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SITWELL Home-Office CORONA

HomeOffice = Heimbüro Definition: Eine kurze Abgrenzung der Arbeitsformen

Jobs im Homeoffice erfreuen sich zunehmender Beliebtheit und immer mehr Arbeitnehmer geben an, dass sie sich eine SITWELL HomeOffice CORONA -Regelung wünschen, die eine regelmäßige Nutzung der Arbeitsform ermöglicht und zusichert.

Was genau aber ist gemeint, wenn jemand SITWELL HomeOffice CORONA macht?

Keine sozialen Kontakte Eine weitere Umstellung, gerade für Arbeitnehmer, die lange Zeit mit Kollegen im Büro gearbeitet haben: Im HomeOffice gibt es nur selten jemanden zum Quatschen. Klar, Sie können (und sollten) Kollegen anrufen.

Keine gewohnten Strukturen im SITWELL STEIFENSAND Home-Office

Aber der übliche (und durchaus kreative) Plausch in der Kantine oder
Kaffeeküche von Angesicht zu Angesicht fehlt – und damit auch manch soziale Bindung. Manche leiden dann unter der sozialen Isolation im Homeoffice und die fehlende Abwechslung in den eigenen vier Wänden kann zum Lagerkoller führen.

Der englische Begriff lässt sich mit „Büro im eigenen Zuhause“ übersetzen. Neben home office wird im Englischen auch von small office, telecommuting, telework(ing) oder working from home gesprochen.

Ähnlichen Durcheinander gibt es im Deutschen: HomeOffice (auch in der Schreibweise Home-Office, seltener: Home Office) wird teilweise auch als Heimarbeit oder Telearbeit bezeichnet. Allen drei Arbeitsformen gemeinsam ist, dass die Arbeit nicht im Gebäude des Arbeitgebers stattfindet.

Meist werden die Begriffe synonym verwendet, es bestehen jedoch einige Unterschiede. Home-Office bezieht sich meist auf ein Angestelltenverhältnis; das heißt, ein Arbeitnehmer arbeitet in Festanstellung und verrichtet seine Tätigkeit teilweise oder komplett vom heimischen Büro aus.

Im Gegensatz dazu sind in Heimarbeit Beschäftigte zwar ebenfalls von zuhause aus tätig, oft aber auf Honora beschäftigte Selbständige.

Telearbeit muss im Gegensatz zum HomeOffice nicht im heimischen Umfeld stattfinden, sondern bezeichnet die Arbeit außerhalb des zentralen Arbeitsplatzes über verschiedene (Tele-)Kommunikationskanäle. Das kann aber auch im Park, in einem netten Cafe oder unterwegs im Zug passieren.

Bayern verhängt Ausgangsbeschränkungen

In manchen Orten in Bayern darf man bereits nur unter Auflagen das Haus verlassen – nun werden die Maßnahmen auf das gesamte Bundesland ausgeweitet. Das gab Ministerpräsident Söder bekannt.20.03.2020, 12:35 Uhr

Nachdem Bundeskanzlerin Angela Merkel dazu aufgerufen habe, zu Hause zu bleiben, seien die Ergebnisse leider nicht so ermutigend.

Zwar verhielten sich viele Menschen vorbildlich, aber es gebe auch viele, die den Ernst der Lage noch nicht verstanden hätten. Es gebe immer noch Corona-Partys, junge Menschen, die ältere aus Spaß anhusteten, Grüppchenbildung an der frischen Luft. „Unser oberstes Gebot ist, die Menschen zu schützen“, sagte Söder, „teilweise auch vor sich selbst.“ Es dürfe keine Menschenansammlungen mehr geben.

Mit der Entscheidung steht Bayern bislang allein da. Es sei keine Zeit mehr für langwierige Abstimmungsprozesse und halbherziges Handeln, sagte Söder. Er behielt sich vor, weitergehende Maßnahmen zu verhängen.

Weitreichende Ausgangsbeschränkungen für ganz Bayern

20. März 2020, 12:44 Uhr – Coronavirus in Bayern: 

  • In Bayern gelten für das öffentliche Leben immer mehr Beschränkungen. Doch viele Menschen halten sich nicht an die Empfehlung, Kontakte zu anderen einzuschränken.
  • Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher ab Samstag nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe oder Arztbesuche.
  • Um vor allem die Wirtschaft zu stützen, hat der Landtag den Plan gebilligt, bis zu zehn Milliarden Euro an neuen Staatsschulden aufzunehmen.
  • Nach offiziellen Angaben sind inzwischen 15 Menschen in Bayern an den Folgen einer Coronavirus-Infektion gestorben. 

Ab Freitagnacht, 0 Uhr, gelten in ganz Bayern wegen des Coronavirus Ausgangsbeschränkungen. Das hat die Regierung des Bundeslandes einstimmig beschlossen, wie Ministerpräsident Markus Söder (CSU) bei einer Pressekonferenz in München mitteilte. Die neuen Regeln gelten vorerst für zwei Wochen. „Wir fahren das öffentliche Leben nahezu vollständig herunter“, sagte Söder.

Er begründete den Schritt zum einen mit einem massiven Anstieg der Corona-Fallzahlen in Bayern – allein von Donnerstag zu Freitag habe es einen Zuwachs von 35 Prozent gegeben, die Zahl der Toten sei von 10 auf 15 gestiegen. Zum anderen sagte Söder, die Appelle der vergangenen Tage hätten nicht ausreichend gewirkt.

Es gebe trotz der bereits verhängten Maßnahmen nach wie vor noch sehr viele Gruppenbildungen. „Wir können das nicht mehr akzeptieren“, sagte der CSU-Chef. Es gehe der Landesregierung aber nicht darum, jetzt alles zuzusperren und einen „Lagerkoller“ zu verursachen. „Frische Luft tut gut“, sagte Söder. Sport im Freien und Spaziergänge seien erlaubt. Söder mahnte aber, dass dies nur allein oder in der Familie möglich sei. Die Polizei werde dies kontrollieren. Wer gegen die Vorgaben verstoße, müsse mit hohen Bußgeldern rechnen.

Markus Söder gibt um 12.30 Uhr weitere Corona-Maßnahmen bekannt

Ministerpräsident Markus Söder will um 12:30 Uhr weitere Maßnahmen im Kampf gegen das Coronavirus verkünden. Pressekonferenz aus der Staatskanzlei.

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus stehen in Bayern möglicherweise weitere Beschränkungen und Auflagen kurz bevor.

Die Staatskanzlei hat kurzfristig „aus aktuellem Anlass“ eine Pressekonferenz um 12.30 Uhr angekündigt, an der neben Ministerpräsident Söder auch sein Stellvertreter Hubert Aiwanger, Innenminister Joachim Herrmann und Gesundheitsministerin Melanie Huml teilnehmen werden.

Die Pressekonferenz wird wie schon zuletzt praktiziert lediglich im Internet gestreamt.

Der BR überträgt die Pressekonferenz live auf BR24, im Bayerischen Fernsehen
und auf Bayern 3 – Markus Söder schließt Ausgangssperren nicht aus

Welche Maßnahmen Söder verkünden wird, war zunächst unklar. Er hatte am Donnerstag aber bereits landesweite Ausgangsbeschränkung ins Spiel gebracht., wenn sich die Menschen in Bayern nicht an bereits geltende Beschränkungen und Auflagen halten:

„Wenn sich viele Menschen nicht freiwillig beschränken, dann bleibt am Ende nur die bayernweite Ausgangssperre als einziges Instrumentarium“, sagte Söder in einer Regierungserklärung. Man werde dem „nicht endlos zusehen“.

Es gelte ein ganz einfacher Grundsatz, sagte Söder: Menschen sollten nur noch zur Arbeit, für Arztbesuche, zum Lebensmitteleinkauf oder zur Hilfe für andere das Haus verlassen.

Man könne auch nach draußen gehen – aber allein. Eine Ausgangssperre gilt seit Mittwoch für eine Gemeinde in der Oberpfalz und seit Donnerstag für zwei Gemeinden in Oberfranken, jeweils wegen schnell steigender Corona-Zahlen.

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Isolation ist das Mittel der Wahl gegen das Coronavirus. Ganze Länder riegeln sich ab, nach innen und außen. Hauptsache, es kommen nicht mehr so viele Menschen an einem Ort zusammen und die Übertragung des Virus wird aufgehalten, wenn nicht gar gestoppt.

Auch jedes Unternehmen sollte sich jetzt fragen, was sein Beitrag sein kann, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Reicht es, wenn das Reinigungspersonal die Tastaturen nun häufiger als sonst abwischt?

Genügt es, die Angestellten aufzufordern, bei Halskratzen zu Hause zu bleiben? Oder gibt es womöglich drastischere Maßnahmen, um sie zu schützen? Können nicht einfach alle von zu Hause aus arbeiten?

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Markus Söder konkretisierte die Ausgangsbeschränkungen in einigen Punkten:

  • Es sei weiter erlaubt, zur Arbeit zu gehen, insofern dies notwendig sei und nicht von zu Hause aus gemacht werden könne
  • Auch Restaurants und Gaststätten sollen schließen. Zunächst für die kommenden 14 Tage wird es laut Söder nur noch „to go, Drive-in und Lieferungen“ geben
  • Friseure und Baumärkte dürfen nicht mehr öffnen
  • Die medizinische Versorgung der Bürger sei weiterhin gesichert, dennoch gebe es Einschränkungen
  • Nur im Palliativfall sei der Besuch im Pflegeheim und Krankenhaus erlaubt
  • Bei Geburten sei der Besuch im Krankenhaus ebenso gestattet

„Wir sperren Bayern nicht zu, wir sperren Bayern nicht ein“, sagte Söder.

In einzelnen bayerischen Kommunen bestehen wegen hoher Corona-Fallzahlen bereits Ausgangssperren. Als erster Ort war Mitterteich im Landkreis Tirschenreuth betroffen (lesen Sie hier mehr über die Situation vor Ort). Am Donnerstag verkündete Söder dann entsprechende Maßnahmen für zwei Gemeinden im Kreis Wunsiedel, der an den Kreis Tirschenreuth angrenzt.

Inwieweit der Bund oder andere Bundesländer dem Beispiel Bayerns folgen werden, ist offen. In ihrer TV-Ansprache hatte Merkel keine neuen Einschränkungen verkündet, sich aber weitere Maßnahmen offengelassen: „Wir werden als Regierung stets neu prüfen, was sich wieder korrigieren lässt, aber auch was womöglich noch nötig ist.“

Laut Regierungssprecher Steffen Seibert wird die Kanzlerin am Sonntagabend mit den Ministerpräsidenten der Länder beraten. Es werde eine ernste und schonungslose Analyse über die notwendigen Instrumente, sagte Seibert.

Innenminister Horst Seehofer äußerte sich ähnlich. „Wenn die Menschen sich nicht an die bisherigen Vorsichtsmaßnahmen zur Kontaktvermeidung halten und die Zahl der Infizierten in Deutschland weiter deutlich steigt, halte ich Ausgehverbote für unumgänglich“,

Infektionsschutzgesetz – IfSG § 56 Entschädigung

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG § 56 Entschädigung

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.

Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

(2) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

(3) Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Arbeitnehmer Anspruch hätte, wenn er nicht aus den in Absatz 1 genannten Gründen an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Verbleibt dem Arbeitnehmer nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts, so gilt als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem in Satz 1 genannten Netto-Arbeitsentgelt und dem in dem auf die Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder der Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Berechnung des Verdienstausfalls bei den in Heimarbeit Beschäftigten und bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den in Heimarbeit Beschäftigten das im Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder vor der Absonderung verdiente monatliche Arbeitsentgelt und bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist.

(4) Bei einer Existenzgefährdung können den Entschädigungsberechtigten die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen auf Antrag in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme nach Absatz 1 ruht, erhalten neben der Entschädigung nach den Absätzen 2 und 3 auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

(5) Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.

(6) Bei Arbeitnehmern richtet sich die Fälligkeit der Entschädigungsleistungen nach der Fälligkeit des aus der bisherigen Tätigkeit erzielten Arbeitsentgelts. Bei sonstigen Entschädigungsberechtigten ist die Entschädigung jeweils zum Ersten eines Monats für den abgelaufenen Monat zu gewähren.

(7) Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.

(8) Auf die Entschädigung sind anzurechnen

1.
Zuschüsse des Arbeitgebers, soweit sie zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigen,
2.
das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Absatz 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
3.
der Wert desjenigen, das der Entschädigungsberechtigte durch Ausübung einer anderen als der verbotenen Tätigkeit zu erwerben böswillig unterlässt, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt,
4.
das Arbeitslosengeld in der Höhe, in der diese Leistung dem Entschädigungsberechtigten ohne Anwendung der Vorschriften über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung hätten gewährt werden müssen.
Liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung sowohl nach Nummer 3 als auch nach Nummer 4 vor, so ist der höhere Betrag anzurechnen.

(9) Der Anspruch auf Entschädigung geht insoweit, als dem Entschädigungsberechtigten Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld für die gleiche Zeit zu gewähren ist, auf die Bundesagentur für Arbeit über.

(10) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dem Entschädigungsberechtigten durch das Verbot der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder durch die Absonderung erwachsen ist, geht insoweit auf das zur Gewährung der Entschädigung verpflichtete Land über, als dieses dem Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetz Leistungen zu gewähren hat.

(11) Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Dem Antrag ist von Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers und von den in Heimarbeit Beschäftigten eine Bescheinigung des Auftraggebers über die Höhe des in dem nach Absatz 3 für sie maßgeblichen Zeitraum verdienten Arbeitsentgelts und der gesetzlichen Abzüge, von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen. Ist ein solches Arbeitseinkommen noch nicht nachgewiesen oder ist ein Unterschiedsbetrag nach Absatz 3 zu errechnen, so kann die zuständige Behörde die Vorlage anderer oder weiterer Nachweise verlangen.

(12) Die zuständige Behörde hat auf Antrag dem Arbeitgeber einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages, den in Heimarbeit Beschäftigten und Selbständigen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.

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Professor Dr. med. habil. Theodor Peters
Leitender gewerbemedizinischer Direktor i.R.
Facharzt für Arbeitsmedizin/Sozialmedizin
An der Kaiserburg 12
40629 Düsseldorf

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