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HomeOffice Bürostuhl STEIFENSAND GERNOT Deutschland

Auf unserer Webseite HomeOffice finden Sie Informationen über das neue SITWELL® STEIFENSAND GERNOT HomeOffice Corona und Antworten des Bundesministeriums für Gesundheit auf fragen zum Coronavirus.

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die Virus-Sitzkrise.

Das Coronavirus legt Deutschland lahm und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im HomeOffice von Zuhause arbeiten müssen.

Pendeln war gestern – HomeOffice (Heimbüro) in Deutschland ist heute‎! Warum jeden Tag ins Büro, wenn die Arbeit auch von Zuhause im HomeOffice in Deutschland erledigt werden kann?

Der Arzt, Orthopäde und Sportwissenschaftler Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen mit Rückenpatienten und Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Sitz-Krise sind.

Dr. med. Peter Stehle weiß mehr über die neue Coronavirus Sitzkrise als die meisten Verbände und Fachändler, die nach wie vor nur den DIN- und Einheitsbürostuhl als die Rückenmedizin gegen Schulter, Nacken und Rückenschmerzen in der Sitzkrise empfehlen.

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Einigung auf umfassendes Kontaktverbot in Deutschland

Stand: 22.03.2020 17:55 Uhr – Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit werden verboten, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Bund und Länder seien sich hier einig, teilte NRW-Ministerpräsident Laschet mit.

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus verzichten Bund und Länder zwar auf weitergehende Ausgangssperren – stattdessen setzen sie auf ein umfangreiches Kontaktverbot. Das hat NRW-Ministerpäsident Armin Laschet nach einer Schaltkonferenz von Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten der Länder mitgeteilt.

Die bundesweit beschlossenen Maßnahmen

– Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die sozialen Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren

– Mindestabstand im öffentlichen Raum von mindestens 1,50

– Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet

– Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Teilnahme an erforderlichen Terminen, indivueller Sport und Bwegung an der frischen Luft bleiben weiter möglich

– Gruppen feiernder Menschen – auch im Privaten – sind inakzeptabel

– Gastronomiebetriebe werden geschlossen, nur die Mitnahme von Speisen und Getränken ist gestattet

– Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege werden geschlossen – Ausnahmen gelten nur für medizinisch notwendige Dienste

– In allen Betrieben ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen umzusetzen.

– Die Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

„Nach unserer Einschätzung ist nicht das Verlassen der Wohnung die Gefahr, sondern der enge, unmittelbare Kontakt“, so der Ministerpäsident des bevölkerungsreichsten Bundeslandes. Ein entsprechend angepasstes Verbot sei demnach „verhältnismäßiger, zielgerichteter und besser zu vollziehen“ als eine Ausgangssperre.

Deshalb sind von morgen an Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen verboten. Ausgenommen ist dabei jedoch die Kernfamilie.

Coronavirus in Deutschland:
Fragen und Antworten

Ein Krisenstab aus Bundesinnen- und Bundesgesundheitsministerium soll die Ausbreitung des Virus in Deutschland eindämmen und die Infektionsketten bei Einreisen nach Deutschland unterbrechen. Hier finden Sie Antworten des BMI auf häufig gestellte Fragen.

Weitere Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen finden Sie beim Robert Koch-Institut.

Krisenstab – Was ist Aufgabe des Gemeinsamen Krisenstabs
in Deutschland?

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) haben den Gemeinsamen Krisenstab gebildet, um die national bedeutsame Gefahrenlage „Coronavirus – COVID–19“ nach dem Pandemieplan des Bundes zu bewältigen. In diesem Krisenstab bündelt die Bundesregierung alle ressortspezifischen Fähigkeiten. Er gibt der Bundesregierung zugleich die Möglichkeit, alle vorhandenen Handlungsoptionen zu nutzen.

Neben BMI und BMG arbeiten auch Vertreterinnen und Vertreter des Auswärtigen Amts sowie der Bundesministerien der Verteidigung (BMVg), für Wirtschaft und Energie (BMWi), der Finanzen (BMF), für Verkehr und Infrastruktur (BMVI), für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und des Bundeskanzleramts mit. Die Länder sind durch Verbindungsbeamtinnen und -beamte oder besondere Beraterinnen und Berater im Krisenstab eingebunden.

Die Zuständigkeiten im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland sind so verteilt, dass der Bund im Pandemiefall eine koordinierende Rolle übernimmt. Dadurch soll ein möglichst bundeseinheitliches Vorgehen in der Pandemiebekämpfung, der Öffentlichkeitsarbeit und der Ausarbeitung von Empfehlungen an die Länder gefördert werden.

Wie oft tritt der Gemeinsame Krisenstab in Deutschland zusammen?

Wie oft der Gemeinsame Krisenstab zusammentritt, wird in Abhängigkeit der Lage entschieden. Derzeit tritt er zweimal pro Woche zusammen (dienstags und donnerstags). Ein Betrieb rund um die Uhr erscheint momentan noch nicht erforderlich.

Ist der Krisenstab in der Vergangenheit in Deutschland bereits einmal
einberufen worden?

Der gemeinsame Krisenstab wurde bislang nicht in einer echten Lage aufgerufen. Allerdings bestehen Erfahrungen aus Länder- und ressortübergreifenden Krisenmanagementübungen, z.B.: LÜKEX 2007, Thema Grippe-Pandemie.

Wer leitet den Gemeinsamen Krisenstab?

Die Leitung des Gemeinsamen Krisenstabs liegt entsprechend der für diese Fälle vorbereiteten Planunterlagen gemeinsam beim BMI (Staatssekretär Hans-Georg Engelke) und beim BMG (Staatssekretär Dr. Thomas Steffen).

Allgemeine Situation –  Wie ist Deutschland vorbereitet?

Deutschland ist bestmöglich vorbereitet. Vor allem das Netzwerk von Kompetenzzentren und Spezialkliniken in Deutschland ist international beispiellos. Wir verfügen über ein sehr gutes Krankheitswarn- und Meldesystem und Pandemiepläne. Die Grundlage für die Pandemieplanung bildet in Deutschland der Nationale Pandemieplan, der im März 2017 von Bund und Ländern verabschiedet wurde und regelmäßig aktualisiert wird. Außerdem werden in Deutschland regelmäßige Notfallübungen an Flughäfen durchgeführt. Die Koordinierung und Informationen übernimmt das Robert Koch-Institut.

Ist die Arbeitsfähigkeit von Polizei und Verwaltung sichergestellt?

Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung wird durch die Umsetzung der in Bund und Ländern existierenden Pandemiepläne mit geeigneten Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahren gewährleistet. Dies gilt selbstverständlich auch für die Sicherheitsbehörden. Innerhalb der Bundesregierung haben alle Ressorts und Geschäftsbereichsbehörden einen eigenen Pandemieplan, der ständig aktualisiert wird.

Zum Beispiel werden Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen umgesetzt, Dienstreisen, Besprechungen und Zusammenkünfte reduziert und Maßnahmen zur organisatorischen und technischen Sicherstellung der Arbeit der Stäbe und Behörden getroffen. Gemäß geltender Dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“ können die Beschäftigten des BMI, deren Aufgaben es zulassen, aus dienstlichen oder persönlichen Gründen mobiles Arbeiten beantragen bzw. nutzen. Ca. 80% sind dazu bereits dauerhaft mit einem Laptop ausgestattet.

Die Bundesverwaltung ist daher auch in Krisensituationen stets arbeitsfähig, Staats- und Regierungsfunktionen können jederzeit aufrechterhalten werden. Auch deshalb werden bis auf Weiteres im Deutschen Bundestag sowie in der gesamten Bundesverwaltung keine Besuchergruppen empfangen.

Gibt es in Deutschland ausreichend Schutzausstattung?

Der Krisenstab hat die außerordentliche Dringlichkeit für die Beschaffung medizinischer Schutzausrüstung sowie von intensivmedizinischen Kapazitäten festgestellt. Das BMG beschafft diese zentral für Arztpraxen, Krankenhäuser sowie für Bundesbehörden.

Im Bundesanzeiger wurde am 04.03.2020 eine Anordnung des BMWi veröffentlicht, wonach der Export von medizinischer Schutzausrüstung (Atemmasken, Handschuhe, Schutzanzüge etc.) ins Ausland verboten ist. Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich, u.a. im Rahmen konzertierter internationaler Hilfsaktionen.

Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus in Deutschland

 

Fragen und Antworten

Was Sie aktuell über das Coronavirus SARS-CoV-2 wissen müssen und was Sie jetzt tun sollten, erfahren Sie auf: www.zusammengegencorona.de

Aktuelles

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und Pflegebevollmächtiger Andreas Westerfellhaus haben in einer Pressekonferenz vorgestellt, wie wir Pflegekräfte während der Ausbreitung des Coronavirus besser unterstützen. „Um die Arbeitsbelastung der Pflegekräfte zu reduzieren, haben wir beschlossen, die Pflege von jeder nicht notwendigen Bürokratie zu befreien“, so Spahn. Zudem sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes – wenn möglich und erforderlich – an Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Gesundheitsämter abgestellt werden können.

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Hilfreiche Downloads mit dem Coronavirus in Deutschland

  • Wie kann ich mich vor einer Infektion schützen?
    Download in deutsch | englisch | türkisch (barrierefreie PDF-Dateien)

  • Hinweise zum Umgang mit dem Coronavirus

Hotlines zum Coronavirus in Deutschland

Wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt oder wählen Sie die 116117 – die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes-, wenn Sie die Sorge haben, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben.

Hier finden Sie eine weitere Auswahl von Hotlines, die bundesweit zum Thema Coronavirus informieren.

Wo finde ich weitere Informationen?

Offiziell bestätigte COVID-19-Fälle in Deutschland und weltweit, Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen zum Coronavirus SARS-CoV-2 finden Sie beim Robert Koch-Institut.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus stellt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für die Bevölkerung bereit.

Das Auswärtige Amt hat Informationen für Reisende zusammengestellt, das RKI veröffentlicht Reisehinweise in verschiedenen Sprachen als Handzettel und Poster.

Beim BMI finden Sie Fragen und Antworten zu Reisebeschränkungen und Grenzkontrollen.

Informationen zu den wirtschaftliche Auswirkungen des Coronavirus stellt das BMWi bereit.

Über arbeitsrechtliche Auswirkungen klärt das BMAS auf.

Zu Auswirkungen auf die Lebensmittelversorgung sowie Haustiere und Landwirtschaft informiert das BMEL.

Kreißsaalempfehlungen und Hinweise für Schwangere und Säuglinge stellt die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) zur Verfügung.

Informationen zum Corona-Virus in Leichter Sprache.

Informationen in Gebärdensprache

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Weitere Videos zum Coronavirus in Gebärdensprachen finden Sie auf unserem Youtube-Kanal des BMG.

Podcast-Reihe zum Coronavirus
in Deutschland 

 

Krisenstab des BMI und BMG beschließt Maßnahmen zur Gesundheitssicherheit gegen Corona-Infektionen in Deutschland

Maßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr werden intensiviert, Prinzipien zur Risikobewertung von Großveranstaltungen wurden beschlossen28. Februar 2020

Der nach dem Pandemieplan des Bundes durch Bundesinnenminister Horst Seehofer und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eingesetzte gemeinsame Krisenstab hat in seiner zweiten Sitzung folgende Beschlüsse gefasst:

1. Großveranstaltungen

Der Krisenstab beschließt die Prinzipien des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Risikobewertung von Großveranstaltungen. Er empfiehlt, diese Kriterien unverzüglich bei der Risikobewertung zu berücksichtigen.

Der Krisenstab ist der Auffassung, dass bei Anwendung dieser Prizipien unmittelbar bevorstehende internationale Großveranstaltungen wie die ITB abgesagt werden sollten.

2. Maßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr

Die Maßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr nach Deutschland werden auf sämtlichen Verkehrswegen intensiviert.

Die Anordnungen für Beförderer im Luft- und Schiffsverkehr werden erweitert. Zusätzlich zu China ist künftig für Reisende aus Südkorea, Japan, Italien und dem Iran vor Einreise der Gesundheitsstatus der Passagiere zu melden. Zudem sind an alle Reisenden (auch im Bahn- und Busverkehr)  im grenzüberschreitenden Verkehr Informationen zur Krankheitsvorbeugung zu verteilen.

Schon jetzt gilt: Bei allen in Deutschland ankommenden Flügen und im Schiffsverkehr sind die verantwortlichen Luftfahrzeug- und Schiffsführer verpflichtet, erkannte Krankheitsfälle vor Ankunft zu melden.

3. Maßnahmen der Bundespolizei

Die Bundespolizei hat angewiesen, dass in allen Zügen im Regional- und Fernverkehr Aussteigekarten auszufüllen sind, wenn Corona-Verdachtsfälle festgestellt wurden. Die Bahnunternehmen wurden verpflichtet, Passagiere mit Symptomen einer Coronavirus-Erkrankung den Behörden zu melden.

Die Bundespolizei verstärkt ihre Kontrollen im 30-km Grenzraum. Bei Corona-Verdachtsfällen werden die erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung  mit den örtlichen Gesundheitsbehörden getroffen.

4. Schutzausstattung

Der Krisenstab bereitet Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung vor. Hierzu gehört insbesondere auch eine geplante zentrale Beschaffung und Bevorratung durch den Bund.

5. Beteiligung/Abstimmung

Der Krisenstab wird die Bundesressorts und die Länder in seine Arbeit eng einbinden und bitten, Auswirkungen und mögliche Betroffenheit ihrer Bereiche in den Krisenstab einzubringen.

Auf der Grundlage der Lageeinschätzung des Auswärtigen Amtes und des RKI befürwortet der Krisenstab, die Gesamtstrategie witerhin im internationalen und europäischen Kontext abzustimmen.
Der Krisenstab wird sich zwei Mal pro Woche treffen. Die nächste Sitzung findet am Dienstag, den 3. März 2020 im BMI statt.

Downloads Coronavirus Deutschland

Was bedeutet die Einführung von vorübergehenden Grenzkontrollen an den deutschen Landgrenzen?

Bundesinnenminister Seehofer hat in Abstimmung mit den Nachbarstaaten und den betroffenen Bundesländern entschieden, zur weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus vorübergehende Grenzkontrollen einzuführen. Die Kontrollen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark gelten zunächst bis zum 26. März 2020.

Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern bleiben gewährleistet. Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den benannten Grenzen nicht mehr ein- und ausreisen. Dies gilt auch für Reisende mit Krankheitssymptomen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten könnten. In diesen Fällen werden in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.

Die Bundespolizei wurde angewiesen, die Kontrollen ab dem 16.03.2020 sicherzustellen.

Angesichts der Inkubationszeit ist es nur bedingt möglich, Träger des Corona-Virus bzw. bereits infizierte Personen bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu erkennen. In einem solchen Fall ziehen die Grenzbehörden unverzüglich die Gesundheitsbehörden hinzu.

Ist der Grenzübertritt zu Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Schweiz und Österreich überall möglich?

Ab dem 20. März 2020 ist der Grenzübertritt an den Landgrenzen zu Österreich, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und der Schweiz nur noch an bestimmten Grenzübergangsstellen möglich. Die Liste der zugelassenen Grenzübergangsstellen ist hier verlinkt.

In wichtigen Ausnahmefällen, z.B. bei erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen, kann die Bundespolizei den Grenzübertritt ausnahmsweise auch an anderen grenzüberschreitenden Verkehrsverbindungen ermöglichen.

Bei welchen dringenden Gründen ist ein Grenzübertritt in Deutschland gestattet?

Der Bundesinnenminister bittet alle Bürgerinnen und Bürger, nicht zwingend notwendige Reisen unbedingt zu unterlassen. Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark grundsätzlich nicht mehr ein- und ausreisen. Dies gilt auch für Reisende mit Krankheitssymptomen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten könnten. In diesen Fällen werden in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet. 

Grenzüberschreitendes Reisen ist aber – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – aus dringenden Gründen (u.a. ärztliche Behandlungen, familiäre Todesfälle) nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls grundsätzlich zulässig. Zudem bleibt die Rückreise von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen in ihre Herkunftsstaaten oder in den Staat, in dem sie zum Aufenthalt (längerfristige Aufenthaltstitel) berechtigt sind, mittels Transit durch Deutschland zulässig. 

Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie grenzüberschreitendes Reisen aus berufsbedingten Gründen oder zur Ausübung einer Berufstätigkeit zur Durchführung von Vertragsleistungen bleibt – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – zulässig (u.a. Berufspendler, Saisonarbeitnehmer, EU-Parlamentarier, akkreditierte Diplomaten). Dies ist durch Mitführung geeigneter Unterlagen (u.a. Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen, Grenzgängerkarte) zu belegen. 

Reisen von Drittstaatsangehörigen mit Schengen-Visa zu touristischen Zwecken sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr gestattet. Fragen zur Aufrechterhaltung des grenzüberschreitenden öffentlichen Personennah bzw. Regionalverkehrs obliegen den Ländern. 

Welche grenzüberschreitende Privatreise als zwingend notwendig anzusehen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Beamten vor Ort. Die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei sind erfahren in der Beurteilung solcher Einsatzfälle, das diese „tägliches Geschäft“ einer Grenzpolizei sind.

Unterliegen auch deutsche Staatsangehörige Einreisebeschränkungen?

Deutsche Staatsangehörige dürfen nach wie vor nach Deutschland einreisen. Für EU-Bürger sowie für Drittstaatsangehörige gilt, dass Grenzübertritte ohne dringenden Reisegrund an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark nicht mehr zulässig sind. Die Entscheidung darüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Beamten vor Ort. Die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei sind erfahren in der Beurteilung solcher Einsatzfälle, da diese „tägliches Geschäft“ einer Grenzpolizei sind.

Rückreisende nach Deutschland aus den Ländern Italien, Österreich, Schweiz – also an den Grenzübergängen in Baden-Württemberg und Bayern – werden durch einen Text auf den elektronischen Hinweisschildern an den Autobahnen und in anderer geeigneter Weise, auch auf anderen Straßen (Einreiserouten), beim Grenzübertritt nach Deutschland gebeten, sich nach Rückkehr 14 Tage zu Hause aufzuhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein konkreter Corona-Verdachtsfall vorliegt. Die Bundespolizei wird ihrerseits in diesem Sinne auch durch Hinweise an den Grenzübergängen tätig. 

Die Rückreise von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen in ihre Herkunftsstaaten oder in den Staat, in dem sie zum Aufenthalt (längerfristige Aufenthaltstitel) berechtigt sind, bleibt im Transit durch Deutschland zulässig.

Warum werden vorübergehende Grenzkontrollen nicht an allen deutschen Binnengrenzen eingeführt?

Die Bundesregierung und der Gemeinsame Krisenstab von BMI und BMG prüfen laufend die lagebedingte Anpassung der deutschen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie. Dabei werden auch Auswirkungen von Maßnahmen der Nachbarstaaten berücksichtigt, mit deren Regierungen und Behörden die Bundesregierung mit ihren nachgeordneten Behörden im ständigen Austausch steht.

Die Maßnahmen an den Binnengrenzen sind so gestaltet, dass sie einerseits wirksam und andererseits mit Blick auf die eng zusammengewachsenen Grenzregionen verhältnismäßig sind. Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen konzentriert sich daher aktuell auf die Binnengrenzen, an denen dies aktuell besonders erforderlich erscheint. Ein Kriterium ist dabei die Einstufung einer Region als Risikogebiet.

Was passiert, wenn bei einer Grenzkontrolle ein Corona-Verdachtsfall in Deutschland festgestellt wird?

Bei Anhaltspunkten für eine Erkrankung mit dem Coronavirus im grenzüberschreitenden Verkehr nach Deutschland wird die Bundespolizei unverzüglich die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden hinzuziehen. Dies gilt auch für Kontrollen an den deutschen luft- und seeseitigen Außengrenzen. Ob im Fall von Verdachtsfällen medizinische Untersuchungen, Screenings und ggf. auch Quarantänemaßnahmen bei Einreisen nach Deutschland bzw. sonstige gefahrenabwehrende Maßnahmen vorgenommen werden, obliegt der Entscheidung der jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden der Länder auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes.

Welche Auswirkungen haben die Grenzkontrollen auf den grenzüberschreitenden Zugverkehr?

Bundesinnenminister Seehofer hat in Abstimmung mit den Nachbarstaaten und den betroffenen Bundesländern entschieden, zur weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus vorübergehende Grenzkontrollen einzuführen. Dies gilt auch für den Zugverkehr. Die Kontrollen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark greifen seit Montag, 16. März 2020, 08:00 Uhr.

Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern bleiben gewährleistet. Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den benannten Grenzen nicht mehr ein- und ausreisen. Dies gilt auch für Reisende mit Krankheitssymptomen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten könnten. In diesen Fällen werden in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.

An den übrigen Binnengrenzen gilt die Allgemeinverfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 28.02.2020. Damit werden die Bahnunternehmen in Deutschland verpflichtet, dem Bundespolizeipräsidium die Corona-Verdachtsfälle im Fern- und Regionalverkehr zu melden. Die Bundespolizei hat zudem angewiesen, dass in allen Zügen im Regional- und Fernverkehr von den Reisenden sog. „Aussteigekarten“ auszufüllen sind, wenn Corona-Verdachtsfälle festgestellt wurden. Die. Aussteigekarten müssen von allen Personen ausgefüllt werden, die von dem Verdachtsfall durch räumliche Nähe möglicherweise betroffen sein könnten. Darüber entscheidet im Einzelnen die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde bzw. der Polizeiführer.

Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden die vorübergehende Grenzkontrollen eingeführt?

Nach Art. 25 und 28 des Schengener Grenzkodex kann die vorübergehende Einführung von Kontrollen an den Binnengrenzen als ultima ratio angeordnet werden. Voraussetzung dafür ist eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit.

Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern bleiben gewährleistet. Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den benannten Grenzen nicht mehr ein- und ausreisen. Dies gilt auch für Reisende mit Krankheitssymptomen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten könnten. In diesen Fällen werden in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.

Welche Reisebeschränkungen bestehen im innereuropäischen Luftverkehr?

Bundesinnenminister Seehofer hat am 18. März 2020 in Abstimmung mit den betroffenen EU-Staaten die vorübergehenden Grenzkontrollen zur weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus auf den innereuropäischen Luftverkehr ausgeweitet. 

Die Binnengrenzkontrollen erfolgen ab sofort auch bei in Deutschland ankommenden Flügen aus Italien, Spanien, Österreich, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und der Schweiz. 

Für Reisende ohne dringenden Reisegrund bestehen auf diesen Verkehrsverbindungen ab sofort Einschränkungen im Einreiseverkehr. Reisende mit einem dringenden Reisegrund und Berufspendler werden gebeten, entsprechende Nachweise mitzuführen, aus denen sich die Notwendigkeit des Grenzübertritts ergibt. 

Das Bundesministerium des Innern bittet alle Bürgerinnen und Bürger, nicht zwingend notwendige Reisen unbedingt zu unterlassen.

Welche Reisebeschränkungen gibt es im außereuropäischen Luft- und Seeverkehr?

Bundesinnenminister Seehofer hat am 17. März 2020 zur weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus weitreichende Einreisebeschränkungen an den deutschen Schengen-Außengrenzen angeordnet. Dies betrifft den internationalen Luft- und Seeverkehr bei Reiseverbindungen, die Ihren Ausgangspunkt außerhalb der Europäischen Union haben. Die Regelung gilt ab sofort, zunächst für 30 Tage.

Deutsche Staatsangehörige sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Staatsangehörigen von EU-Staaten sowie deren Familienangehörigen und Staatsangehörigen aus Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie deren Familienangehörigen wird die Einreise zum Zwecke der Durchreise in den Heimat-/oder Aufenthaltsstaat gestattet.

Ebenso von den Beschränkungen ausgenommen sind Drittstaatsangehörige mit längerfristigem Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat und den zuvor genannten Staaten (Aufenthaltstitel oder längerfristiges Visum, z.B. für einen Studienaufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme), soweit sie zu dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren. Drittstaatsangehörige, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden an der Grenze zurückgewiesen, wenn kein dringender Einreisegrund vorliegt. Drittstaatsangehörige, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden an der Grenze zurückgewiesen, wenn kein dringender Einreisegrund vorliegt.

Reisende werden gebeten, bei Vorliegen eines dringenden Einreisegrundes entsprechende Nachweise mitzuführen, aus denen sich die Notwendigkeit des Grenzübertritts ergibt.

Was ist mit Deutschen, die sich in Corona-Regionen oder in Quarantänemaßnahmen im Ausland aufhalten?

Der Krisenstab empfiehlt, dass Deutsche im europäischen Ausland, die sich auf Anweisung lokaler Behörden in Quarantäne begeben müssen, diese zu Ende führen. Bitte beachten Sie hierzu die aktuelle weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.

Quarantäne in Deutschland

Wer ordnet Quarantänemaßnahmen in Deutschland an?

Anordnung und Organisation einer Quarantäne erfolgen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die örtlich zuständigen Landesgesundheitsbehörden. Das kann unter anderem bedeutet, dass Menschen den Ort, an dem sie sich befinden, nicht verlassen oder andere Orte nicht betreten dürfen, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt wurden.

Was passiert, wenn jemand
gegen die Quarantäneanordnung
in Deutschland verstößt?

Die Polizeibehörden vor Ort setzen die Quarantäne-Anordnungen durch.

Gemäß § 74 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird derjenige mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, der eine nach § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a 23 oder 24 IfSG bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG genannte Krankheit oder einen in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger verbreitet.

Mit Wirkung zum 01.02.2020 ist die CoronaVMeldeV in Kraft getreten. Danach fällt Covid-19 unter die Meldepflicht des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des IfSG.

Müssen nun Städte in Deutschland abgeriegelt werden? Wer entscheidet das?

Die Notwendigkeit, aber auch die Verhältnismäßigkeit der Abriegelung ganzer Städte und Gemeinden ist derzeit nicht gegeben. Über eine Abriegelung entscheidet die jeweilige Landesgesundheitsbehörde auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.

Private Vorsorge / Vorräte
in Deutschland

Sollte man einen Vorrat in
Deutschland anlegen?

Unabhängig von Covid-19 empfiehlt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) seit vielen Jahren (mittlerweile in der 6. Auflage vom Dezember 2018) in seinem „Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen“, welche Lebensmittel man vorrätig halten sollte. Im Sinne eines effektiven Selbstschutzes bereitet er die Bevölkerung somit auf diverse Krisen und Katastrophen angemessen vor.

Der Vorsorge-Ratgeber des BBK enthält ereignisunabhängige Informationen wie z.B. zur Lebensmittelbevorratung oder zur Ausstattung der Hausapotheke inkl. entsprechender Checklisten. Das Anlegen von Vorräten, das über den Ratgeber hinausgeht, ist aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll.

Welche Vorräte sollte man
in Deutschland haben?

Der Vorsorge-Ratgeber des BBK empfiehlt für einen Zehntages-Vorrat folgende Lebensmittel pro Person: Getränke (20 Liter); Getreide, Getreideprodukte, Brot, Kartoffeln, Nudeln, Reis (3,5 kg); Gemüse, Hülsenfrüchte (4 kg); Obst, Nüsse (2,5 kg); Milch, Milchprodukte (2,6 kg); Fisch, Fleisch, Eier bzw. Volleipulver (1,5 kg); Fette, Öle (0,357 kg); sonstige Lebensmittel nach Belieben.

Die Liste empfiehlt keine konkreten Produkte, sondern nur Lebensmittelgruppen und entsprechende Mengen. Die Bürgerinnen und Bürger können bei der Umsetzung also aus der Vielzahl der angebotenen Produkte in den Märkten ihre persönliche Wahl treffen. 

Das BBK empfiehlt, die Vorräte nicht auf einmal anzuschaffen, sondern seinen Vorrat schrittweise zu erweitern. Dies ist auch mit kleinerem Budget umsetzbar. Zudem empfiehlt das BBK einen „rollierenden“ Vorrat. Das bedeutet, dass der Vorrat in den alltäglichen Lebensmittelverbrauch eingebunden werden sollte.

Drohen Versorgungsengpässe in Deutschland?

Nein. Versorgungsengpässe drohen nach Einschätzung von Vertretern des Einzelhandels, aber auch der Bundesregierung derzeit nicht.

Um Lieferpässen entgegenzuwirken, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Länder aufgefordert, eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit gem. § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz zu erlassen. Eine entsprechende Rechtsverordnung wird vorbereitet. 

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Länder zudem gebeten, die Kontrolle des Sonn- und Feiertagsfahrverbots zunächst bis zum 5. April 2020 auszusetzen.

Welche Aufgaben hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)?

Dem BBK fällt im Bereich des gesundheitlichen Bevölkerungsschutzes vor allem die Aufgabe zu, über Beratung und Erarbeitung von Leitfäden die Strukturen im Gesundheitswesen zu stärken, Vorsorgemaßnahmen anzustoßen und die Ausfallsicherheit zu stärken. Diese Aufgabe ist insb. auf das Ziel gerichtet, im Zivilschutz über entsprechend handlungsfähige Strukturen und Abläufe zu verfügen. Die operative Eindämmung von Covid-19 liegt indes in der Zuständigkeit der Länder. Das BBK übernimmt eine Beratungsfunktion für den Krisenstab des BMI / BMG.

Welche Notfallpläne gibt es in Deutschland?

Das Bundesgesundheitsministerium hat mit seiner Geschäftsbereichsbehörde Robert-Koch-Institut einen Nationalen Pandemieplan erstellt. Dieser wird in den Ländern in eigene Pandemiepläne umgesetzt.

Welche Rolle spielt das THW in Deutschland?

Das Technische Hilfswerk ist die ehrenamtliche Einsatzorganisation des Bundes. Das Engagement der bundesweit knapp 80.000 Freiwilligen, davon die Hälfte Einsatzkräfte, ist die Grundlage für die Arbeit des THW zum Schutz der Bevölkerung. Mit seinem Fachwissen und den vielfältigen Erfahrungen ist das THW mit seinen 668 vollständig ehrenamtlich organisierten Ortsverbänden gefragter Unterstützer für Feuerwehr, Polizei, Hilfsorganisationen und andere.

Das THW leistet Hilfe nicht in medizinischen, sondern in technischen Dingen:

  1. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
  2. im Ausland im Auftrag der Bundesregierung
  3. bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
  4. bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch Vereinbarung übernommen hat. 

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Das THW steht auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen mit seinem gesamten Einsatzspektrum zur Verfügung. Nach dem Katalog der Einsatzoptionen sind bei Seuchen (Epidemien z.B. Influenza und Pandemien) Rettungs-, Bergungs-, Sicherungsmaßnahmen, Infrastrukturmaßnahmen, Unterstützungsmaßnahmen, Logistik- und Führungsunterstützung denkbar. Dafür können Einsatzkräfte auch überregional zusammengezogen werden.

Derzeit ist das THW mit mehreren klassischen Einsatzoptionen beauftragt. Dazu gehört die Bereitstellung von Strom und Beleuchtung für Grenzkontrollen und „Drive-In Abstrichplätze“, der Aufbau von Zelten und der Transport von Proben, Material und Schutzausrüstung für Anforderer. Das THW hat seinen Pandemieplan aktiviert und trägt dafür Sorge, dass die Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen ihre Reaktionsfähigkeit auch vor dem Hintergrund der eigenen Betroffenheit von Erkrankungen sicherstellen kann (z.B. Schutz der Einsatzkräfte durch Beschränkung des Dienstes in den Ortsverbänden auf unabdingbare Maßnahmen).

Wer stellt den Katastrophenfall in Deutschland fest?

Der Bund ist aufgrund seiner verfassungsmäßigen Aufgaben für den Spannungs- und Verteidigungsfall zuständig, die Länder hingegen für Unglücksfälle, Großschadensereignisse und weitere Katastrophen. Der Spannungs- und Verteidigungsfall liegt derzeit nicht vor.

Die Länder erklären den Katastrophenfall aufgrund der länderspezifischen Katastrophenschutzgesetze. Die Feststellung des Katastrophenfalls durch die jeweiligen Landesregierungen oder kommunalen Behörden erfolgt in erster Linie dazu, dass alle Kräfte unter einer einheitlichen Führung und Leitung zusammenwirken. Darüber hinaus vereinfacht die Feststellung des Katastrophenfalls Verwaltungsabläufe.

Kommen immer noch Flüchtlinge aus Italien über die deutschen Grenzen?

Die italienischen Behörden haben mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der medizinischen Situation in Italien alle Dublin-Überstellungen von und nach Italien bis auf weiteres ausgesetzt sind. Die Bundesregierung prüft vor dem Hintergrund dieser Mitteilung das weitere Vorgehen und steht in engem Austausch mit den italienischen Behörden.

Werden Flüchtlinge in Länder abgeschoben, in denen Corona-Infektionen festgestellt wurden?

Der Gemeinsame Krisenstab BMI/BMG berät auch über das weitere Vorgehen beim Vollzug von Abschiebungen und spricht ggf. Empfehlungen dazu aus. Entscheidungen darüber obliegen den zuständigen Bundesländern. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für die mögliche Anordnung einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (Abschiebestopp). Bislang bestehen keine Ausreisebeschränkungen oder Abschiebestopps für China, in den Iran oder nach Südkorea.

Insgesamt ist zu beachten, dass Rückführungen darüber hinaus auch davon abhängig sind, dass Zuführungen durch die Länder erfolgen können und der Gesundheitszustand der betroffenen Ausländer die Rückführung zulassen muss. Angesichts der vorrangigen Schutzaufgaben der Polizeien der Länder und der Bundespolizei für die Bevölkerung im Zusammenhang mit der Verhinderung regionalen Verbreitung des Corona-Virus kann es zu weiteren Einschränkungen bei Rückführungsmaßnahmen kommen.

Werden ankommende Flüchtlinge auf
Corona in Deutschland untersucht?

In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Robert-Koch-Institut wurden die Länder gebeten sicherzustellen, dass alle schutzsuchenden Personen, die bei ihrer Ankunft registriert werden, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und vor den Hintergrund des Reiseweges bei der ohnehin erfolgenden medizinischen Untersuchung unverzüglich auch daraufhin in Augenschein genommen und mittels eines geeigneten Tests daraufhin untersucht werden, ob Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus erkennbar sind. 

Zweck dieser Maßnahme ist zu verhindern, dass infizierte Personen in die Erstaufnahmeeinrichtungen gelangen und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner dieser Einrichtungen und der Mitarbeiter entsteht und im Falle einer Infektion zeitnah über die erforderlichen Behandlungs- und Quarantänemaßnahmen entschieden werden kann.

Während das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Durchführung des Asylverfahrens verantwortlich ist, sind die Unterbringung, etwa in Erstaufnahmerichtungen, und die (medizinische) Versorgung von Asylsuchenden Aufgabe der Länder.

Werden Integrationskurse – ähnlich wie der Schulunterricht – auch ausgesetzt?

Die Bundesregierung hat den Trägern von Sprachkursen, die im Auftrag des Bundes durchgeführt werden, empfohlen, die Integrations- und Berufssprachkurse kurzfristig zunächst für einen Zeitraum von zwei Wochen zu unterbrechen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine behördliche Schließungsanordnung für den jeweiligen Sprachkursträger bereits vorliegt. Ziel ist ein möglichst einheitliches und praxisnahes Vorgehen. 

Damit werden zum einen vorbelastete oder anderweitig gefährdete Personen vor einer Ansteckungsgefahr geschützt. Zum anderen wird den allgemeinen Empfehlungen der Bundesregierung zur Verlangsamung und Begrenzung der Verbreitung des Virus‘ Rechnung getragen. Zudem wird auf die etwaigen Schließungen der allgemeinbildenden Schulen reagiert, indem rein vorsorglich die Fehlzeitenregelungen angepasst werden. Damit kann von einem Entschuldigungsgrund für ein Fehlen ausgegangen werden, wenn Kinder bis zu 12 Jahren zu betreuen sind. 

Corona – HomeOffice

Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die Virus-Sitzkrise – Das Coronavirus legt Deutschland lahm und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im HomeOffice von Zuhause arbeiten müssen.

Der Arzt, Orthopäde und Sportwissenschaftler Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen mit Rückenpatienten und Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Sitz-Krise sind.

Dr. med. Peter Stehle weiß mehr über die neue Coronavirus Sitzkrise als die meisten Verbände und Fachändler, die nach wie vor nur den DIN- und Einheitsbürostuhl als die Rückenmedizin gegen Schulter, Nacken und Rückenschmerzen in der Sitzkrise empfehlen.

Pendeln war gestern – HomeOffice (Heimbüro) in Deutschland ist heute‎! Warum jeden Tag ins Büro, wenn die Arbeit auch von Zuhause im HomeOffice in Deutschland erledigt werden kann?

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Corona – Kontaktverbot in Deutschland

COVID-19 – Coronavirus -Einigung auf umfassendes Kontaktverbot in Deutschland

Stand: 22.03.2020 17:55 Uhr – Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit werden verboten, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Bund und Länder seien sich hier einig, teilte NRW-Ministerpräsident Laschet mit.

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus verzichten Bund und Länder zwar auf weitergehende Ausgangssperren – stattdessen setzen sie auf ein umfangreiches Kontaktverbot. Das hat NRW-Ministerpäsident Armin Laschet nach einer Schaltkonferenz von Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten der Länder mitgeteilt.

Die bundesweit beschlossenen Maßnahmen

– Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die sozialen Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren

– Mindestabstand im öffentlichen Raum von mindestens 1,50

– Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet

– Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Teilnahme an erforderlichen Terminen, indivueller Sport und Bwegung an der frischen Luft bleiben weiter möglich

– Gruppen feiernder Menschen – auch im Privaten – sind inakzeptabel

– Gastronomiebetriebe werden geschlossen, nur die Mitnahme von Speisen und Getränken ist gestattet

– Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege werden geschlossen – Ausnahmen gelten nur für medizinisch notwendige Dienste

– In allen Betrieben ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen umzusetzen.

– Die Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

„Nach unserer Einschätzung ist nicht das Verlassen der Wohnung die Gefahr, sondern der enge, unmittelbare Kontakt“, so der Ministerpäsident des bevölkerungsreichsten Bundeslandes. Ein entsprechend angepasstes Verbot sei demnach „verhältnismäßiger, zielgerichteter und besser zu vollziehen“ als eine Ausgangssperre.

Deshalb sind von morgen an Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen verboten. Ausgenommen ist dabei jedoch die Kernfamilie.

Händewaschen gegen COVID-19 – Die Hände sind die häufigsten Überträger von Krankheitserregern in Deutschland

Ob bim Naseputzen, beim Toilettengang, beim Streicheln eines Tieres oder bei der Zubereitung von rohem Fleisch: Die Hände kommen häufig mit Keimen in Kontakt und können diese auf alles übertragen, das anschließend angefasst wird. Beim Händeschütteln oder über gemeinsam benutzte Gegenstände können auch Krankheitserreger leicht von Hand zu Hand gelangen.

Händewaschen schützt gegen COVID-19!

Berührt man mit den Händen dann das Gesicht, können die Erreger über die Schleimhäute von Mund, Nase oder Augen in den Körper eindringen und eine Infektion auslösen.

Händewaschen unterbricht diesen Übertragungsweg. Steht unterwegs keine Waschmöglichkeit zur Verfügung, sollten Sie zumindest vermeiden, mit den Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren oder Speisen mit der Hand zu essen.

Händewaschen schützt vor Infektionen und den Coronavirus
in Deutschland

Viele Infektionskrankheiten werden über die Hände übertragen. Dazu gehören beispielsweise Erkrankungen wie Erkältungen, die Grippe oder ansteckende Magen-Darm-Infektionen. Händewaschen ist eine einfache und wirksame Maßnahme, die vor einer Ansteckung schützen kann.

Wenn Sie sich regelmäßig gründlich die Hände waschen, schützen Sie sich und andere vor vielen Krankheitserregern. Denn gründliches Händewaschen senkt die Anzahl der Keime an den Händen auf bis zu ein Tausendstel. Damit verringert sich das Risiko, dass Erreger beispielsweise mit dem Essen in den Mund oder über die Schleimhäute von Mund, Nase oder Augen in den Körper gelangen oder an Familienmitglieder, Freunde oder Kollegen weitergereicht werden. Das ist in Zeiten von Krankheitswellen besonders wichtig.

Dass Händewaschen tatsächlich die Häufigkeit von Infektionskrankheiten senkt, wurde in vielen Studien untersucht und bestätigt. Auf Basis verschiedener Untersuchungen wird beispielsweise geschätzt, dass sich durch das gründliche Waschen der Hände mit Wasser und Seife das Risiko von Durchfallerkrankungen fast halbiert.

Hände regelmäßig waschen schützt gegen COVID-19

Die Hände sollten nicht nur gewaschen werden, wenn sie sichtbar schmutzig sind. Denn Krankheitserreger sind mit dem bloßen Auge nicht zu erkennen. Daher sollten Sie sich im Alltag regelmäßig die Hände waschen, insbesondere bei folgenden Anlässen:

Immer nach…

  • dem nach Hause kommen
  • dem Besuch der Toilette
  • dem Wechseln von Windeln oder wenn Sie Ihrem Kind nach dem Toilettengang bei der Reinigung geholfen haben
  • dem Naseputzen, Husten oder Niesen
  • dem Kontakt mit Abfällen
  • dem Kontakt mit Tieren, Tierfutter oder tierischem Abfall

Immer vor…

  • den Mahlzeiten
  • dem Hantieren mit Medikamenten oder Kosmetika

Immer vor und nach…

  • der Zubereitung von Speisen sowie öfter zwischendurch, besonders wenn Sie rohes Fleisch verarbeitet haben
  • dem Kontakt mit Kranken
  • der Behandlung von Wunden

Hände gründlich waschen

Schmutz und auch Krankheitskeime abwaschen – das klingt einfach. Richtiges Händewaschen erfordert aber ein sorgfältiges Vorgehen. Häufig werden die Hände beispielsweise nicht ausreichend lange eingeseift und insbesondere Handrücken, Daumen und Fingerspitzen vernachlässigt.

Gründliches Händewaschen gelingt in fünf Schritten:

  1. Halten Sie die Hände zunächst unter fließendes Wasser. Die Temperatur können Sie so wählen, dass sie angenehm ist.
  2. Seifen Sie dann die Hände gründlich ein – sowohl Handinnenflächen als auch Handrücken, Fingerspitzen, Fingerzwischenräume und Daumen. Denken Sie auch an die Fingernägel. Hygienischer als Seifenstücke sind Flüssigseifen, besonders in öffentlichen Waschräumen.
  3. Reiben Sie die Seife an allen Stellen sanft ein. Gründliches Händewaschen dauert 20 bis 30 Sekunden.
  4. Danach die Hände unter fließendem Wasser abspülen. Verwenden Sie in öffentlichen Toiletten zum Schließen des Wasserhahns ein Einweghandtuch oder Ihren Ellenbogen.
  5. Trocknen Sie anschließend die Hände sorgfältig ab, auch in den Fingerzwischenräumen. In öffentlichen Toiletten eignen sich hierfür am besten Einmalhandtücher. Zu Hause sollte jeder sein persönliches Handtuch benutzen.

FAQ zum Händewaschen
in Deutschland

Noch Fragen? Weiterführende Informationen und Antworten auf häufige Fragen zum Händewaschen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.

Spielt die Wassertemperatur in Deutschland beim Händewaschen eine Rolle?

Die Wassertemperatur hat keinen Einfluss auf die Reduktion der Mikroorganismen. Daher sollte die individuell angenehme Wassertemperatur gewählt werden. Viel wichtiger sind die Dauer des Händewaschens und das Maß der Reibung beim Einseifen der Hände.

Warum sollte das Händewaschen mindestens 20 Sekunden lang dauern?

Mit Seife die Hände zu waschen, ist deutlich wirksamer als mit Wasser alleine, denn Waschsubstanzen lösen Schmutz und Mikroben von der Haut ab. Zudem neigt man dazu, bei Verwendung von Seife die Hände gründlicher einzureiben und abzuwaschen als ohne, was zur zusätzlichen mechanischen Entfernung von Keimen führt. Auch befinden sich bestimmte Keime im natürlichen Fettfilm der Haut und lassen sich mit Wasser alleine kaum entfernen.

Ist keine Seife vorhanden, sollte man dennoch auf das Händewaschen mit bloßem Wasser nicht verzichten. Denn auch mit Wasser alleine wird zumindest ein Teil der Erreger entfernt. Auch wenn die Verwendung von Seife die Wirksamkeit des Händewaschens deutlich steigert, ließ sich in Untersuchungen bereits durch das Händewaschen nur mit sauberem Wasser beispielsweise die Häufigkeit von Durchfallerkrankungen senken.

Nützt es, sich die Hände zu waschen, wenn keine Seife verfügbar ist?

Bisher gibt es keine Studien, die zeigen, dass die Verwendung von Seifen mit antibakteriellen Zusätzen in der Allgemeinbevölkerung (nicht gemeint sind hier Mitarbeiter der Gesundheitsberufe) einen zusätzlichen Nutzen bringt. Werden die Hände gründlich gewaschen, sind auch normale Seifen in der Lage, Keime zu entfernen, die beispielsweise Durchfall- und Atemwegserkrankungen verursachen.

So konnte in einer Untersuchung durch Händewaschen die Häufigkeit z. B. von Lungenentzündung und Durchfall um mindestens 50 Prozent reduziert werden, zwischen der Verwendung von Seife und antibakterieller Seife gab es aber bei der Erkrankungshäufigkeit keine Unterschiede.

Wichtig ist die Verwendung einer ausreichenden Seifenmenge: In einer weiteren Untersuchung wurde gezeigt, dass die Verwendung von mehr Seife sowohl bei normalen als auch bei antimikrobiellen Seifen zu einer stärkeren Abnahme der Bakterienzahlen führt.

Sind antimikrobielle Zusätze in Seifen nützlich?

Bisher gibt es keine Studien, die zeigen, dass die Verwendung von Seifen mit antibakteriellen Zusätzen in der Allgemeinbevölkerung (nicht gemeint sind hier Mitarbeiter der Gesundheitsberufe) einen zusätzlichen Nutzen bringt. Werden die Hände gründlich gewaschen, sind auch normale Seifen in der Lage, Keime zu entfernen, die beispielsweise Durchfall- und Atemwegserkrankungen verursachen.

So konnte in einer Untersuchung durch Händewaschen die Häufigkeit z. B. von Lungenentzündung und Durchfall um mindestens 50 Prozent reduziert werden, zwischen der Verwendung von Seife und antibakterieller Seife gab es aber bei der Erkrankungshäufigkeit keine Unterschiede.

Wichtig ist die Verwendung einer ausreichenden Seifenmenge: In einer weiteren Untersuchung wurde gezeigt, dass die Verwendung von mehr Seife sowohl bei normalen als auch bei antimikrobiellen Seifen zu einer stärkeren Abnahme der Bakterienzahlen führt.

Warum ist es wichtig, die Hände gründlich abzutrocknen?

In einer feuchten Umgebung können sich Mikroorganismen besser halten und vermehren. Daher sollten die Hände nach dem Waschen zügig trocken werden. Außerdem entfernt das Abtrocknen der Hände mit einem Handtuch durch Reibung zusätzlich die Keime, die noch an den Händen oder im Wasser an den Händen haften.

Deshalb gehört Abtrocknen der Hände als ein fester Bestandteil zum wirksamen Händewaschen dazu. Zum Abtrocknen sollten Sie in öffentlichen Sanitärräumen bevorzugt saubere Einmalhandtücher verwenden, um sicherzustellen, dass das Handtuch nicht selbst schon mit Keimen belastet ist.

Auch mit Händetrocknern lassen sich die Feuchtigkeit und durch das Händewaschen von der Haut abgelöste Mikroorganismen entfernen. Während ältere Händetrockner nur relativ langsam die Hände trocknen, lassen sich mit modernen Geräten die Hände in 10 bis 15 Sekunden trocknen.

Beim Vergleich der verschiedenen Methoden, die Hände zu trocknen, sprechen die meisten Untersuchungsergebnisse dafür, dass sich mit Einmalhandtüchern die Hände effektiv trocknen und Bakterien wirksam entfernen lassen. Darüber hinaus wird auf diese Weise der Waschraum am wenigsten mit Keimen belastet.

Strapaziert häufiges Händewaschen die Haut?

Richtiges Händewaschen schützt vor ansteckenden Infektionen! Falsches oder sehr häufiges Händewaschen, vor allem bei hohen Wassertemperaturen oder mit scharfen Reinigungsmitteln, strapaziert allerdings die Haut: Der schützende Säureschutzmantel und natürliche Hautfette, die die oberste Hornschicht der Haut widerstandsfähig halten, können ausgewaschen werden.

Die Haut kann austrocknen und Hautirritationen können die Folge sein.

Bevorzugen Sie deshalb zum Händewaschen milde, pH-neutrale Waschsubstanzen. Das Eincremen der Hände mit einer feuchtigkeitsspendenden und rückfettenden Hautpflege unterstützt die Regeneration der Haut. Cremen Sie strapazierte Hände je nach Bedarf nach dem Waschen oder zwischendurch ein.

Wann ist zusätzlich zum Händewaschen eine Händedesinfektion sinnvoll?

Im privaten Umfeld ist eine Händedesinfektion im Allgemeinen nicht erforderlich. Für sichtbar schmutzige Hände sind Desinfektionsmittel nicht geeignet. Bei erhöhtem Infektionsrisiko kann es sinnvoll sein, nach dem Händewaschen die Hände zu desinfizieren. Dazu zählen beispielsweise Fälle, in denen Familienmitglieder an Infektionen mit Bakterien wie Salmonellen erkrankt sind, mit multiresistenten Erregern besiedelt sind oder an hochansteckenden Erkrankungen wie Grippe oder Norovirus-Infektionen leiden. Auch wenn abwehrgeschwächte Menschen mit erhöhtem Infektionsrisiko im Haushalt leben oder pflegebedürftige Angehörige versorgt werden, kann eine Händedesinfektion in bestimmten Situationen sinnvoll sein.
Bei einem Besuch im Krankenhaus sollten beim Betreten und Verlassen der Krankenstation die Hände ebenfalls desinfiziert werden.

Waschen wie Walter

Als Händewaschbotschafter des Bundesministeriums für Gesundheit ist Walter in Deutschland unterwegs. Näheres zu seiner Mission finden Sie auf Walters Website.

Infofilme zum Händewaschen

Hygienemaßnahmen anschaulich und unterhaltsam vermittelt – wo Krankheitskeime lauern und wie Sie sich schützen können, erfahren Sie in unseren Infofilmen.

Printmedien

Ob zur Erinnerung im Sanitärbereich oder für die spielerische Früherziehung – Infomaterialien zum Händewaschen für Groß und Klein finden Sie in der Mediathek.

Infografiken

Nutzen Sie unsere Infografiken zur Hygiene nach einfachen Regeln für Ihre Website, Flyer oder Präsentationen.

Weitere Informationen zum Händewaschen finden Sie bei Ihrer Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung www.bzga.de, oder auf der Gesundheit-Management Webseite www.Steifensand.com

Corona Thüringen

Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie

26/2020 24.03.2020 – Erstellt von Thüringer Staatskanzlei – Das Kabinett hat heute die Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Corona EindämmungsVO) beschlossen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung zum 25. März 2020 gewährleistet.

Die Verordnung trägt die Unterschrift der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner, und sieht folgende Regelungen vor:

„Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Corona EindämmungsVO) Vom 24. März 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) und § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1 Grundsätzliche Pflichten in Thüringen

Jede Person ist angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

§ 2 Aufenthalt im öffentlichen Raum in Thüringen

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, die Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben weiterhin möglich.

§ 3 Einhaltung von Hygienevorschriften in Thüringen

In allen Betrieben sind Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und des Arbeitsschutzes sowie wirksame Schutzvorschriften für Mitarbeiter, Besucher und Kunden einzuhalten. Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen sind die Reduzierung von Kontakten, der Schutz des Personals vor Infektionen sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch Einhaltung von Abstandsregelungen von mindestens 1,5 m Abstand zu anderen Personen, sowie ein verstärktes Reinigungs-und Desinfektionsregime bewerkstelligt werden.

§ 4 Unterstützung durch die Polizei in Thüringen

Die nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und falls nötig mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei nach den allgemeinen Bestimmungen unterstützt. Die Aufgaben der nach dem Infektionsschutzgesetz und der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten, strafbare Handlungen in Thüringen

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und strafbaren Handlungen richtet sich nach den §§ 73 bis 76 IfSG.

§ 6 Weitergehende Anordnungen der zuständigen Behörden in Thüringen

Weitergehende Anordnungen der nach der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329-337-) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden bleiben unberührt.

§ 7 Gleichstellungsbestimmung in Thüringen

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 8 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten in Thüringen


Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 8. April 2020 außer Kraft – Heike Werner – Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie – Erfurt, den 24. März 2020“

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