Artikel Tags Rückenschmerzen
Konzept 150 – just sit well
www.Bürostuhl-Baden.de präsentiert das neue 3D-Wasser-Sitzkissen für Bürostühle, Chefsessel und Bandscheiben-Drehstühle. Das neue und ergonomische 3D-Wasser Sitzkissen aus dem Hause SITWELL für „Designer-Ledersessel“, orthopädische Bürostühle, Schmerz Akut Bürostühle und ergonomische Chefsessel vermindert den Sitzdruck auf Po und Oberschenkel und entlasten das Becken im Sitzen im Büro, oder Zuhause. Das 3D-Wasser-Sitzkissen ist eine Weiterentwicklung aus dem bekannten amerikanischen Wasserbetten KNOW-HOW.
Stühle müssen zur Bewegung animieren – Das muss auch bei Besucher- und Konferenzstühlen Standard werden, sagt Dr. med. Michael Sababi von der SITWELL G. STEIFENSAND AG in Wendelstein bei Nürnberg. Nach dem Prinzip der Verdrängung macht ein Wasserkissen Druckpunkte am Körper unmöglich. Das Sitzen auf einem SITWELL-3D Wassersitzkissen ist das lebendige Sitzgefühl und ein unvergleichliches Sitzerlebnis für Körper, Geist und Seele.
Bürostühle und Chefsessel aus dem Hause SITWELL werden genau diesem Anspruch gerecht. Wer lange sitzt, braucht immer wieder einen Impuls zur Bewegung. Der SITWELL G. STEIFENSAND Fabrik-Partner in Baden Bürostuhl-Baden.de präsentiert die neue Bürosuthl-und Sitz-Kollektion mit dem 3D-Wasser-Sitzkissen.


Bleiben Sie in Bewegung und entlasten Sie Ihr Gesäß und Po mit dem neuen SITWELL 3D-Wasser-Sitzkissen. Denn richtig ergonomische Sitzen heißt bewegt, und druckentlastet Sitzen. Mit den 3D-SITWELL Wasser-Sitzkissen für Bürostühle und Chefsessel kommt mehr Bewegung ins tägliche Sitzen.
Das integriertes Wasserkissen im Wechselpolster schaft Entlastung des Beckens- und der Wirbelsäule, sowie des gesamten Haltungsapperates. Der SITWELL 3D-Wasser-Sitz fördert mehrdimensionale Mikrobewegungen und trainiert durch häufige Spannungswechsel die tiefliegende Rückenmuskulatur.
Das Ausbalancieren des 3D- Wassersitzes aktiviert die Muskulatur und optimiert die Haltung.

BESSER FÜR GESUNDHEIT UND LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Der 3D-SITWELL Wasser-Sitz für Bürostühlen fördert die Gesundheit, verbessert das Wohlbefinden und steigert die Leistungsfähigkeit im Sitzen. Durch einen regelmäßigen, automatischen Haltungswechsel wird die Nährstoffversorgung der Bandscheiben verbessert und der Haltungapperat entlastet. Das 3D-SITWELLWasser-Sitzkissen fördert das dynamisches und sensomotorische Sitzen und animiert zu wechselnden Sitzhaltungen. Das revolutionäre Sitzsystem aus dem Hause SITWELL G. STEIFENSAND trainiert und stimuliert die Rückenmuskulatur.
Die Bandscheiben werden besser mit Nährstoffen versorgt und fördert die Durchblutung und Sauerstoffversorgung. Bürostuhl-Baden.de präsentiert die neuen SITWELL Wasser-Sitzkissen für Bürostühle und Chefsessel. Das dynamisches Sitzen auf ergonomischen Drehstühlen verbessert Ihre Konzentrations- und Leistungsfähigkeit und Sie können Rückenschmerzen, Nackenschmerzen, sowie Bandscheibenoperationen vorbeugen.
Der neue 3D-Wasser-Sitz ist ein Bürostuhl – Wechselpolster und kann nachträglich und werkzeugfrei in vorhandene SITWELL G. STEIFENSAND Sitzlösungen ausgetauscht werden. Der 3D-Wasser-Sitz hat im Kern eine Vinylhülle in der sich ein mit konditioniertem Wasser aufgefüllter, formgeschnittener Schaumkern befindet. Für die vollständige Polsterung der Sitzfläche werden atmungsaktive Schäume verarbeitet, die Polsterstoffe sind unverklebt.
Nach dem Prinzip der Verdrängung macht ein Wasserkissen Druckpunkte am Körper unmöglich. Der Druck wird gleichmäßig über die gesamte Sitzfläche verteilt. Drehstuhl für gesundes Sitzen mit perfekter Druckverteilung.
Durch Fehlhaltungen und einseitige Belastungen am Arbeitsplatz oder zu Hause kommt es zu Belastungen und Überbelastungen des Stützapparats und Bewegungsapparats. Besonders , wenn eine körperliche Einschränkung oder eine krankhafte Dauerbelastung vorliegt. SITWELL G. STEIFENSAND bietet individuelle Drehstuhl Sonderanfertigungen für Menschen mit unterschiedlichen gesundheitlichen Einschränkungen an.
Bürostuhl-Baden.de, der SITWELL G. STEIFENSAND Bürostuhl Fabrik-Partner hat 1972 mit dem Verkauf von Schreibmaschinen in Karlsruhe begonnen und ist seit vielen Jahren als kompetenter und zuverlässiger Ansprechpartner rund um das Büro in ganz Baden und südliche Pfalz bekannt. www.Bürostuhl-Baden.de bietet Ergonomie am Arbeitsplatz und orthopädische Sitzlösungen nach Maß.
Im Bürostuhl-Abholmarkt in Rheinstetten, nähe Karlsruhe finden Sie eine große Auswahl an ergonomischen Bürostühle, Designer-Chefsessel, Arbeitsdrehstühlen, Orthopädische Sitzlösungen und Büroverbrauchsmaterialen, Tinte & Toner sofort zum mitnehmen.
In unserer SITWELL G. STEIFENSAND Bürostuhl Fabrik-Partner – Büromömöbelabteilung zeigen wir ergonomische Bürostühle für Frauen und urologische Drehstühle für Männer in den Sitzkonfektionen S bis XXL. Bürostuhl-Baden berät individuell und plant Ihr Büro, kommen Vor – Ort zum Aufmaß und bieten Ihnen dann die optimale Lösung an.
Bürostuhl-Baden.de ist auf keinen Bürostuhl, Chefsessel und Besucherstuhl besonders fixiert. Wir können den individuellen ergonomischen und orthopädischen Vorteil jeder einzelnen Sitzlösung für Sie nutzen und damit die optimalen Preise und Produkte für Sie empfehlen. Bürostuhl-Baden.de liefert, montieren und bietet eine kostenlose Sitzeinweisung. Im Beratungsgespräch werden auch Sie feststellen, dass unsere langjährig erfahrenen Mitarbeiter wissen, worauf es ankommt !
Nach langjähriger Erfahrung und vielen Kundenkontakten wissen wir vom Team der RBI RITTERSHOFER GmbH mit mehr als 20 Mitarbeitern, worauf es ankommt und haben uns zum Ziel gesetzt, jeden Kundenwunsch zur vollsten Zufriedenheit umzusetzen, getreu unserem Slogan : RBI – the best for your office & IT.
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RBI RITTERSHOFER GmbH
Büro – IT u. Konferenzsysteme
Industriestr. 7 ( an der B 36 )
76287 Rheinstetten bei KA
Tel. 07242 / 9353-0 Fax – 28
Unsere Öffnungszeiten : Mo. – Fr. 8.00 – 18.00 und Sa. 9.00 – 12.00 Uhr.
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Feng-Shui Bürostuhl jetzt in Dresden
Der Feng-Shui Profi Bürohstuhl für das dynamische verhindert feinmotorische Störungen und kann chronischen Erkrankungen vorbeugen. Schulter- und Nackenschmerzen können aktiv durch die medizinische Feng-Shui Rückenlehne mit Lordosenstütze gelindert werden. Die Wirbelsäule wird in die natürliche S-Form gebracht und der Haltungsapperat wird entlastet. Sie steigern Ihre Leistungsfähigkeit und Ihr Wohlbefinden am Arbeitsplatz Zuhause, oder im Büro.
Die Feng-Shui Sacral – Rückenlehne nach Prof. Dr. med. habil Peters stützt den lumbo-sacralen Übergang. Die Ausformung der oberen Rückenlehne sichert den vollen Erhalt der Schulterbeweglichkeit in alle Bewegungrichtungen, besonders auch seitlich. Die optimale und besondere Abstimmung von Sitzfläche und Feng-Shui Rückenlehne gewährleistet immer eine richtige orthopädische Sitzhaltung und maximale Entlastung beim Sitzen.
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SITWELL Feng-Shui kann mit drei ergonomischen Sitz-Mechaniken ausgestattet werden:
Ergonomische Relax-Mechanik
Bei der ergonomiischen SITWELL G. STEIFENSAND Relax-Mechanik kann die Sitzflächen- und Rückenlehnen-Neigung individuell und stufenlos voneinander auf das persönliche „Sitz-Bedürfnis“ eingestellt werden.
Vorteil: Der „Be-Sitzer kann immer seine individuelle und persönliche Sitzeinstellung wählen und die ergonomisch richtige Sitzhaltung kann immer eingenommen werden.
Orthopädische Synchron-Mechanik
Medizinische 3D-PENDING Mechanik
Das Sitzen wie auf einem Gymnastikball löst energetische Blockaden. Die SITWELL G. STEIFENSAND 3D-Pending-Mechanik ist das lebendige Sitzgefühl, das auf die Bedürfnisse und Ansprüche des „Be-Sitzers“ eingestellt ist. Eine speziell geformte Sitzfläche und einem atmungsaktiven Microfederkern-Polsterung sorgt für höchsten Sitzkomfort. Die Beckendynamik und der natürliche Bewegungsdrang aus der Hüfte wird aktiviert. Die Venenpumpe wird duche die sensomotorischen Bewegungsreitze stimmuliert, die Atmung wird verbessert und die Waden, Beine, Oberschenkel und Po werden besser durchblutet. Die Bandscheiben werden besser mit Nährstoffen versorgt. Mehr Blut wird durch die Adern gepumpt, das Herz schlägt schneller, Kreislauf und Lunge werden gestärkt.
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Vorteile des dreidimensionalen Sitzens mit der 3D-PENDING Mechanik
– Anregung des Stoffwechsels
– Stärkung des Bindegewebes
– Bessere Nährstoffversorgung der Bandscheiben
– Bessere Durchblutung der Beine durch Aktivierung der Venenpumpe
Orthopädischer Wohlfühl-Sitz
Der SITWELL Feng-Shui Bürostuhl ist mit dem orthopädischem Wohlfühl-Sitz mit 7-ZohnenTaschenfederkern und Klimavils nach Dr. med. Peter Stehle ausgestattet. Der Klimavils sorgt für optimale Sitzklimatisierung. Durch die orthopädische Welleim Sitz wird das Becken aufgerichtet und stabilisiert und die Wirbelsäule. Die Wirbelsäule und der gesamte Haltungsapperat wirdin die natürliche S-Form gebracht. Die Bandscheiben werden dadurch entlastet und geschont. Eine optimale Sitzhaltung und eine bessere Nährstoffversorgung der Bandscheiben. Die Sitzlast wird durch den Bandscheibensitz verteilt, dadurch entstehen keine unangenehmen Pressungen. Eine Beckenrückdrehung wird durch Ausformung des Sitzkissens vermieden.
- Orthopädischer Wohlfühl-Sitz nach Dr. med. Peter Stehle
- Feng-Shui Designer Rückenlehne mit integrierter Lordosenstütze
- Stufenlose Sitzhöhenverstellung
- Gestellfarbe – schwarz
- Formschönes und stabiles Polyamid-Fußkreuz, schwarz . oder Alu-Fußkreuz polliert
- Besonders strapazierfähiger, abriebfester Stoffbezug
- Ausgestattet mit lastabhängigen gebremsten Sicherheitsdoppelrollen für Teppichböden, oder mit lastenabhängigen gebremsten Rollen für Pakett und harte Böden
Der richtige Sitz
Nicht das Kurieren an den Symptomen erhält den Menschen gesund, sondern aktives Bewegungstraining und ergonomisch optimierte Sitzlösungen am Arbeitsplatz. Deshalb empfehle ich Ihnen aus jahrzehntelanger Erfahrung mit unseren Kunden und Entwicklungsarbeiten namhafter Ärzte und Orthopäden den orthopädischen Bandscheibensitz für Menschen mit einem Rundrücken oder Flachrücken für maximale Entlastung der Bandscheiben.
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Dr. med. Peter Stehle PROFI Bandscheiben
Diesen empfehlen wir besonders für Menschen mit einem Flach- oder Rundrücken. Der Bandscheiben/Keilsitz verhindert das Abkippen des Beckens und bringt die Wirbelsäule in die natürliche und stützende Doppel-S-Form, welche die Lendenwirbelsäule entlastet. Die Sitzlast wird durch den Bandscheibensitz verteilt, dadurch entstehen keine unangenehmen Pressungen. Eine Beckenrückdrehung wird durch Ausformung des Sitzkissens vermieden.
Das tägliche, lange Sitzen im Arbeitsalltag Angestellter im Bürojob kann zu einer Überbelastung der Wirbelsäule und der Bandscheiben durch passives Sitzen führen. Richtiges Sitzen braucht Halt und Bewegungsfreiheit für die richtige Balance, so können Sie durch falsche Sitzhaltung verursachte Haltungsschäden, Wirbelsäulenprobleme, Verspannungen und Rückenschmerzen vermeiden.
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w.ergonomisches.de
Handelsunternehmen Wieland GmbH
Ladengeschäft: Schönfelder Str. 12
Büro und Firmensitz: Bischofsweg 52
01099 Dresden
Deutschland
Telefon: +49 / 351 / 212 49 78
Fax: +49 / 351 / 799 970 70
E-Mail: info@ergonomisches.de
Ihrem Rücken zuliebe!!!
Nützen Sie die Chance, Ihrem Rücken etwas Gutes zu tun!!!
Die SITWELL GERNOT STEIFENSAND AG ist einer der führenden Hersteller von ergonomisch korrigierten und orthopädisch optimierten Sitzlösungen für den professionellen Arbeitsplatz.
Alle Sitzmöbel werden mit namhaften „Sitz-Experten“, Arbeitswissenschaftlern, Sportmedizinern – etwa Dr. med. Peter Stehle, Arzt und Leiter des Fachbereichs Medizin beim Bundesinstitut
für Sportwissenschaften in Bonn – und praktizierenden Doktoren und Professoren entwickelt. Robuste Materialien, hochwertige Verarbeitung und viel Liebe zum handwerklichen Detail gehören
zum Entwicklungs- und Produktionsverständnis.
Und dies alles ist Made in Germany!
Sitzen ist die zentrale Körperhaltung in unserer Informationsgesellschaft. Dies alleine schon ist Grund genug, sich bei der Auswahl von Bürositzmöbeln für Produkte zu entscheiden, die den Körper bestmöglich unterstützen und somit Leistungsfähigkeit und Wohlgefühl erhalten.
Entdecken Sie den Unterschied – beim ersten Hineinsetzen in einem original SitMate Gernot Steifensand Bürosessel!
Programm
Dienstag, 7. 10. 2014 – 19:00 h
Einführender Vortrag von Mag. Dr. Hannes Pratscher Leiter von österreichweiten Gesundheitsseminaren und Vorträgen in Firmen, Gemeinden und Schulen. Autor zahlreicher
Broschüren und des Buches: „Wege zu einem gesunden Rücken“ Anschließend laden wir Sie zu einem Buffet mit Schmankerln aus dem Triestingtal und zur Weinverkostung
Mittwoch, 8. 10. 2014
Ab 9:00 h Vorstellung und Beratung durch Firmenvorstand Gernot-M. Steifensand Einzelberatung und Ausprobieren – ca. 20 Bürostuhlmodelle werden vor Ort vorgestellt (um Wartezeiten zu vermeiden,
bitten wir um Terminvereinbarung) Plus: 14 Tage Probesitzen im eigenen Büro – gilt für jeden Bürostuhl aus dem Katalog. Für Erfrischungen zwischendurch und Ihr leibliches Wohl wird gesorgt!
Als Dankeschön für Ihr Kommen erhalten Sie beim Messebesuch einen Gutschein für Ihren nächsten Einkauf bei Büroprofi im Wert von € 50,- Nützen Sie die Chance, Ihrem Rücken
etwas Gutes zu tun!
Mit freundlichen Grüßen
Michaela Rumpler
LadyShape up just for Women – Der Frauenstuhl Nr. 1
ART. 3 III GG ( Gleichheit) ( Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) Männer und Freuen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Niemand darf wegen seines Geschlechts,….., benachteiligt werden.
Die moderne Frau legt Wert auf gutes Aussehen, bewusste Ernährung und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Dafür sorgt „Lady Shape up – just for women“ der Frauenstuhl. Auf ihm ist es ermüdungsfreies Arbeiten im Büro, oder Zuhause möglich.
Auf den Spuren der alten Agypter wandelt die Marke SITWELL. Wieso? Schon 2.300 vor Christus saß Königin Kauit mit ihrem Hohlkreuz auf einem Stuhl, der ihrer Anatomie gerecht wurde. Nofretete entlastete ihren Rundrücken durch einen Keilsitz, dessen Prinzip noch heute bei modernen Bürodrehstühlen wirkt. Doch aktuell haben 70 % der westlichen Frauen ein Hohlkreuz.
Gernot Steifensand der Frauen-Drehstuhl Entwickler-und Produzent fragt: Warum entscheiden fast überall Männer über den Kauf von Bürostühlen und Sitzlösungen am Arbeitsplatz, wenn doch die Mehrzahl der Nutzer weiblich ist? Und warum sitzen unterschiedliche große und schwere Menschen auf gleichen Stühlen, wenn die anatomischen-und biologischen Unterschiede – auch und das besonders die von Frauen und Männern – so gravierend sind?
Die Fragen und genaue Studien der Unterschiede in der Anatomie der Frauen im westlichen Kulturkreis und in Asien ließ Gernot Steifensand Bürostühle, Sitzlösungen und Arbeitsplätze entwickeln, die diesen Eigenheiten gerecht werden. Mit dem patentierten Frau/Mann-Bürostuhl-Konzept ist die Sitwell Gernot Steifensand AG weltweit das einzige Unternehmen, das mit den Marken „LadySitwell und LadyShape up just for women“ speziell auf die Sitzbedürfnisse der Frau eingeht.
Das Bundespatentgericht hat entschieden – Lesen Sie einen Auszug aus dem BESCHLUSS vom BUNDESPATENTGERICHT vom 28. August 2013
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 542/12 – An Verkündungs Statt – zugestellt am (Aktenzeichen) 28. August 2013 B E S C H L U S S In der Beschwerdesache BPatG 154 – 05.11
Verfahrensbevollmächtigte:
Patent- und Rechtsanwälte Meissner, Bolte & Partner GbR, Widenmayerstraße 48, 80538 München, betreffend die Marke 30 2010 016 899 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Es besteht keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Shape“ und der Wort-/Bildmarke „Lady Shape up – just for women„. Obwohl eine Ähnlichkeit in den für die Marken eingetragenen Waren besteht und beide das Wort „Shape“ enthalten, unterscheiden sich die Marken deutlich voneinander.
Die angegriffene Marke enthält vier weitere Worte und prägt zudem ein anderes Schriftbild. Die angegriffene Marke besteht aus der Wendung „Shape up„, die ein geläufiger Gesamtbegriff für „sich in Form bringen“ darstellt und somit eine Gesamtaussage enthält, die von der Alleinstellung der Marke „Shape“ hinweg führt.
Wichtig ist , dass der Durchschnittsverbraucher nicht den Eindruck erhält, dass die betreffenden Marken aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Bundespatentgericht – Beschluss vom 28.August 2013 – Az.: 26 W (pat) 542/12 – betreffend die Marke 30 2010 016 899 – hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie Richter Reker und Hermann beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 302010016899 für die Waren „Klasse 20: Möbel, Büromöbel; Stühle, Bürostühle, Bürodrehstühle, Sitzhocker“ ist aus der für die Waren „ Klasse 20: Bürositzmöbel, insbesondere Bürostühle und Bürosessel, Teile der vorgenannten Waren soweit in Klasse 20 enthalten“
eingetragenen Wortmarke 39959587
SHAPE
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 21.Mai 2012 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr habe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren bestehe, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Art des beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen. Unter Zurückstellen von Bedenken zur Schutzfähigkeit des Wortes „SHAPE“ in Alleinstellung sei jedenfalls festzustellen, dass das englische Wort „shape“ in seinen zu berücksichtigenden Bedeutungen „Form, Gestalt“, aber auch „Kondition, Ausgestaltung“ einen für Bürositzmöbel beschreibenden Anklang vermittele, der auf eine entsprechende (gegebenenfalls körperangepasste) Ausgestaltung/Funktionalität dieser Produkte hinweise. Da keine Anhalte für einen durch Benutzung erworbenen erhöhten Schutzumfang vorlägen, könne zugunsten der Widersprechenden allenfalls von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegangen werden.
Auch bei der vorliegenden Identität der beiderseitigen Waren bestehe zwischen den Vergleichszeichen keine Verwechslungsgefahr i.S.d. §9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil die Marken in jeder Richtung ausreichende Unterschiede aufwiesen, die selbst bei einer Benutzung für identische Waren die betriebliche Unterscheidung gewährleisteten. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit sei von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen in der eingetragenen Form ankomme. Das schließe nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Voraussetzung hierfür sei, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund träten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmten. Stelle man die beiden Marken in ihrer Gesamtheit gegenüber, verhindere schon die Eigenschaft der jüngeren Marke als Kombinationszeichen mit den über die Wiedergabe des Wortes „SHAPE“ hinaus enthaltenen weiteren Wortbestandteilen „LADY“, „UP“, „.JUST FOR WOMEN“ unmittelbare Verwechslungen in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Das Bildelement in Form einer Frauensilhouette sowie die unterschiedlichen Schriftarten und Hervorhebungen und auch die Zweizeiligkeit der jüngeren Marke verstärkten diese Unterschiede noch. Zwar sei in der angegriffenen Marke das Wort „SHAPE“ enthalten, das jedoch aufgrund seiner Eigenschaft als beschreibende Angabe per se schon nicht als kollisionsbegründend in Betracht komme. Außerdem sei offensichtlich nicht das in Alleinstellung vorwiegend als Substantiv wahrzunehmende Wort „SHAPE“ in das Zeichen integriert, sondern der feststehende Gesamtbegriff „SHAPE UP“, der sich als Verb und im Zusammenhang mit den unter der jüngeren Marke geschützten Waren („Möbel, Büromöbel“) als ein klarer Hinweis auf eine Entwicklung darstelle, sei es auf die Beweglichkeit der Möbel selbst oder auf einen bei (Büro) Sitzmöbeln anzustrebenden Trainingseffekt.
Auch die weiteren Bestandteile der jüngeren Marke seien beschreibend, wo bei dem Wort „Lady“ in der vorliegenden Kombination mit der als stilisiert anzusehenden Frauengestalt eine graduell höhere Kennzeichnungsfähigkeit beizumessen sei, als den schlagwortartigen Warenbeschreibungen „SHAPE
UP“ und „…JUST FOR WOMEN“. Nehme daher das Wort „SHAPE“ im Gesamtzusammenhang der angegriffenen Marke nur eine untergeordnete und auch durch die Einbindung in den Gesamtbegriff „shape up“ andere Stellung ein als das in Alleinstellung wiedergegebene Wort „SHAPE“ der Widerspruchsmarke, scheide eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr trotz Warenidentität und angenommener normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.
Gegen den Beschluss der Markenstelle wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Zu deren Begründung trägt sie vor, die Widerspruchsmarke weise eine gesteigerte Kennzeichnungskraft auf und werde im Rahmen einer Zeichenserie verwendet. Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil „shape“ geprägt. Der Bildbestandteil sei eine einfache Gebrauchsgrafik und wie die restlichen Wortbestandteile für die betreffenden angemeldeten Waren beschreibend.
Sie würden daher keinen Beitrag zur Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke leisten. Auf den Inhalt der Schriftsätze vom 27. Februar und 13. Juni 2013 wird Bezug genommen. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 21. Mai 2012 aufzuheben und auf den Widerspruch hin auszusprechen, dass die angegriffene Marke zu löschen ist.
Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und weist auf die unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hin, da das Wort „SHAPE“ unmittelbar beschreibend sei. Es sei dem Verkehr geläufig und von geringer Originalität. Dieser Wortbestand teil nehme auch keine selbständig kennzeichnende Stellung ein, ergebe vielmehr mit den weiteren (Wort-)Bestandteilen den Gesamteindruck des Zeichens. Eine Zeichenserie sei für die Widersprechende nicht geschützt, die auch „SHAPE“ alleine nicht benutze. Auf die Schriftsätze vom 4.April und 21. Juni 2013 wird ergänzend verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen der angegriffenen Marke und der prioritätsälteren Widerspruchsmarke besteht keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach der vorgenannten Bestimmung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit bzw. der Identität der Marken, der für die Marken eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2008,905Pantohexal; GRUR 2010, 235 AIDA/AID U). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 2010, 933 Barbara Becker; BGH GRUR 2012, 64 aalox/Melox -GRY).
Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen besteht zwischen den beiderseitigen Marken selbst bei Identität der Waren keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG, denn die Widerspruchsmarke verfügt wegen ihres für die maßgeblichen Waren beschreibenden Anklanges, den die Markenstelle zutreffend herausgearbeitet und dessen werbend anpreisende, allgegenwärtige Verwendung belegt hat, über einen von Haus aus verminderten Schutzumfang. Die Feststellung der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ist im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren unabdingbare Voraussetzung und Grundlage für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr (BGH GRUR 2008, 505, 507 TUC-Salzcracker). Eine normale Kennzeichnungskraft kommt Marken zu, die uneingeschränkt geeignet sind, zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen ihres Inhabers zu dienen (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Lloyd).
Dagegen können schutzunfähige Zeichen und Angaben für sich genommen nicht Grundlage einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr sein. Das bedeutet insbesondere, dass der Schutzbereich von Marken, die nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen und/oder an beschreibende Angaben angelehnt sind, eng zu bemessen ist und sich auf die jeweilige ggf. nur minimale eintragungsbegründende Eigenprägung beschränkt (BGH GRUR 2008, 1002, 1004 -Schuhpark; GRUR 2010, 729, 731 MIXI), wobei allein der Umstand, dass die fragliche Angabe im Verkehr sonst noch verwendet wird, noch nicht gegen eine Kennzeichnungsschwäche spricht (BGH a.a.O. -Schuhpark). Handelt es sich bei der eingetragenen prioritätsälteren Marke um eine beschreibende oder sonst schutzunfähige Angabe, so kann ihr wegen der Bindungswirkung der Eintragung zwar nicht jeder Schutz abgesprochen werden. Jedoch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschränken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus dem Schutzumfang der Marke herausführen (st. Rspr., vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W(pat)202/99 DentOCare/Dent Care; 24 (pat)79/07 THERMA RIVM /THERMARIUM; 29 W (pat) 16/09 -framewwwork/FRAMEWORKS; 30 W (pat) 243/04 BIOLINE/Bioline; 32 W (pat) 23/00-Clima Innova; 29 W (pat) 220/00 TINNOVA;BGH GRUR 2012, 1040 pjur).
Die Widersprechende behauptet zwar eine durch Benutzung einer Markenserie gesteigerte Kennzeichnungskraft. Hierzu ist allerdings unstreitig, dass weitere Marken im Sinne einer eichenserie für sie nicht eingetragen sind. Auch trägt die Widersprechende nichts dazu vor, inwieweit der Verkehr durch Benutzens an einzelne Serienzeichen gewöhnt worden ist. Ebenso wenig werden die vorgetragenen Absatzzahlen ausreichend differenziert, um aus ihnen rechtliche Schlüsse auf den Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ziehen zu können. Zudem lassen vorgetragene Umsatz oder Absatzzahlen im Allgemeinen keinen Schluss auf eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (OLG Köln MarkenR 2007, 126 Schlaufuchs und Lernfuchs).
Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vermag der Senat bei dieser Sachlage entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht zu erkennen. Wegen des geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke besteht zwischen ihr und der angegriffenen Marke trotz der Übernahme des Bestandteils „SHAPE“ in die angegriffene Marke und der daraus resultierenden gewissen Ähnlichkeit der Marken in diesem Bestandteil keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist stets von der im Register eingetragenen Form der Marken auszugehen (BGH a.a.O. ilPadrone / IIPortone).
Insoweit unterscheiden sich die beiderseitigen Marken sowohl schriftbildlich als auch klanglich auf Grund der Tatsache, dass die angegriffene Marke vier Worte mehr aufweist als die Widerspruchsmarke, deutlich voneinander. Außerdem, und das hat bereits die Markenstelle zu Recht angenommen, ist die Wendung „ SHAPE UP“ im angegriffenen Zeichen ein geläufiger Gesamtbegriff für „sich in Form bringen“ und führt daher von „SHAPE“ in Alleinstellung weg. Die angegriffene Marke weist daher nicht nur deutlich mehr Silben auf als die Widerspruchsmarke, sie enthält auch eine Gesamtaussage, die eine Benennung nur mit dem kennzeichnungsschwachen Bestandteil „SHAPE“ ausschließt.
Bei der Beurteilung der schriftbildlichen Ähnlichkeit der Marken ist schließlich zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als die schnell verklingende Bezeichnung einer reinen Wortmarke (BPatG GRUR 2004, 950, 954 -ACELAT/Acesal). Zur Unterscheidbarkeit der Marken trägt insoweit außer der deutlich unterschiedlichen Gesamtlänge der Marken bei, dass die angegriffene Marke in der maßgeblichen eingetragenen Form einen deutlich anderen, sofort ins Auge springenden Zeichenaufbau aufweist als die Widerspruchsmarke. Zuletzt tritt der Bildbestandteil der angegriffenen Marke zwar nicht prägend in den Vordergrund. Der Verkehr wird ihn angesichts des Aussagegehalts der Wortbestandteile aber auch nicht gänzlich unberücksichtigt lassen.
Die Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken in ihrer jeweils eingetragenen Form ist in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht daher nur als sehr gering zu bewerten, was bei der geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die Feststellung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG nicht ausreicht. Der Bestandteil „SHAPE“ der angegriffenen Marke ist auch nicht geeignet, deren Gesamteindruck zu prägen. Die Eignung zur Prägung des Gesamteindrucks fehlt diesem mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil schon deshalb, weil er für die hier maßgeblichen Waren angesichts seines werbend anpreisenden Charakters nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt. Schon die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei identischen Waren deshalb eine Verwechslungsgefahr für das Publikum nicht zu besorgen ist. Nur wenn die ältere Kennzeichnung in die jüngere, aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke übernommen wird und ohne allein ihren Gesamteindruck zu prägen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält und dadurch bei eingesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, kann eine Verwechslungsgefahr gegeben sein.
Hierfür müssen allerdings weitere besondere Umstände hinzutreten, die den Bestandteil als eine im Rahmen des Gesamtzeichens selbständige Kennzeichnung erscheinen lassen. Auf Grund des gesamtbegrifflichen Charakters der angegriffenen Marke nimmt der Wortbestandteil „SHAPE“
in dieser jedoch keine selbständig kollisionsbegründende Stellung ein, weshalb der Durchschnittsverbraucher auch nicht den Eindruck erhalten kann, dass die betreffenden Waren aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Auch eine markenrechtlich relevante begriffliche Verwechslungsgefahr der Marken besteht nicht. Die Übereinstimmung von Marken in beschreibenden Begriffen oder an diesen angelehnten Bestandteilen reicht für die Annahme einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht aus (st. Rspr; vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 113/04 FITAMIN/VITHMIN; 25 W (pat) 34/07 Sucren/SUKRINETTEN). Das gilt insbesondere für Fälle wie den
vorliegenden, in denen die Übereinstimmung in einem beschreibenden Bestandteil die einzige Gemeinsamkeit beider Marken darstellt, weil der Verkehr dann den Marken allen falls (hier eher: Bring Dich in Form, s.o.) dieselbe beschreibende Aussage entnimmt, die Marken aber nicht demselben Unternehmen zuordnet (BPatG a.a.O. FITAMIN/VITHMIN; OLG München GRUR-PR 2010, 285, 287 PneusOnline).
Weitere Tatsachen, die eine Verwechslungsgefahr der Marken nahelegen könnten, sind weder von er Widersprechenden vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Daher konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der am Verfahren beteiligten Parteien (§ 71 Abs. 1 S.1 MarkenG) besteht nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Auch das Verhalten der Beteiligten gibt keinen Anlass für eine solche Kostenauferlegung. Daher bleibt es bei der für das markenrechtliche Beschwerdeverfahren im Regelfall vorgesehenen gesetzlichen Kostenfolge des § 71 Abs.1 S.2 MarkenG, wonach jeder beteiligte die ihm entstanden Kosten selbst zu tragen hat.
Rückenbrand muss nicht sein!!!
Rückenbrand-und Rückenschmerzen gelten als Hauptverursacher von Arbeitsunfähigkeit vor allen anderen Symptomen.
Diese neue und erschreckende Erkenntnis wurde von der Bundesärztekammer in Berlin bekannt gegeben.
Das tägliche Sitzen am Arbeitsplatz kann zu einer Überbelastung der Wirbelsäule und der Bandscheiben durch passives Sitzen führen.
Richtiges Sitzen braucht Halt und Bewegungsfreiheit für die richtige Balance. Falsche Sitzhaltung verursachte Haltungsschäden, Wirbelsäulenprobleme, Verspannungen und Rückenschmerzen.
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