dem Zukunftsforscher Smola und mit namhaften Arbeitswissenschaftlern entwickelt wurde. Die neue Europa Marken Sitwell, LadySitwell und MisterSitwell wurden im Jahre 2002 eingetragen und war zugleich der Urknall von der neuen „Gender-Seating“ Ergonomie Philosophie des 21. Jahrhunderts.

I love my Sitwell

LadySitwell, der weltweit erste Bürostuhl für die Frau wurde auf der Fachmesse ORGATEC 2002 weltweit erstmalig vorgestellt.

LadySitwell und MisterSitwell wurden dem internationalen Fachpublikum auf der Büro – Fachmesse NeoCon in Chicago U.S.A. im Jahr 2006 vorgestellt.

MisterSitwell, der weltweit erste Bürostuhl für den Mann wurde auf der Fachmesse ORGATEC 2006 vorgestellt.

Marke:
SITWELL, LadySitwell, MisterSitwell

Patente:
Deutsches, Europäisches und Amerikanisches Patent für Sitzlösungen nach Geschlecht ( Gattungspatent ) für Stühle, Arbeitsplätze und Beförderungssitze im Auto, Flugzeug und Bahn.

Produkte
Die SITWELL GERNOT STEIFENSAND AG produziert und verkauft eine große Auswahl an ergonomisch und orthopädisch optimierte Sitzlösungen nach Maß in den „Sitzkonfektions-Größen“ XS bis XXL für Frauen und Männer.

Alle Sitzmöbel werden mit namhaften „Sitz-Experten“, Arbeitswissenschaftlern, Sportmedizinern und praktizierenden Doktoren und Professoren unter dem Gesetz von Mas – Customization und „Gender-Seating“ entwickelt. Robuste Materialien, hochwertige Verarbeitung und viel Liebe zum handwerklichen Detail gehören zum Entwicklung und Produktionsverständnis.

Die SITWELL GERNOT STEIFENSAND AG Produkte überzeugt heute über hohe ergonomische Individualität, hohe Qualität in Design und Materialien sowie erstklassige handwerkliche Verarbeitung…..Hand Made in Germany.

Vision Die SITWELL GERNOT STEIFENSAND hat die Vision wertvolle Sitzlösungen nach Maß zu produzieren und das Arbeitsgerät Bürostuhl stärker in das Corporate – Social – Responsibility Bewusstsein der Entscheider und Firmen zu tragen. Das Gesetz von „Gender-Seating“ und „Gender-Medicine“ ist der erste Schritt und soll am Arbeitsplatz Lösungswege gegen die Volkskrankheit Rückenbrand und Rückenschmerzen aufzuzeigen.

LadySitwell

…just sit well ist von Anfang an der Leitsatz und das ergonomische Herz des Unternehmens unter der Leitung von Gernot-M. Steifensand – Service Über 60 Jahre Erfahrung in Entwicklung und Produktion von ergonomisch wertvollen Sitzlösungen und Zusammenarbeit mit Experten. Viele internationale Vertriebspartner in Europa und Amerika vier verschiedene Modellserien für Frauen, Männer Unisex in unterschiedlichen Sitz-Konfektionsgrößen im Baukastensystem 10 Jahre Teilegarantie 100 % HandMade in Germany

 

Firmenleitung
SITWELL GERNOT STEIFENSAND AG
ist eine unabhängige AG

Vorstand
Gernot-M. Steifensand

Aufsichtsrat

Dr. med. Peter Stehle

Dr. med. Frank Mosler

http://www.radiologie.insel.ch/fileadmin/radiologie/pdf/cv_%C3%A4rzte/Mosler_Frank.pdf

Valentina Lehr

SITWELL GERNOT STEIFENSAND AG
Mühlstraße 25
90530 Wendelstein / Germany

Tel. +49-9129-285440
Fax +49-9129-285441

www.sitwell.de
www.info@sitwell.de

Sitwell Gernot Steifensand AG


Pressekontakt:

Gernot Steifensand
Mühlstraße 25
90530 Wendelstein
Deutschland
Tel: 09129-285440
Fax:09129-285441

Der neue Frauenstuhl schont den Rücken

Frauen sitzen anders – Neuer Stuhl schont den Rücken (DAS/jpr).

Große und kleine Menschen, dicke und dünne, Männer und Frauen sollen im Büro auf identischen Stühlen sitzen. Gernot Steifensand sieht das anders, er entwickelt und baut Bürostühle nach dem Prinzip der Maß-Customization, die individuelle Anforderungen berücksichtigt, beispielsweise Spezielle Bürostühle für Frauen. Gender Medicine, die Humanmedizin unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten, zeigt:

Frauen sind anders krank als Männer.

Frauen sitzen anders - just sit well

„Auch in der Prävention, der Gesundheitsvorsorge, und in der Behandlung sollten geschlechtsspezifische Unterschiede berücksichtigt werden“, so Dr. Michaela Döll, die sich in Ihrem Buch „Der Frauengesundheitscode“ (Herbig Verlag, München) diesen Fragestellungen widmet. Das müsse auch bei immer wiederkehrenden Alltagsaktivitäten eine Rolle spielen, wie beispielsweise das Sitzen im Büro. So entstand der Begriff des Gender – Seating.

Gernot Steifensand hat in der Bürostuhl-Ideenschmiede Sitwell gehandelt und den Frauenstuhl „Lady Sitwell“ – in den Größen s, m, L und XL-auf den Markt gebracht. Der neue Lady Sitwell hat eine gerade und verkürzte Sitzfläche und eine besonders weiche Sitzvorderkante für eine bessere Durchblutung der Beine, was Cellulite vorbeugen soll. Die flexible Rückenlehne hat eine Lordosenstütze integriert, die besonders den zweiten und dritten Lendenwirbel stützt – das soll dem sensibleren Rücken der Frau besonders zugutekommen.

Weitere Informationen über den Frauenstuhl findet man unter www.sitwell.de oder unter www.steifensand.de

Link zum Artikel Rückengesundheit im Gesundheitsmagazin der Lokale-Wochenzeitungen.de

Frauen sitzen anders - Neuer Frauenstuhl schont den Rücken

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