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LadyShape up just for Women – Der Frauenstuhl Nr. 1

ART. 3 III GG ( Gleichheit) ( Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich) Männer und Freuen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Niemand darf wegen seines Geschlechts,….., benachteiligt werden.

Die moderne Frau legt Wert auf gutes Aussehen, bewusste Ernährung und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Dafür sorgt „Lady Shape up – just for women“ der Frauenstuhl. Auf ihm ist es ermüdungsfreies Arbeiten im Büro, oder Zuhause möglich.

Auf den Spuren der alten Agypter wandelt die Marke SITWELL. Wieso? Schon 2.300 vor Christus saß Königin Kauit mit ihrem Hohlkreuz auf einem Stuhl, der ihrer Anatomie gerecht wurde. Nofretete entlastete ihren Rundrücken durch einen Keilsitz, dessen Prinzip noch heute bei modernen Bürodrehstühlen wirkt. Doch aktuell haben 70 % der westlichen Frauen ein Hohlkreuz.

Lady Shape up just for womenGernot Steifensand der Frauen-Drehstuhl Entwickler-und Produzent fragt: Warum entscheiden fast überall Männer über den Kauf von Bürostühlen und Sitzlösungen am Arbeitsplatz, wenn doch die Mehrzahl der Nutzer weiblich ist? Und warum sitzen unterschiedliche große und schwere Menschen auf gleichen Stühlen, wenn die anatomischen-und biologischen Unterschiede – auch und das besonders die von Frauen und Männern – so gravierend sind?

Die Fragen und genaue Studien der Unterschiede in der Anatomie der Frauen im westlichen Kulturkreis und in Asien ließ Gernot Steifensand Bürostühle, Sitzlösungen und Arbeitsplätze entwickeln, die diesen Eigenheiten gerecht werden. Mit dem patentierten Frau/Mann-Bürostuhl-Konzept ist die Sitwell Gernot Steifensand AG weltweit das einzige Unternehmen, das mit den Marken „LadySitwell und LadyShape up just for women“ speziell auf die Sitzbedürfnisse der Frau eingeht.

 

 

Das Bundespatentgericht hat entschieden – Lesen Sie einen Auszug aus dem BESCHLUSS vom BUNDESPATENTGERICHT vom 28. August 2013

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 542/12  – An Verkündungs Statt – zugestellt am (Aktenzeichen) 28. August 2013 B E S C H L U S S  In der Beschwerdesache BPatG 154 – 05.11


Verfahrensbevollmächtigte:

Patent- und Rechtsanwälte Meissner, Bolte & Partner GbR, Widenmayerstraße 48, 80538 München, betreffend die Marke 30 2010 016 899 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Hermann beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Bundespatentgericht - B E S C H L U S S  In der Beschwerdesache Lady Shape up just for Women

Es besteht keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Shape“ und der Wort-/Bildmarke „Lady Shape up – just for women„. Obwohl eine Ähnlichkeit in den für die Marken eingetragenen Waren besteht und beide das Wort „Shape“ enthalten, unterscheiden sich die Marken deutlich voneinander.

 

Die angegriffene Marke enthält vier weitere Worte und prägt zudem ein anderes Schriftbild. Die angegriffene Marke besteht aus der Wendung „Shape up„, die ein geläufiger Gesamtbegriff für „sich in Form bringen“ darstellt und somit eine Gesamtaussage enthält, die von der Alleinstellung der Marke „Shape“ hinweg führt.

 

 

 

Wichtig ist , dass der Durchschnittsverbraucher nicht den Eindruck erhält, dass die betreffenden Marken aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Bundespatentgericht – Beschluss vom 28.August 2013 – Az.: 26 W (pat) 542/12 –   betreffend die Marke 30 2010 016 899 – hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie Richter Reker und Hermann beschlossen:

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I
Gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 302010016899 für die Waren „Klasse 20: Möbel, Büromöbel; Stühle, Bürostühle, Bürodrehstühle, Sitzhocker“ ist aus der für die Waren „ Klasse 20: Bürositzmöbel, insbesondere Bürostühle und Bürosessel, Teile der vorgenannten Waren soweit in Klasse 20 enthalten“

eingetragenen Wortmarke 39959587

SHAPE

Widerspruch erhoben worden.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluss vom 21.Mai 2012 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr habe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren bestehe, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Art des beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen. Unter Zurückstellen von Bedenken zur Schutzfähigkeit des Wortes „SHAPE“ in Alleinstellung sei jedenfalls festzustellen, dass das englische Wort „shape“ in seinen zu berücksichtigenden Bedeutungen „Form, Gestalt“, aber auch „Kondition, Ausgestaltung“ einen für Bürositzmöbel beschreibenden Anklang vermittele, der auf eine entsprechende (gegebenenfalls körperangepasste) Ausgestaltung/Funktionalität dieser Produkte hinweise. Da keine Anhalte für einen durch Benutzung erworbenen erhöhten Schutzumfang vorlägen, könne zugunsten der Widersprechenden allenfalls von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgegangen werden.

Auch bei der vorliegenden Identität der beiderseitigen Waren bestehe zwischen den Vergleichszeichen keine Verwechslungsgefahr i.S.d. §9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil die Marken in jeder Richtung ausreichende Unterschiede aufwiesen, die selbst bei einer Benutzung für identische Waren die betriebliche Unterscheidung gewährleisteten. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit sei von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen in der eingetragenen Form ankomme. Das schließe nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können. Voraussetzung hierfür sei, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund träten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmten. Stelle man die beiden Marken in ihrer Gesamtheit gegenüber, verhindere schon die Eigenschaft der jüngeren Marke als Kombinationszeichen mit den über die Wiedergabe des Wortes „SHAPE“ hinaus enthaltenen weiteren Wortbestandteilen „LADY“, „UP“, „.JUST FOR WOMEN“ unmittelbare Verwechslungen in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht. Das Bildelement in Form einer Frauensilhouette sowie die unterschiedlichen Schriftarten und Hervorhebungen und auch die Zweizeiligkeit der jüngeren Marke verstärkten diese Unterschiede noch. Zwar sei in der angegriffenen Marke das Wort „SHAPE“ enthalten, das jedoch aufgrund seiner Eigenschaft als beschreibende Angabe per se schon nicht als kollisionsbegründend in Betracht komme. Außerdem sei offensichtlich nicht das in Alleinstellung vorwiegend als Substantiv wahrzunehmende Wort „SHAPE“ in das Zeichen integriert, sondern der feststehende Gesamtbegriff „SHAPE UP“, der sich als Verb und im Zusammenhang mit den unter der jüngeren Marke geschützten Waren („Möbel, Büromöbel“) als ein klarer Hinweis auf eine Entwicklung darstelle, sei es auf die Beweglichkeit der Möbel selbst oder auf einen bei (Büro) Sitzmöbeln anzustrebenden Trainingseffekt.

Auch die weiteren Bestandteile der jüngeren Marke seien beschreibend, wo bei dem Wort „Lady“ in der vorliegenden Kombination mit der als stilisiert anzusehenden Frauengestalt eine graduell höhere Kennzeichnungsfähigkeit beizumessen sei, als den schlagwortartigen Warenbeschreibungen „SHAPE
UP“ und „…JUST FOR WOMEN“. Nehme daher das Wort „SHAPE“ im Gesamtzusammenhang der angegriffenen Marke nur eine untergeordnete und auch durch die Einbindung in den Gesamtbegriff „shape up“ andere Stellung ein als das in Alleinstellung wiedergegebene Wort „SHAPE“ der Widerspruchsmarke, scheide eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr trotz Warenidentität und angenommener normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.
Gegen den Beschluss der Markenstelle wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Zu deren Begründung trägt sie vor, die Widerspruchsmarke weise eine gesteigerte Kennzeichnungskraft auf und werde im Rahmen einer Zeichenserie verwendet. Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil „shape“ geprägt. Der Bildbestandteil sei eine einfache Gebrauchsgrafik und wie die restlichen Wortbestandteile für die betreffenden angemeldeten Waren beschreibend.

Sie würden daher keinen Beitrag zur Kennzeichnungskraft der angegriffenen Marke leisten. Auf den Inhalt der Schriftsätze vom 27. Februar und 13. Juni 2013 wird Bezug genommen. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss der Markenstelle vom 21. Mai 2012 aufzuheben und auf den Widerspruch hin auszusprechen, dass die angegriffene Marke zu löschen ist.

Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und weist auf die unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hin, da das Wort „SHAPE“ unmittelbar beschreibend sei. Es sei dem Verkehr geläufig und von geringer Originalität. Dieser Wortbestand teil nehme auch keine selbständig kennzeichnende Stellung ein, ergebe vielmehr mit den weiteren (Wort-)Bestandteilen den Gesamteindruck des Zeichens. Eine Zeichenserie sei für die Widersprechende nicht geschützt, die auch „SHAPE“ alleine nicht benutze. Auf die Schriftsätze vom 4.April und 21. Juni 2013 wird ergänzend verwiesen.

II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Zwischen der angegriffenen Marke und der prioritätsälteren Widerspruchsmarke besteht keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach der vorgenannten Bestimmung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit bzw. der Identität der Marken, der für die Marken eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2008,905Pantohexal; GRUR 2010, 235 AIDA/AID U). Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EuGH GRUR 2010, 933 Barbara Becker; BGH GRUR 2012, 64 aalox/Melox -GRY).

Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen besteht zwischen den beiderseitigen Marken selbst bei Identität der Waren keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG, denn die Widerspruchsmarke verfügt wegen ihres für die maßgeblichen Waren beschreibenden Anklanges, den die Markenstelle zutreffend herausgearbeitet und dessen werbend anpreisende, allgegenwärtige Verwendung belegt hat, über einen von Haus aus verminderten Schutzumfang. Die Feststellung der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ist im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren unabdingbare Voraussetzung und Grundlage für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr (BGH GRUR 2008, 505, 507 TUC-Salzcracker). Eine normale Kennzeichnungskraft kommt Marken zu, die uneingeschränkt geeignet sind, zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen ihres Inhabers zu dienen (EuGH GRUR Int. 1999, 734, 736 Lloyd).
Dagegen können schutzunfähige Zeichen und Angaben für sich genommen nicht Grundlage einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr sein. Das bedeutet insbesondere, dass der Schutzbereich von Marken, die nur eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen und/oder an beschreibende Angaben angelehnt sind, eng zu bemessen ist und sich auf die jeweilige ggf. nur minimale eintragungsbegründende Eigenprägung beschränkt (BGH GRUR 2008, 1002, 1004 -Schuhpark; GRUR 2010, 729, 731 MIXI), wobei allein der Umstand, dass die fragliche Angabe im Verkehr sonst noch verwendet wird, noch nicht gegen eine Kennzeichnungsschwäche spricht (BGH a.a.O. -Schuhpark). Handelt es sich bei der eingetragenen prioritätsälteren Marke um eine beschreibende oder sonst schutzunfähige Angabe, so kann ihr wegen der Bindungswirkung der Eintragung zwar nicht jeder Schutz abgesprochen werden. Jedoch ist der Schutzbereich einer solchen Marke auf ein Minimum zu beschränken, mit der Folge, dass schon geringe Abwandlungen oder Hinzufügungen aus dem Schutzumfang der Marke herausführen (st. Rspr., vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W(pat)202/99 DentOCare/Dent Care; 24 (pat)79/07 THERMA RIVM /THERMARIUM; 29 W (pat) 16/09 -framewwwork/FRAMEWORKS; 30 W (pat) 243/04 BIOLINE/Bioline; 32 W (pat) 23/00-Clima Innova; 29 W (pat) 220/00 TINNOVA;BGH GRUR 2012, 1040 pjur).

Die Widersprechende behauptet zwar eine durch Benutzung einer Markenserie gesteigerte Kennzeichnungskraft. Hierzu ist allerdings unstreitig, dass weitere Marken im Sinne einer eichenserie für sie nicht eingetragen sind. Auch trägt die Widersprechende nichts dazu vor, inwieweit der Verkehr durch Benutzens an einzelne Serienzeichen gewöhnt worden ist. Ebenso wenig werden die vorgetragenen Absatzzahlen ausreichend differenziert, um aus ihnen rechtliche Schlüsse auf den Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ziehen zu können. Zudem lassen vorgetragene Umsatz oder Absatzzahlen im Allgemeinen keinen Schluss auf eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (OLG Köln MarkenR 2007, 126 Schlaufuchs und Lernfuchs).
Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vermag der Senat bei dieser Sachlage entgegen der Ansicht der Widersprechenden nicht zu erkennen. Wegen des geringen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke besteht zwischen ihr und der angegriffenen Marke trotz der Übernahme des Bestandteils „SHAPE“ in die angegriffene Marke und der daraus resultierenden gewissen Ähnlichkeit der Marken in diesem Bestandteil keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist stets von der im Register eingetragenen Form der Marken auszugehen (BGH a.a.O. ilPadrone / IIPortone).

Insoweit unterscheiden sich die beiderseitigen Marken sowohl schriftbildlich als auch klanglich auf Grund der Tatsache, dass die angegriffene Marke vier Worte mehr aufweist als die Widerspruchsmarke, deutlich voneinander. Außerdem, und das hat bereits die Markenstelle zu Recht angenommen, ist die Wendung „ SHAPE UP“ im angegriffenen Zeichen ein geläufiger Gesamtbegriff für „sich in Form bringen“ und führt daher von „SHAPE“ in Alleinstellung weg. Die angegriffene Marke weist daher nicht nur deutlich mehr Silben auf als die Widerspruchsmarke, sie enthält auch eine Gesamtaussage, die eine Benennung nur mit dem kennzeichnungsschwachen Bestandteil „SHAPE“ ausschließt.

Bei der Beurteilung der schriftbildlichen Ähnlichkeit der Marken ist schließlich zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als die schnell verklingende Bezeichnung einer reinen Wortmarke (BPatG GRUR 2004, 950, 954 -ACELAT/Acesal). Zur Unterscheidbarkeit der Marken trägt insoweit außer der deutlich unterschiedlichen Gesamtlänge der Marken bei, dass die angegriffene Marke in der maßgeblichen eingetragenen Form einen deutlich anderen, sofort ins Auge springenden Zeichenaufbau aufweist als die Widerspruchsmarke. Zuletzt tritt der Bildbestandteil der angegriffenen Marke zwar nicht prägend in den Vordergrund. Der Verkehr wird ihn angesichts des Aussagegehalts der Wortbestandteile aber auch nicht gänzlich unberücksichtigt lassen.

Die Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken in ihrer jeweils eingetragenen Form ist in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht daher nur als sehr gering zu bewerten, was bei der geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die Feststellung einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs.1 Nr.2 MarkenG nicht ausreicht. Der Bestandteil „SHAPE“ der angegriffenen Marke ist auch nicht geeignet, deren Gesamteindruck zu prägen. Die Eignung zur Prägung des Gesamteindrucks fehlt diesem mit der Widerspruchsmarke übereinstimmenden Bestandteil schon deshalb, weil er für die hier maßgeblichen Waren angesichts seines werbend anpreisenden Charakters nur über eine geringe Kennzeichnungskraft verfügt. Schon die Markenstelle hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei identischen Waren deshalb eine Verwechslungsgefahr für das Publikum nicht zu besorgen ist. Nur wenn die ältere Kennzeichnung in die jüngere, aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzte Marke übernommen wird und ohne allein ihren Gesamteindruck zu prägen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält und dadurch bei eingesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, kann eine Verwechslungsgefahr gegeben sein.

Hierfür müssen allerdings weitere besondere Umstände hinzutreten, die den Bestandteil als eine im Rahmen des Gesamtzeichens selbständige Kennzeichnung erscheinen lassen. Auf Grund des gesamtbegrifflichen Charakters der angegriffenen Marke nimmt der Wortbestandteil „SHAPE“
in dieser jedoch keine selbständig kollisionsbegründende Stellung ein, weshalb der Durchschnittsverbraucher auch nicht den Eindruck erhalten kann, dass die betreffenden Waren aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Auch eine markenrechtlich relevante begriffliche Verwechslungsgefahr der Marken besteht nicht. Die Übereinstimmung von Marken in beschreibenden Begriffen oder an diesen angelehnten Bestandteilen reicht für die Annahme einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht aus (st. Rspr; vgl. BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 113/04 FITAMIN/VITHMIN; 25 W (pat) 34/07 Sucren/SUKRINETTEN). Das gilt insbesondere für Fälle wie den
vorliegenden, in denen die Übereinstimmung in einem beschreibenden Bestandteil die einzige Gemeinsamkeit beider Marken darstellt, weil der Verkehr dann den Marken allen falls (hier eher: Bring Dich in Form, s.o.) dieselbe beschreibende Aussage entnimmt, die Marken aber nicht demselben Unternehmen zuordnet (BPatG a.a.O. FITAMIN/VITHMIN; OLG München GRUR-PR 2010, 285, 287 PneusOnline).

Weitere Tatsachen, die eine Verwechslungsgefahr der Marken nahelegen könnten, sind weder von er Widersprechenden vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Daher konnte die Beschwerde der Widersprechenden keinen Erfolg haben. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der am Verfahren beteiligten Parteien (§ 71 Abs. 1 S.1 MarkenG) besteht nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Auch das Verhalten der Beteiligten gibt keinen Anlass für eine solche Kostenauferlegung. Daher bleibt es bei der für das markenrechtliche Beschwerdeverfahren im Regelfall vorgesehenen gesetzlichen Kostenfolge des § 71 Abs.1 S.2 MarkenG, wonach jeder beteiligte die ihm entstanden Kosten selbst zu tragen hat.

 

Das 1×1 des gesunden Sitzens

Eine Sitwell Checkliste für gesundes Sitzen im Büro

Beim Gehen und Laufen wird eine Vielzahl von Muskeln fortwährend aktiviert und damit trainiert. Und diese permanente Bewegung hält auch die Wirbelsäule und den Bewegungsapparat fit und gesund. Beim Sitzen auf modernen, herkömmlichen Bürostühlen werden die gesunderhaltenden Bewegungsabläufe des Organismus weitestgehend ausgeschaltet. Die Körperhaltung auf diesen Stühlen ist eher fixiert.

Sitwell Gernot SteifensandBewegung ist – während des Sitzens – nur in sehr geringem Umfang möglich. Und das bei 80.000 Stunden, die der Mensch in seinem Arbeitsleben durchschnittlich im Büro verbringt. Was tun? Die von anerkannten Fachleuten für Arbeitsmedizin, Sportmedizin und Orthopädie entwickelten Sitwell Checkliste „1×1 des gesunden Sitzens“ gibt wertvolle Tipps für die Praxis in Büro und zu Hause.

Wenn ein Stuhl dem Benutzer eine gewisse Sitzposition aufdrängt, werden viele Muskelpartien nicht mehr genügend aktiviert und bilden sich zurück (atrophieren). Es kommt es zu einer starken Überbiegung der Wirbelsäule. Die Bandscheiben werden erheblich belastet.

Diese Dauerbelastung leistet der Bandscheibendegeneration und damit chronischen Rückenschmerzen Vorschub. Nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen werden bei Männern durch herkömmliche Bürostühle darüber hinaus sogar die Potenz und die Zeugungsfähigkeit gefährdet. Wenig Bewegung, das Zusammenpressen von Blutgefässen in der Beckenregion sowie permanente Überhitzung können zu diesen unangenehmen Folgen führen. Deshalb hat Gernot Steifensand, der Sohn des bekannten Bandscheiben-Drehstuhl-Pioniers, drei anerkannte Fachleute gewonnen, eine Checkliste für gesundes Sitzen im Büro zu entwickeln:

 

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Diese Muskeln stützen und entlasten die Wirbelsäule. Bandscheiben und Gelenke werden durch die sanften Mikrobewegungen gesund erhalten. Der Stoffwechsel wird dadurch angeregt. Das stärkt die Herz- und Lungenfunktion sowie die Sauerstoffaufnahme in jeder Zelle.

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SitWell Ergonomic Workplace Solutions

Economically correct sitting has style. Our new collection with interchangeable cushions makes it possible for you to create your individual sitting dream at home or in your office. Our office chairs are individually manufactured and thus guarantee the highest possible level of comfort and durability. That’s Sitwell – Quality handmade in Germany

Our bodies are the houses in which we live, and health is the most important thing we have in life.
The SITWELL seat research group and an international team of doctors have been on a quest to
understand the causes of the nation’s number one disease: back pain and other office illnesses.

WATER-MEARTH MSUN-MFIRE-M

 

The purchase of seating is a matter of trust. „Seating illnesses“ creep up on us, and we only become
aware of it when we feel pain.

 

Every person sits differently. Women are especially disadvantaged on DIN and uniform chairs due to
their breathing and biological needs „Sitting makes you ill“, and those who sit should be able to sit
especially well in order to protect their health and prevent back and shoulder pain.

SITWELL creates custom seating solutions for you and works like medicine for the body, mind and
soul as well as improves your emotional and physical health at the workplace. Sitting at your desk
in a healthy manner can reduce not only sick days for the company, but also maintains the
performance and vitality of the employees.

The new SITWELL seating solutions for professionals offer you „seating freedom“ of the highest
German quality at a sensational price.

Philosophie

bandscheiben_orangeSPINAL DISC SEAT
The patented SITWELL spinal disc seat from doctor and sports scientist Dr. med. Peter Stehle 
corrects your posture in every sitting position. The seat surface is tilted forward and up.
The spinal cord falls into a natural and comfortable double S-form, which allows for a 
better supply of vital nutrients to the spinal discs.

frau_orangeWOMEN'S SEAT
The active-breathing women's seat with an extra-soft front edge and integrated
7-zone pocket  spring core provides the best seating climate and distribution 
of pressure. It promotes blood circulation and activates vein flow in the legs. 
Blood can return to the heart more easily instead of stagnating in the legs.
Optimal circulation offers the best protection against thrombosis and cold feet..

mann_orangeMEN'S SEAT
The athletic men's seat with aeration groove prevents pressure on the nerves and 
blood vessels and provides optimal breathing. Excessive pressure on arteries and
veins in the genital area causes a lack of oxygen supply and normal blood flow, which can
lead to feelings of numbness and impotence.

din_orangeDIN - UNIVERSAL SEAT
The ergonomically formed DIN seat with comfortable cushion for universal applications
allows for fatigue-free sitting.

Ihre Gesundheit

Women’s backs

Frauenrücken

Women sit differently because they are biologically and anatomically different. A woman’s pelvis is flatter and wider than a man’s.

Women are susceptible to lordosis, which means they need a different kind of support. Women also breathe 4-6 times more per minute than a man and have a greater need for motion in the legs, hips, and rear.

Men’s backs

Männerrücken

Men sit differently because they have more muscles and a different physical composition.

Men have a different pelvis shape and are susceptible to humpback. The reproductive organs are on the body’s exterior and by nature are not made for heat.

 

FIRE-SEARTH SSUN-SWATER-S

Ihre Sitzlösungen

You are a unique individual. Make a decision for your individual SITWELL Gernot Steifensand custom seating solution for better health at your workplace.

Choose your professional-grade seat:

DER BANDSCHEIBEN-SITZ SPINAL DISC SEAT by Dr. med. Peter Stehle,
medical doctor and sports scientist.
Orthopaedic spinal disc seat, patent no. 10 2008 064 144
xxx
DER MÄNNER-SITZ MEN’S SEAT by Dr. med. Michael Sababi, gender seating expert,
Health Care Center Beverly Athletic men’s spinal disc seat,
patent no. 101 17 602 C1
xxx
DER FRAUEN-SITZ WOMEN’S SEAT by Dr. habil. Theodor Peters, head director,
specialist for occupational and social medicine.
Comfortable women’s spinal disc seat, patent no. 101 17 602 C1
xxx
DER DIN-SITZ DIN SEAT by Dr. med. Frank Mosler
Specialist for neuroradiology and radiology
xxx

Wählen Sie Ihre Sitzkonfektion

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M 
S 
xxx xxx xxx EARTH
xxx xxx xxx WATER
xxx xxx xxx FIRE
xxx xxx xxx SUN

Ihre Vorteile auf einem Blick

 

SITWELL is ecological, environmentally friendly, and has ahigh level of individuality and recognisability. We offer a special service, long warranty periods, and recycling – a big plus for many of our customers.

 

SITWELL is dedicated to keeping you fit through ecological and biological seating, which reduces down-time and illness costs at the computer station.

 

SITWELL is the brand products were developed over the last ten years with passion and dedication from doctors, occupational therapists, radiologists, sports scientists, seating pioneers, and gender-ergonomics experts as well as with our customers and company doctors.

 

SITWELL distinguishes itself today from competitors with international patents, new materials, and scientifically-tested technologies in order to give our customers the safety and trust to purchase new seating that is comfortable and ergonomic.

 

SITWELL brand quality is made possible with especially high quality „hand-made in Germany“. This long life cycle rouses human emotions and health consciousness.

http://www.sitwell.us/images/WATER-L-front-Master.gifSUN-LEARTH LFIRE-L

 

 

Ihre Vorteile auf einem Blick

Fachhändler vor Ort Retailers near you
Sitting is a matter of trust when it comes to buying new seating. Take advantage of our free,
14-day „just sit well trial seating period“. Your health is up to you, and these customised seats
can spare you from many seating illnesses.
Garantie GUARANTEE
5 years of SITWELL brand quality. This is a brand promise of special value „hand made in Germany“.
Geprüfte Qualität Tested quality
All custom seating solutions carry the GS logo for maximum safety at home and in the office.
Preis & Leistung Price & service
One kilogram of SITWELL brand office chairs costs about €30. That means that over 10 years
with 220 workdays per year, healthy, customised seating costs an average of € 0.26 per day.
Recycling Recycling
SITWELL guarantees you that we will take back all of our products free of charge and dispose
of them in such a way as to re-use it in the materials cycle.
Medizinisch getestet Medically tested
All SITWELL brand office chairs were developed together with leading occupational therapists,
sports doctors, and orthopaedics.
Medical opinions and scientifically-confirmed certificates and reviews are available for most seating designs.
FREI - HAUS - LIEFERUNG FREE DELIVERY
All orders are delivered free of charge and are fully assembled by your local retailer.
No assembly required!
Objektberatung Consultation
Our trained ergonomics and gender seating consultants at the Wendelstein plant will be glad to
help you in finding a local retailer and can advise you on seating.
AlphaPREVENT AlphaPREVENT
Magnetic field stabilisation for biologically-friendly workplaces, new discoveries and new materials
as well as scientifically-tested technologies reduce daily fatigue and improve well-being at computer
workstations (available upon request at no extra charge).

Preise & Ausstattung

Sitz-Mechaniken

 

SITWELL - Synchron SITWELL Synchronous-Mechanism Basic Series Synchronous mechanism with separate seat angle adjustment. Seat and backrest synchronously follow the movements of the person sitting in the chair with the ergonomically correct positions. Frequent changes of position while seated relaxes the muscles, shifts the burden off spinal discs, and improves circulation. The spinal cord is automatically shifted to the natural S-shapes. All of this ensures fatigue-free sitting. The opposing pressure in the backrest is personally adjustable (50 – 125 kg).
DER MÄNNER-SITZ SITWELL HIP MOVE Synchronous Mechanism – $50 extra. Synchronous mechanism with automatic hip-move weight adjustment. Seat and backrest follow the movements of the person sitting in the chair with the ergonomically correct positions. The hip-move effect focuses on the pelvis and provides support for the spinal cord. This enables more blood flow to the muscles and promotes nutrient supply to the spinal discs.
SITWELL – 3D Pending SITWELL 3-D Pending Mechanism (only for SUN models) – $ 290 extra. This is the best of SITWELL seating technologies when it comes to bio-energetic and 3-dimensional seats. The new and invigorating feeling you get when sitting activates your body, mind and soul, moving you into a series of seating positions. The base portion is separate from the seat surface and swings on 8 cables. Sitting and rocking, just like on a gymnastic ball, releases energy blocks and encourages blood circulation throughout your entire body. Your breathing will improve and you’ll feel bio-energetically fit.
Lumbalstütze Lumbar Support – $ 90 extra
This lumbar support, adjustable to 6 cm high and 3.5 cm thick, provides you with the ideal, personalised support for your lower back. System Schukra

Stoff-Auswahl€ 250 extra Leder

446 Orange
446 Orange
451 Royal
451 Royal
506 Gelb
506 Yellow
500 Bordeaux
500 Bordeaux
448 Brombeere
448 Blackberry
441 Dunkelblau
441 Dark Blue
507 Rot
507 Red
508 Grün
508 Green
442 Rot
442 Red
440 Schwarz
440 Black
503 Braun
503 Brown
502 Blau
502 Blue
445 Mittelbraun
445 Medium Brown
450 Patrol
450 Patrol
512 Creme
512 Creme
505 Schwarz
505 Black
449 Gelb
449 Yellow
447 Grau
447 Grey
501 Weiss
501 White
504 Grau
504 Grey

 

 

100% Xtreme FR®
abrasion resistance
100,000 abrasion test
Weight
465g / running metre., +/-5%
Width
140 cm wide
Lightfastness:
6 according to ISO 105 – B02:1999
Rubfastness dry
4 according to 105 – X12:2002
Rubfastness wet:
4 according to 105 – X12:2002
Fire resistance according to DIN 4102 B1
Semi Aniline Leather
Thickness:
1.0 – 1.2 mm
Lightfastness:
DIN EN ISO 105-B02 Min.3
Rubfastness
DIN EN ISO 11640 Min.4
Dry: 500 rubs
Wet: 80 rubs
Sweat pH 9: 50 rubs
Tear propagation load:
DIN 53329 Min. 20 N/mm
pH value:
DIN EN ISO 4045 Min. 3.5

500 Bordeaux

 

SitWell Earth by Gernot Steifensand

The earth is the home planet of humans and millions of other species. SitWelll EARTH is your own personal „seating habitat“ at the workplace, which will keep you fit and healthy. The timeless art design and new 3D-seating technology with state of the art features release your „seating energy“, leaving you feeling fit and ready to perform. Every hour on SitWell EARTH gives you strength and activates your energy for life.

Sitewell

Economically correct sitting has style. Our new SitWell Gernot Steifensand NeoCon Collection 2014 with interchangeable cushions makes it possible for you to create your individual sitting dream at home or in your office. Our ergonomic office chairs are individually manufactured and thus guarantee the highest possible level of comfort and durability. SitWell EARTH  by Gernot Steifensand gives your body the strength and energy you need to keep your body, mind, and soul in balance. Sitwell Gernot Steifensand – Quality handmade in Germany.

 

Hand Made GermanyEARTH LEARTH MEARTH S

 

 Ergonomic_seating solutions_SitWell_Steifensand EARTH L
Design without armrests with armrests
DIN S-5100LD S-5130LD
Mann S-5100LT S-5130LT
Frau S-5100LF S-5130LF
Bandscheiben S-5100LO S-5130LO
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