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Health-Mate Sitzgröße-M mit Schmerz-Akut-Sitz

Der Bürosessel HEALTHMATE Netz aus der Sitzmöbelfabrik SitMate Gernot Steifensand mit orthopädischen Schmerz-Akut-Sattelsitz nach Dr. med. Frank Mosler wird von Ärzten, Orthopäden und Physiotherapeuten bei Rückenschmerzen & Nackenverspannungen empfohlen.

Gesund sitzen und sich wohlfühlen.
Um den hohen Anforderungen im Berufsleben gerecht zu werden, müssen wir leistungsfähig und gesund sein. Langes Sitzen am Arbeitsplatz bedeutet jedoch eine hohe Belastung der Wirbelsäule und die gesamte Rückenmuskulatur. Bei Rückenschmerzen ist das Beste gerade gut genug. Der Schmerz-Akut-Sattelsitz trägt erheblich zur Schmerzlinderung bei Hüftproblemen und Arthrose bei.

Schmerz, lass nach!
Mit unserem medizinisch getesteten Arthrodesenkissen. Speziell zur Entlastung der Hüfte und auch der Lendenwirbelsäule, beim Sitzen. Es erleichtert das Hinsetzen und Aufstehen. Seine spezielle Sattelform entlastet im Sitzen Gelenke (Knie und Hüfte). und Wirbelsäule deutlich. Dies kann ein erheblicher Beitrag zur Schmerzlinderung sein.

Der Schmerz-Akut-Sitz wird empfohlen bei:
Arthrose, Rheuma, Rückenbeschwerden, Morbus Bechterew auch zur Anwendung nach Gelenkersatz durch ein künstliches Gelenk.

Der Schmerz -Akut Sitz nach Dr. med. Frank Mosler kann angewendet werden vor und nach Hüftoperationen. Bei Arthrose, Rheuma, Bandscheibenvorfall, Rückenproblemen, Morbus Bechterew. Hilft einseitige Belastung –beim sitzen- zu verringern kann die Gefahr einer Hüftluxation abschwächen Eine vermehrte Flexion im Hüftgelenk kann vermieden werden Der Schmerz – Akut-Sitz vereinigt die Vorteile eines Sattel- und Keilkissen in einer einzigartigen Weise. Er ermöglicht ein dauerhaft ermüdungs- und beschwerdereduziertes Sitzen – Sie werden begeistert sein!

Die besondere Sattelform öffnet die Knie hüftbreit. Das Becken wird leicht nach vorne geschoben. Der Oberkörper aufgerichtet. Ober- und Unterschenkel bilden den optimalen Winkel. Der Anwender sitzt, ohne Anstrengung, aufrechter und orthopädisch richtig.Die aufrechte Haltung wird so optimiert und die Muskulatur zur Stabilisierung der Wirbelsäule trainiert. Einer Fehlstellung der Wirbelsäule und dem Abkippen des Beckens kann mit den Schmerz – Aktu-Sitz zuverlässig vorgebeugt werden. Das Hinsetzen und aufstehen wird erleichtert.

Der SCHMERZ-AKUT-Sitz lindert bestehende Rückenschmerzen und hilft bei Hüftproblemen und Arthrose.

Ausstattung:

  • orthopädischen Schmerz-Akut-Sattelsitz nach Dr. med. Frank Mosler 
  • Rückenlehnehöhe 63 cm – ideal ab Körpergröße 165 cm (Lehne 7 cm höhenverstellbar).
  • Sitztiefenverstellung (5 cm).
  • SYNCHRON Hip-Move-Mechanik:
    die Rückenlehne folgt Ihren Bewegungen auf Wunsch leicht verzögert, dies fördert die Aktivität und entlastet Ihren Rücken.
  • Ergonomische Rückenlehne mit integr. Lordosenstütze.
  • Sitz: Breite/Tiefe/Höhe ca. 49/46-51/46-56 cm.
  • weiche Rollen für harte Böden,
  • atmungsaktiver Stoffbezug
  • Farbe: royalblau.
  • 2 Jahre Garantie.
  • Anlieferung komplett montiert im Karton
  • mit Kunststoff-Fußkreuz schwarz,
  • OHNE Armlehnen (können optional mitbestellt werden!).
  • Lieferzeit ca. 12 Arbeitstage.
  • Geeignet bis 110 kg Körpergewicht.

Corona Thüringen

Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie

26/2020 24.03.2020 – Erstellt von Thüringer Staatskanzlei – Das Kabinett hat heute die Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Corona EindämmungsVO) beschlossen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung zum 25. März 2020 gewährleistet.

Die Verordnung trägt die Unterschrift der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner, und sieht folgende Regelungen vor:

„Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Corona EindämmungsVO) Vom 24. März 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) und § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Grundsätzliche Pflichten in Thüringen

Jede Person ist angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

§ 2 Aufenthalt im öffentlichen Raum in Thüringen

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, die Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiterhin möglich.

§ 3 Einhaltung von Hygienevorschriften in Thüringen

In allen Betrieben sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und des Arbeitsschutzes sowie wirksame Schutzvorschriften für Mitarbeiter, Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen, sowie ein verstärktes Reinigungs-und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden.

§ 4 Unterstützung durch die Polizei in Thüringen

Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt. Die Aufgaben der nach dem Infektionsschutzgesetz und der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten, strafbare Handlungen in Thüringen

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und strafbaren Handlungen richtet sich nach den §§ 73 bis 76 IfSG.

§ 6 Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden in Thüringen

Weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329-337-) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 7 Gleichstellungsbestimmung in Thüringen

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 8 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten in Thüringen


Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 8. April 2020 außer Kraft – Heike Werner – Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie – Erfurt, den 24. März 2020“

Corona Berlin

Das Coronavirus legt Berlin lahm – und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im Home-Office arbeiten müssen.

Coronavirus in Berlin

Der Senat hat am 13.03.2020 beschlossen, das öffentliche Leben in allen gesellschaftlichen Bereichen zum Schutze der Bevölkerung auf ein Minimum zu reduzieren. Deshalb ist auch der Dienstbetrieb unserer Verwaltung auf die unabdingbar notwendigen Funktionen beschränkt. Die Regelung gilt vorerst bis zum 19.04.2020.

Zentrale Informationen der Berliner Verwaltung zum Coronavirus finden Sie hier:

Der Berliner Senat hat am 14.3.2020 eine Rechtsverordnung zum Verbot von Veranstaltungen und zur Einschränkung bei diversen Einrichtungen erlassen. Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Bevölkerung vor dem neuartigen Coronavirus und umfassen auch die Besuchsregelungen in Krankenhäusern, Hospizen und Pflegeeinrichtungen.

Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin

Inhaltsverzeichnis

Änderungsverordnungen

Bitte beachten: Der Senat hat am 19. März eine Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung beschlossen.
Am 21. März hat der Senat eine Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung beschlossen, die am 22. März in Kraft tritt.

Diese Änderungen sind in der nachfolgenden Verordnung mit Stand 22.03.2020 berücksichtigt – Der Senat von Berlin, 22.03.2020

Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der
Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin

(SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV)

Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

1. Teil Bestimmungen für Veranstaltungen und Einrichtungen des gesellschaftlichen Lebens

§ 1 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen dürfen nicht stattfinden.

(2) Vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, einschließlich Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Ausschüsse, des Bundesrates und seiner Ausschüsse, des Abgeordnetenhauses und seiner Ausschüsse, der Bundesregierung, des Senats von Berlin, des Verfassungsgerichtshofes von Berlin, der Bezirksverordnetenversammlungen und ihrer Ausschüsse sowie der Auslandsvertretungen, der Gerichte, der Gremien und Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.

(3) Ebenso ausgenommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Versorgung und der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder der Erfüllung von personalvertretungsrechtlichen Aufgaben dienen.

(4) Nicht erfasst von dem Verbot des Absatzes 1 ist der außerhäusliche Aufenthalt mehrerer Personen in Sinne von § 14 Absatz 3 Buchstabe i. Ausgenommen vom Verbot von Absatz 1 sind zudem Veranstaltungen und Zusammenkünfte im privaten oder familiären Bereich von bis zu 10 Personen, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Hiervon erfasst sind insbesondere die Begleitung Sterbender und Trauerfeiern.

(5) Unvermeidbare Zusammenkünfte und Ansammlungen anlässlich der nach dieser Verordnung zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, sind ebenfalls vom Verbot des Absatzes 1 ausgenommen.

(6) Bei den nach Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 vom Verbot ausgenommen Veranstaltungen und Zusammenkünften sind die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vollständig auszuhändigen

(7) Für Versammlungen unter freiem Himmel von bis zu 20 Teilnehmenden kann die Versammlungsbehörde in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Absatz 1 zulassen, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Das zuständige Gesundheitsamt ist fachlich an der Entscheidung nach Satz 1 zu beteiligen.

§ 2 Besondere Arten von Gewerbebetrieben

(1) Gewerbebetriebe der folgenden Arten im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: Tanzlustbarkeiten, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Unternehmen.

(2) Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(3) Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Bildungseinrichtungen in öffentlicher und privater Trägerschaft dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

(4) Prostitutionsgewerbe im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das durch Artikel 57 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, noch ihre Dienste außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.

(5) Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.

§ 3 Gaststätten und Hotels

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, inklusive Shisha-Bars, dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung, auch durch Lieferdienste, sind geeignete Vorkehrung zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.

(2) Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen keine touristischen Übernachtungen anbieten.

§ 3a Einzelhandel

(1) Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 ist der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.

(3) Bei der Öffnung der in Absatz 2 genannten Einrichtungen sind geeignete Vorkehrung zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen

§ 4 Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Saunen, Solarien u. ä. wird untersagt.

(2) Ausnahmen von der Untersagung nach Absatz 1 können in besonders begründeten Einzelfällen ausschließlich durch schriftliche Genehmigung der für Sport zuständigen Senatsverwaltung zugelassen werden. Dies gilt insbesondere für

a) den Sportbetrieb von Kaderathleten in Vorbereitung auf die Olympischen und Paralympischen Spiele 2020, wenn die beantragten Trainingseinheiten für die Vorbereitung zwingend erforderlich sind,
b) den Sportbetrieb mit Tieren, soweit dieser im Hinblick auf das Tierwohl zwingend erforderlich ist.

(3) Soweit für die Vergabe der öffentlichen Sportanlage vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine andere Vergabestelle des Landes Berlin zuständig war, wird die für Sport zuständigen Senatsverwaltung diese bei der Entscheidung über eine Ausnahme beteiligen.

2. Teil Bestimmungen für Krankenhäuser und Pflegeheime, für Leistungen der Eingliederungshilfe sowie für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII und ähnliche Einrichtungen

§ 5 Krankenhäuser

(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können. Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020.

(2) Krankenhäuser haben die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ihr ärztliches und pflegerisches Personal unverzüglich auf dem Gebiet der Intensivpflege mit Beatmungseinheiten und der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf zu schulen.

(3) Krankenhäuser müssen, soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf einsetzen.

§ 6 Besuchsregelungen

(1) Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 keinen Besuch empfangen.

(2) Kinder unter 16 Jahren und Schwerstkranke dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

(3) Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht
von Kindern unter 16 Jahren oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

(4) Patientinnen und Patienten in Einrichtungen der Sterbebegleitung sowie Bewohnerinnen und Bewohner von solchen Einrichtungen und Schwerstkranke und Sterbende unterliegen keinen Beschränkungen für den Empfang von Besuch.

(5) Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person eigener Wahl begleiten lassen. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen, allerdings nicht von Kindern unter 16 Jahren, ausgenommen Geschwister des Neugeborenen, oder von Menschen mit Atemwegsinfektionen.

(6) Besuche von mit der Seelsorge betrauten Personen sind, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln, stets zulässig.

§ 7 Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 437) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für den Pflegebetrieb geöffnet werden.

(2) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Pflegebedürftigen anbieten, deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder für solche Fälle in denen eine Betreuung pflegefachlich erforderlich ist und nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

§ 7a Bestimmungen für Leistungen der Eingliederungshilfe und für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII

(1) Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen (dies umfasst die Leistungstypen BFBTS, TSHIV und TBTSB) und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, dürfen nicht geöffnet werden, soweit es sich nicht um eine Notbetreuung von Menschen mit Behinderungen handelt,

  1. für die es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt (z.B. durch Angehörige, in ambulanten oder besonderen Wohnformen),
  2. deren Angehörige eine berufliche Tätigkeit ausüben, die für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist oder
  3. für die im Einzelfall die Betreuung für die Stabilisierung des Gesundheitszustandes dringend erforderlich ist.

Von Satz 1 erster Halbsatz ausgenommen sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen; hierzu zählen auch Wäschereien. Ebenso von Satz 1 ausgenommen sind solche Betriebsbereiche von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen. Die Träger, die die Notbetreuung nach Satz 1 durchführen und die Träger der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, die von Satz 1 ausgenommen sind, haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte so weit wie möglich verhindert werden.

(2) Leistungserbringer mit Vereinbarungen nach § 123 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch oder § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, sind zur Abwendung von Gefahren für Mitarbeitende und Leistungsberechtigte befugt, das Personal abweichend von den Leistungsvereinbarungen einzusetzen. Die Grundversorgung der Leistungsberechtigten ist sicherzustellen. Durch eine erhebliche Reduzierung des Betreuungsumfangs in einzelnen Leistungsangeboten freiwerdendes Personal ist von den Leistungserbringern in anderen Angeboten zum Einsatz zu bringen, um dort die Versorgung sicherzustellen.

3. Teil Bestimmungen für Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz und für Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz

§ 8 Schulen und Bildungseinrichtungen nach dem Schulgesetz, Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz

(1) Öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung, Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen, Gartenarbeitsschulen sowie freie Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, sowie Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege im Sinne des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2017 (GVBl. S. 702) geändert worden ist, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht für den Lehr- bzw. Betreuungsbetrieb geöffnet werden.

(2) Prüfungen dürfen durchgeführt werden, sofern hierbei ein Abstand zwischen den Teilnehmenden von mindestens 1,5 Metern gewährleistet ist.

(3) Einrichtungen der in Absatz 1 bezeichneten Art können einen eingeschränkten Betrieb für eine Notbetreuung von Kindern von Eltern anbieten, deren berufliche Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens insbesondere im Bereich der Gesundheit, Pflege, der öffentlichen Sicherheit und Versorgung erforderlich ist. Über die Auswahl der Einrichtungen, mit Ausnahme der Tageseinrichtungen und Angebote der Kindertagespflege nach dem Kindertagesförderungsgesetz, entscheidet die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung. Eine Notbetreuung in den Tageseinrichtungen und Angeboten der Kindertagespflege soll grundsätzlich in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen angeboten werden; näheres hierzu regelt die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung.

§ 9 Gesundheits- und Pflegefachschulen und sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung

(1) Gesundheits- und Pflegefachschulen sowie sonstige Einrichtungen der Berufsausbildung dürfen nicht für den Lehrbetrieb geöffnet werden.

(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.

4. Teil Bestimmungen für Einrichtungen im Bereich Wissenschaft und Forschung

§ 10 Hochschulen

Staatliche, private und konfessionelle Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen dürfen nicht für den Präsenzlehrbetrieb und nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

§ 11 Bibliotheken

Bibliotheken dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Onlinedienste können angeboten werden.

§ 12 Mensen

Mensen des Studierendenwerkes dürfen nicht geöffnet werden.

§ 13 Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen

Die Regelungen der §§ 10 und 11 gelten entsprechend auch für die außeruniversitären Forschungseinrichtungen im Land Berlin, ungeachtet ihrer Rechtsform.

5. Teil Vorübergehende Kontaktbeschränkungen

§ 14 Kontaktbeschränkungen im Stadtgebiet von Berlin

(1) Im Stadtgebiet von Berlin gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995 (GVBl. S. 779), die zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (GVBl. S. 114) geändert worden ist, befindliche Personen haben sich, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieser Verordnung, ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft aufzuhalten. Dies gilt auch für wohnungslose Menschen, soweit sie kommunal oder ordnungsrechtlich untergebracht sind.

(2) Das Vorliegen von Gründen, die das Verlassen der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft nach den Bestimmungen dieser Verordnung erlauben, ist gegenüber der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.

(3) Gründe im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen und Inanspruchnahme von Dienstleistungen mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 5, §§ 3 ff. untersagt sind,
d) der Besuch bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorgerechts oder Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) der Besuch bei alten oder kranken Menschen oder bei Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen; innerhalb von Einrichtungen nur nach Maßgabe von § 6,
f) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
g) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familien- oder Freundeskreis,
h) das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt,
i) Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung,
j) Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren,
k) die Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen,
l) der Besuch von Veranstaltungen oder Versammlungen, die nach Maßgabe von § 1 erlaubt oder genehmigt sind,
m) die Teilnahme an Prüfungen,
n) die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren,
o) die Befolgung behördlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Vorladungen,
p) die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.

§ 15 Schulen, Einrichtungen der Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinderbetreuung

Das Aufsuchen von Einrichtungen im Sinne von § 7, § 7a und § 8 ist zum Zwecke der Inanspruchnahme der dortigen Betreuungsangebote und um Menschen, die dort betreut werden, dorthin zu begleiten oder abzuholen zulässig.

§ 16 Persönliche Hilfeleistungen

Zur Hilfeleistung für Menschen, die die in dieser Verordnung bezeichneten Wege nicht selbst zurücklegen oder ihre persönlichen Geschäfte nicht selbst besorgen können, ist die Erledigung der Wege beziehungsweise die Besorgung der Geschäfte durch eine selbstgewählte Hilfsperson zulässig.

§ 17 Ausweispflicht

Der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden vorzulegen.

6. Teil Schlussvorschriften

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation

(1) Diese Verordnung tritt am 23. März 2020 in Kraft; sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

(2) Teil 5 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 5. April 2020 außer Kraft.

(3) Der Verordnungsgeber wird fortlaufend evaluieren, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung dieser Grundrechtseinschränkungen weiter Bestand haben.

(4) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 17. März 2020, die gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 17. März 2020 verkündet wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 2020, die ebenfalls gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen am 21. März 2020 verkündet wurde, außer Kraft.

Berlin, den 22. März 2020 – Der Senat von Berlin

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Pendeln war gestern – Home-Office (Heimbüro) ist heute‎!

In Deutschland sind Ende Januar 2020 erste Fälle bestätigt worden, am 27. Februar wurde der erste Fall in Bayern bestätigt. COVID-19 ist von Mensch zu Mensch übertragbar.

Nur wenn Menschen sich isolieren, lässt sich das Coronavirus aufhalten. Das betrifft auch die Angestellten. Firmen sollten sie jetzt zum Arbeiten nach Hause schicken.

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Der Arzt, Orthopäde und Sportwissenschaftler Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen gerne mit Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Krise sind.

Isolation ist das Mittel der Wahl gegen das Coronavirus. Ganze Länder riegeln sich ab, nach innen und außen. Hauptsache, es kommen nicht mehr so viele Menschen an einem Ort zusammen und die Übertragung des Virus wird aufgehalten, wenn nicht gar gestoppt.

Auch jedes Unternehmen sollte sich jetzt fragen, was sein Beitrag sein kann, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Reicht es, wenn das Reinigungspersonal die Tastaturen nun häufiger als sonst abwischt?

Genügt es, die Angestellten aufzufordern, bei Halskratzen zu Hause zu bleiben? Oder gibt es womöglich drastischere Maßnahmen, um sie zu schützen? Können nicht einfach alle von zu Hause aus arbeiten?

Wenn es um individuelle Büroausstattungen geht, sind wir Ihr kompetente 1000 Stühle Steifensand Sitwell Werks- und Fabrikpartner in Berlin:

Bürostuhl Bielefeld

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Herzlich Willkommen bei Ihrer Ergonomie- und Sitzmanufaktur SITWELL STEIFENSAND AG in Bielefeld – Ergonomisches sitzen, das liegt uns am Herzen.

Bürostuhl-Bielefeld.de – Ihr Online Shop in Bielefeld für ergonomische Sitzlösungen nach Maß und Geschlecht.

Von unseren Experten für Sie entwickelt und von Fachleuten in Deutschland für Sie produziert. 100 % „Made in Germany“ Sie suchen eine große und überzeugende Auswahl an ergonomischen und patentierten Sitzlösungen auf höchstem Niveau und vielleicht das passende Mobiliar dazu? Dann sind Sie bei Bürostuhl-Bielefeld.de genau richtig.

Die Lady-Serie – weil Frau in Bielefeld anders sitzt!

Physiologische Faktoren wie Körpergröße, Blutvolumen, Organe, Organfunktion und Stoffwechsel beeinflussen die Nährstoffversorgung der Bandscheiben.

Hartes und unbewegliches Sitzen auf DIN und herkömmlichen Bürostühlen ist für viele Frauen oft eine Qual und führt zu Blockaden des Stoffwechsels, die sich in Durchblutungsstörungen der Beine, Nacken- und Schulterschmerzen auswirken. Ärzte, Orthopäden und Gesundheitsexperten fordern, stärker auf die unterschiedlichen Sitzbedürfnisse der Frauen am Arbeitsplatz einzugehen, da viele der frauenspezifischen Bürokrankheiten durch ergonomische Frauen-Büro-Drehstühle wirksam vorgebeugt werden können.

Die Bandscheiben-Drehstühle für Frauen wurden über viele Jahre mit führenden Gender-Medicine-Experten entwickelt, um die frauenspezifischen Sitzkrankheiten einzudämmen.

Unsere Bürostuhl-Serie speziell für Frauen!

Statisches Sitzen und einseitige Beanspruchung der Muskulatur ist Gift für alle Frauen hinter dem Schreibtisch. Unsere Stühle stützen und entlasten durch permanente Bewegungsreize die Wirbelsäule.

Die Bandscheiben und Gelenke werden durch die sanfte Mikrobewegung gesund erhalten.

Der Stoffwechsel wird dadurch angeregt, die ´Herz- und Lungenfunktion gestärkt – das lebendige Sitzgefühl, das auf die Bedürfnisse und Ansprüche der Frau beim Sitzen eingestellt wird.

Eine speziell geformte Sitzfläche, unterstützt durch eine atmungsaktive Microfederkern-Polsterung, und die hohe flexible Frauen-Rückenlehne sorgen für höchsten Sitzkomfort.

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Es erwarten Sie über 1000 unterschiedliche ergonomische und orthopädische Sitzlösungen aus dem Hause SITWELL G. STEIFENSAND sowie eine Vielfalt an unterschiedlichen und individuell konfigurierbaren medizinischen und orthopädischen „Sitz-Varianten“ nach Maß.

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Langes Sitzen bedeutet eine hohe Belastung für die Wirbelsäule. Die Lösung sind unsere orthopädisch optimierten Sitze, welche im Zusammenspiel mit der Rückenlehne und Stuhlmechanik ein entspanntes und ermüdungsfreies Sitzen ermöglichen. Alle SitMate Sitzlösungen wurden in Zusammenarbeit mit führenden Arbeitsmedizinern, Orthopäden und Sportwissenschaftlern entwickelt.

Gesundes Sitzen am Arbeitsplatz reduziert nicht nur Krankenstände, sondern erhält auch die Leistungsfähigkeit und Vitalität jedes Mitarbeiters. Die patentierten 1000 Stühle Steifensand Sitwell Sitzlösungen aus dem Hause Gernot Steifensand mit Stahl aus Österreich und deutscher Handarbeit garantieren höchste Qualität für „gesundes Sitzen“. Ein Gewinn für Mitarbeiter und Unternehmen.

Um wirklich herausragende Produkte bieten zu können haben wir uns auf eins konzentriert: den Bürodrehstuhl. Diesen jedoch in jeder erdenklichen Variation. Hier erhalten Sie einen kurzen Überblick.

Nr. 95: BANDSCHEIBEN-Sitz nach Dr. med.Stehle
… sorgt mit der ergonomischen Wellenform für eine aufrechte und bandscheibengerechte Sitzhaltung. Das Becken wird nach vorne gekippt und die Wirbelsäule in die natürliche Doppel-S-Form gebracht, wodurch die Bandscheiben entlastet werden. Für Personen, die durch richtiges Sitzen Rückenschmerzen vorbeugen oder lindern wollen.

Nr. 97: SCHMERZ-AKUT-Sitz nach Dr. med. Mosler
Die spezielle orthopädische Sattelform nimmt durch die Gewichtsverlagerung vom Oberkörper auf die Beinmuskulatur den Druck von den Bandscheiben und der Hüfte, wodurch die Wirbelsäule aufgerichtet und entlastet wird. Besonders empfehlenswert für Personen, die bereits an Rückenschmerzen und Nackenverspannungen leiden. Der Sitz kann erheblich zur Schmerzlinderung bei Hüftproblemen und Arthrose beitragen.

Nr. 80: FRAUEN-Komfort-Sitz nach Dr. med. Sababi
… ist vorne weich abgerundet, mit 7-Zonen-Taschenfederkern von ganz weich bis stützend. Sorgt für besten Sitzkomfort, bei besonders guter Druckverteilung – optimal für die Durchblutung der Beine, da ein Abdrücken der Venen verhindert wird (kann kalte Füße verhindern).

Nr. 00: Ergonomischer Standardsitz
Der DIN-Standardsitz für universellen Einsatz übertrifft alle Anforderungen, Vorschriften und Empfehlungen nach DIN- und EU-Normen weit.

COVID-19 – Baden Württemberg

Hier finden Sie verlässliche Antworten des Bundesministeriums für Gesundheit auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus.

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die Virus-Sitzkrise.

Das Coronavirus legt Bad Württemberg lahm und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im HomeOffice in Baden Württemberg von Zuhause arbeiten müssen.

Pendeln war gestern – HomeOffice (Heimbüro) in Baden Württemberg ist heute‎! Warum jeden Tag ins Büro, wenn die Arbeit auch von Zuhause im HomeOffice in Baden Württemberg erledigt werden kann?

Der Arzt, Orthopäde und Sportwissenschaftler Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen mit Rückenpatienten und Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Sitz-Krise sind.

Dr. med. Peter Stehle weiß mehr über die neue Coronavirus Sitzkrise als die meisten Verbände und Fachändler, die nach wie vor nur den DIN- und Einheitsbürostuhl als die Rückenmedizin gegen Schulter, Nacken und Rückenschmerzen in der Sitzkrise empfehlen.

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Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Virus verursacht wird.

Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.

ÜBERTRAGUNG IN BADEN WÜRTTEMBERG

Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, – indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.

Was sind Coronaviren?

Coronaviren wurden erstmalig Mitte der 1960er Jahre identifiziert. Sie können entweder Menschen oder Tiere infizieren. Ein Teil der Erkältungskrankheiten des Menschen wird durch Coronaviren ausgelöst. Selten können Coronaviren, die zuvor nur Tiere infiziert haben, auf den Menschen übertreten, sich dort weiterverbreiten und auch zu schweren Erkrankungen führen. In der Vergangenheit war das bei den Ausbrüchen von SARS-CoV (Severe Acute Respiratory Syndrome) und MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome) der Fall und ist auch bei dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) so.

Was bedeuten SARS-CoV-2 und Covid-19?

Seit dem 11. Februar 2020 trägt das neuartige Coronavirus, das vorläufig mit 2019nCoV bezeichnet wurde, einen neuen Namen: SARS-CoV-2. Das Akronym SARS steht hierbei für “Schweres Akutes Atemwegssyndrom”. Die Erkrankung, welche durch SARS-CoV-2 ausgelöst wird, wird mit Covid-19 bezeichnet (Corona Virus Disease 2019).

Wie kann ich mich in Baden Würtemberg infizieren?

Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion, die vorrangig über die Schleimhäute von Mund und Nase, aber auch durch den Kontakt über die Hände erfolgen kann.

Kann das Virus auch über den Stuhlgang bzw. Toilettengang in den Wasserkreislauf in Baden Würtemberg übertragen werden?

Das Virus konnte in einigen Fällen im Stuhl nachgewiesen werden. Nach derzeitigem Stand ist eine Übertragung aus dem Stuhl über Schmierinfektion jedoch äußerst selten. Man geht derzeit davon aus, dass sich das Virus vor allem über Tröpfcheninfektion bzw. Schmierinfektion von Sekreten aus den Atemwegen über die Hände überträgt. Der Wasserkreislauf spielt bei der Übertragung des Virus keine Rolle.

Kann man sich über Trink- bzw. Leitungswasser mit dem Coronavirus in Baden Würtemberg infizieren?

Nein, die Übertragung des neuartigen Coronavirus über Trink- bzw. Leitungswasser ist höchst unwahrscheinlich. Trink- bzw. Leitungswasser kann bedenkenlos getrunken werden. Durch ein mehrstufiges Verfahren werden Krankheitserreger und Schadstoffe während der Trinkwasseraufbereitung in Deutschland aus dem Wasser entfernt.

Wie lange ist die Inkubationszeit bei einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus in Baden Würtemberg?

Die Inkubationszeit kann bis zu 14 Tage betragen, im Durchschnitt jedoch 5-6 Tage.

Können die Coronaviren über Oberflächen oder Gegenstände wie Lebensmitteln, Kleidung, Geld oder Post und Paketen übertragen werden?

Von Coronaviren weiß man, dass sie auf unbelebten Oberflächen, wie Metall, Glas oder Plastik eine gewisse Zeit überleben können. Die Stabilität in der Umwelt hängt dabei von vielen Faktoren wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Beschaffenheit der Oberfläche ab. Dies gilt auch für Kleidung. Bei importierter Kleidung aus Risikogebieten ist die Wahrscheinlichkeit der Übertragung des Coronavirus gering.

Ist Corona beim Sex in Baden Würtemberg übertragbar?

Auch beim Sex besteht ein hohes Ansteckungsrisiko, denn die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung steigt, wenn man einer Person, die mit dem neuartigen Coronavirus infiziert ist, näher als 1,5 Meter kommt. Auch beim Küssen besteht ein hohes Risiko für eine Übertragung, da hier Speichel ausgetauscht wird. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.liebesleben.de/corona/

Kann ich mich bei meinem Haustier mit COVID-19 Viren anstecken?

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Haustiere das Coronavirus übertragen können.

Ist das deutsche Gesundheitssystem dieser Situation in Baden Würtemberg gewachsen?

Das deutsche Gesundheitssystem gehört zu den besten in Europa. Es werden Maßnahmen zur Vorbereitung und gegen die Ausbreitung der Erkrankung unternommen. Um die Belastung des Gesundheitssystems so gering wie möglich zu halten und die Versorgung schwerkranker Patienten sicherzustellen, ist es wichtig, dass die Ausbreitung von SARS-CoV-2 so langsam wie möglich erfolgt. Jeder sollte daher die wichtigsten und effektivsten Schutzmaßnahmen wie eine gute Händehygiene, eine korrekte Husten- und Niesetikette und das Einhalten eines Mindestabstandes von 1,5 Metern berücksichtigen.

Woher kommt das neuartige Coronavirus und wann wurde es in Baden Würtemberg entdeckt?

Es wird vermutet, dass das Virus von Fledermäusen stammt. Die ersten Patienten haben sich augenscheinlich auf einem Huanan-Seafood-Markt in der chinesischen Stadt Wuhan infiziert, bei dem auch Wildtiere bzw. Organe von anderen Tieren und Reptilien angeboten wurden.

Wie haben sich die ersten Menschen in China angesteckt?

Die ersten Patienten haben sich augenscheinlich auf einem Huanan-Seafood-Markt in der chinesischen Stadt Wuhan infiziert, bei dem auch Wildtiere bzw. Organe von anderen Tieren und Reptilien angeboten wurden. Die Ansteckungen danach erfolgten von Mensch zu Mensch.

Werden bei einem rasanten Anstieg der Betroffenenzahlen wie in China Krankenhausneubauten in Betracht gezogen?

Das deutsche Gesundheitssystem hat mit 34 Intensivbetten pro 100.000 Einwohner eine der besten Infrastrukturen für Patienten, die intensivmedizinisch betreut und beatmet werden müssen. Das Ausmaß und die Geschwindigkeit des Ausbruches belasten die Kapazitäten des Gesundheitssystems sehr. Es wird im Moment intensiv daran gearbeitet, die Kapazität von Material, Beatmungsbetten und eingewiesenem Personal zu erhöhen und dynamisch an das Ausbruchsgeschehen anzupassen. Dazu kann auch der Aufbau provisorischer Krankenhäuser gehören.

Informationen für Risikogruppen in Baden Würtemberg

Welche Altersgruppen sind von Covid-19 in Baden Würtemberg besonders betroffen?

Alle Altersgruppen können sich infizieren und erkranken. Besonders gefährdet für einen schweren Verlauf sind Menschen höheren Alters (60+) und jene, die bereits von Grunderkrankungen betroffen sind.

Sind Männer häufiger betroffen als Frauen?

Das Risiko, sich mit dem neurartigen Coronavirus zu infizieren ist – soweit bisher bekannt – für Männer und Frauen etwa gleich groß. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass Männer häufiger einen schweren Krankheitsverlauf erleiden als Frauen. Die Ursachen dafür sind noch nicht ausreichend erforscht. Experten vermuten, dass soziale Normen und unterschiedliche Lebensweisen eine Rolle spielen dürften.

Ich bin Pollenallergiker. Bin ich besonders gefährdet, mich mit COVID-19 zu infizieren?

Nein. Pollenallergiker und -allergikerinnen haben keine verminderte immunologische Abwehr. Die Abwehr gegen Bakterien und Viren ist bei ihnen normal, sie sind nicht immungeschwächt. Menschen mit Heuschnupfen haben eine verstärkte immunologische Reaktion auf die in der Luft fliegenden Pollen. Pollenallergiker und -allergikerinnen sollten die von ihnen eingesetzten Medikamente weiterhin verwenden und nicht absetzen.

Entwicklungen und Fallzahlen in Baden Würtemberg

Wie aktuell sind die Fallzahlen der Infizierten, die das Robert Koch-Institut täglich meldet?

Es werden die bundesweit einheitlich erfassten und an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelten Daten zu bestätigten COVID-19-Fällen dargestellt. Die Gesundheitsämter übermitteln ihre Daten gemäß Infektionsschutzgesetz spätestens am nächsten Arbeitstag elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort an das RKI. In der aktuellen Lage übermitteln die meisten Ämter sogar täglich. Das Robert-Koch-Institut veröffentlicht nur Fälle, bei denen eine labordiagnostische Bestätigung unabhängig vom klinischen Bild vorliegt. Die Daten werden am RKI einmal täglich jeweils um 0:00 Uhr aktualisiert. Durch die Dateneingabe und Datenübermittlung entsteht von dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Falls bis zur Veröffentlichung durch das RKI ein Zeitverzug, sodass es Abweichungen hinsichtlich der Fallzahlen zu anderen Quellen geben kann.

Worauf ist die unterschiedliche Höhe der Fallzahlen in Baden Würtemberg zurückzuführen, die täglich gemeldet werden (Fallzahlen des Robert Koch-Instituts und die Johns-Hopkins-Universität)?

Die Johns Hopkins Universität (JHU) und das Robert Koch-Institut beziehen ihre Daten aus unterschiedlichen Quellen. Die Angaben der JHU basieren auf Internetrecherchen, bei der verschiedene Quellen berücksichtigt werden (u.a. Behörden, Medienberichte, Social Media). Dadurch liegen die Zahlen schnell vor. Das RKI verwendet nur offizielle Daten der Gesundheitsämter. Diese Daten sind überprüft und enthalten Angaben zur regionalen Verteilung, Alter, Geschlecht, Symptomen usw. Durch die Überprüfung kann etwas Zeit vergehen. Bei Entscheidungen zum Infektionsschutz sind jedoch qualitativ hochwertige Daten erforderlich.

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