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Das Coronavirus legt Nürnberg, München, Regensburg, Ingolstadt, Passau, Augsburg und komplett Bayern lahm und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im HomeOffice und Heimbüro von Zuhause arbeiten müssen.
Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die Virus-Rücken- und Corona-Sitzkrise.
Pendeln war gestern – HomeOffice (Heimbüro) in Deutschland ist heute! Warum jeden Tag ins Büro, wenn die Arbeit auch von Zuhause im HomeOffice in Deutschland erledigt werden kann?
Der Arzt, Orthopäde und Sportwissenschaftler Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen mit Rückenpatienten und Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Sitz-Krise sind.
Dr. med. Peter Stehle weiß mehr über die neue Coronavirus Sitzkrise als die meisten Verbände und Fachändler, die nach wie vor nur den DIN- und Einheitsbürostuhl als die Rückenmedizin gegen Schulter, Nacken und Rückenschmerzen in der Sitzkrise empfehlen.
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Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Virus verursacht wird.
20. März 2020, 12:44 Uhr – Coronavirus in Bayern: Weitreichende Ausgangsbeschränkungen für ganz Bayern
Das Corona-Virus breitet sich auch in Bayern schnell weiter aus. Daher hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am Freitag (13. März) weitreichende Maßnahmen beschlossen, die die Ausbreitung des Virus verlangsamen sollen. Die Maßnahmen gelten zunächst bis einschließlich 19. April 2020.
Pendeln war gestern – Home-Office (Heimbüro) ist heute!
Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die ergonomische CORONA-Gesundheitskrise
In Bayern gelten für das öffentliche Leben immer mehr Beschränkungen. Doch viele Menschen halten sich nicht an die Empfehlung, Kontakte zu anderen einzuschränken.
Coronavirus in Bayern: Neue Allgemeinverfügungen erlassen
Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher ab Samstag nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe oder Arztbesuche.
Dramatische Söder-Rede: Weitreichende Ausgangsbeschränkungen für Bayern – Restaurants schließen
Um vor allem die Wirtschaft zu stützen, hat der Landtag den Plan gebilligt, bis zu zehn Milliarden Euro an neuen Staatsschulden aufzunehmen.
Nach offiziellen Angaben sind inzwischen 15 Menschen in Bayern an den Folgen einer Coronavirus-Infektion gestorben. Welche Landkreise wie stark betroffen sind, zeigt diese interaktive Karte.
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Das Coronavirus verbreitet sich weiter. Der Freistaat Bayern hat deshalb Maßnahmen beschlossen. In ersten Städten gibt es nun Ausgangssperren. Alle Informationen im Ticker.
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am 17. März 2020 neue Allgemeinverfügungen erlassen, um die Ausbreitung des Coronavirus Sars–CoV-2 zu verlangsamen und die medizinische Versorgung sicherzustellen.
Diese regeln zum Beispiel die Meldepflicht für Beatmungsgeräte und enthalten weitere Einschränkungen zu Besuchsrechten für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Aufgrund der Corona-Pandemie gilt seit 16. März 2020 der Katastrophenfall für ganz Bayern.
Das Coronavirus legt Bayern lahm – und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im Home-Office arbeiten müssen.
In Deutschland sind Ende Januar 2020 erste Fälle bestätigt worden, am 27. Februar wurde der erste Fall in Bayern bestätigt. COVID-19 ist von Mensch zu Mensch übertragbar.
Nur wenn Menschen sich isolieren, lässt sich das Coronavirus aufhalten. Das betrifft auch die Angestellten. Firmen sollten sie jetzt zum Arbeiten nach Hause schicken.
Er betreibt seit vielen Jahren in Deutschland zusammen mit Gernot-M. Steifensand, Dr. med. Sababi, Dr. med. Peter Taub und vielen anerkannten Ärzten eine seriöse und zukunftsweisende Ergonomie- und Krisen-Sitzforschung.
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Der Arzt, Orthopäde und Sportwissenschaftler Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen gerne mit Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Krise sind.
Isolation ist das Mittel der Wahl gegen das Coronavirus. Ganze Länder riegeln sich ab, nach innen und außen. Hauptsache, es kommen nicht mehr so viele Menschen an einem Ort zusammen und die Übertragung des Virus wird aufgehalten, wenn nicht gar gestoppt.
Auch jedes Unternehmen sollte sich jetzt fragen, was sein Beitrag sein kann, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen. Reicht es, wenn das Reinigungspersonal die Tastaturen nun häufiger als sonst abwischt?
Genügt es, die Angestellten aufzufordern, bei Halskratzen zu Hause zu bleiben? Oder gibt es womöglich drastischere Maßnahmen, um sie zu schützen? Können nicht einfach alle von zu Hause aus arbeiten?
Derzeit treten vermehrt Lungenerkrankungen durch ein neuartiges Coronavirus (COVID-19) auf.
Betroffen sind insbesondere die Metropole Wuhan (11 Millionen Einwohner) und die Provinz Hubei, zu der Wuhan gehört. Weiterhin gelten der Iran, Italien sowie Städte beziehungsweise Regionen in Südkorea, Frankreich, Österreich und Spanien als Risikogebiete.
Zwischenzeitlich wurde die Erkrankung in COVID-19 und der Erreger nunmehrinCoronavirus SARS-CoV-2 umbenannt.
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Informationen zum Coronavirus – Stand: 14. März 2020 – Ausgehend von der chinesischen Stadt Wuhan breitet sich das neuartige Coronavirus 2019-nCoV weltweit weiter aus. Um eine unkontrollierte Weiterverbreitung in Deutschland zu verhindern, ist es wichtig, Fälle früh zu erkennen, sie zu isolieren und Hygienemaßnahmen konsequent einzuhalten.
„Aufgrund des sehr dynamischen Geschehens hat das Land Hessen in Absprache mit Virologen und Infektionsschutzexperten einen grundlegenden Strategiewechsel eingeleitet.
Die Krankheitsfälle werden weiter zunehmen, unser wichtigstes Ziel muss es deshalb jetzt sein, unsere medizinische Infrastruktur und unser Gesundheitswesen in die Lage zu versetzen, eine große Zahl an schwer Erkrankten adäquat zu versorgen. Konkret heißt das: Wir werden das öffentliche Leben auf ein Minimum beschränken, um unserem Gesundheitssystem die Zeit zu geben, sich bestmöglich für die Behandlung einer höheren Zahl von schwer erkrankten Personen einzustellen.“
Kindergärten, Kindertagespflege und Schulen sollen bis zu den Osterferien geschlossen werden (Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des hierfür zuständigen Kultusministeriums.)
Keine Besuche in Krankenhäusern bis auf unabdingbare Ausnahmen / Besuche in Alten- und Pflegeheimen werden auf ein Mindestmaß heruntergefahren und limitiert.
Öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen werden untersagt. Darüber hinaus gilt die Empfehlung alle Veranstaltungen, die nicht unbedingt notwendig sind, abzusagen.
Alle nicht notwendigen sozialen Kontakte müssen auf ein Minimum reduziert werden / Wenn jeder nur die Hälfte seiner sonst üblichen Kontakte pflegt, ist schon viel erreicht.
Großeltern sollten nicht zur Kinderbetreuung herangezogen werden, da Kinder häufig Überträger des Virus sind, auch wenn sie selbst nur selten Symptome haben.
Arbeitgeber sollen ihren Mitarbeitenden Homeoffice bzw. Überstundenabbau ermöglichen.
Grundsätzlich gilt: Nur noch das unternehmen, was unbedingt notwendig ist. Ziehen Sie sich in den kommenden Wochen zurück.
Das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege appellierte in diesem Zusammenhang an die Solidarität der Bürgerinnen und Bürger. „Organisieren Sie Nachbarschaftshilfen, unterstützen Sie die Menschen in Ihrem Viertel, die Hilfe brauchen, gehen Sie für sie einkaufen.“ Tipps, wie jeder vor Ort einfach Hilfe für besonders betroffene Personen organisieren kann.
Wie gut ist Bayern für eine mögliche Krisensituation vorbereitet?
Grundsätzlich ist das hessische Gesundheitssystem auf die gesundheitliche Versorgung der hessischen Bürgerinnen und Bürger bestens vorbereitet. Alle Behörden und Ressorts auf europäischer, Bundes- und Länderebene stehen in ständigem engen Austausch über die Situation.
Die Lageeinschätzungen der WHO, des ECDC und des RKI bilden dafür die wissenschaftliche Grundlage. Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration steht ebenso in ständigem Austausch mit den kommunalen Gesundheitsämtern.
Das HMSI ist mit den beteiligten Akteuren des öffentlichen Gesundheitsdienstes, der Krankenhäuser sowie der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte und der Rettungsdienste in regelmäßigem Austausch, um notwendige Untersuchungs- und Behandlungskapazitäten sicherzustellen.
Wo kann ich mich informieren?
Bürgerinnen und Bürger können sich an verschiedenen Stellen über das Coronavirus informieren. Neben der Website des HMSI und den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern liefern auch die WHO, das ECDC und das RKI auf ihren Websites aktuelle Informationen.
Auch nachdem die Weltgesundheitsorganisation bei dem aktuellen Ausbruch durch das neuartige Coronavirus in China eine „Gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite“ (PHEIC) festgestellt hat, ergibt sich in Hessen aktuell kein weiterer Handlungsbedarf, da alle von der WHO geforderten Empfehlungen zur Eindämmung und Kontrolle des Ausbruchsgeschehens bereits etabliert sind.
Das HMSI ist in ständigem Kontakt mit anderen Landes- und Bundesministerien und beurteilt die Situation gemeinsam mit Fachexperten fortlaufend. Empfehlungen der WHO kann das HMSI somit unverzüglich bewerten und notwendige Maßnahmen in einem abgestimmten Vorgehen anpassen.
Lungenentzündungen durch ein neuartiges Coronavirus
Seit Dezember 2019 sind in der chinesischen Stadt Wuhan mehrere Fälle einer Lungenerkrankung aufgetreten. Im Verlauf wurde eine Infektion mit einem neuartigen Coronavirus (2019-nCoV, neue Bezeichnung: Sars–CoV-2) nachgewiesen.
Seit 12. März 2020 wurden siebenCoronavirus-Todesfälle in Bayern bestätigt (Stand: 18.03.2020, 18:00 Uhr). Die Betroffenen waren alle über 70 Jahre alt. Der erste Coronavirus-Fall in Bayern wurde am 27. Januar 2020 bestätigt.
Das Risiko für die Bevölkerung in Bayern, sich mit dem neuartigen Coronavirus zu infizieren, wird vom Robert Koch-Institut (RKI) derzeit als hoch erachtet.
Bayern ist durch die Task Force Infektiologie gut vorbereitet: In Alarmplänen sind zum Beispiel der Ablauf der Meldewege im Krankheitsverdachtsfall und die Ermittlung von Kontaktpersonen genau geregelt. Die bayerischen Gesundheitsbehörden stehen dabei in engem Kontakt mit dem Bund und den anderen Bundesländern.
Das Robert Koch-Institut empfiehlt in der gegenwärtigen Situation, in der die meisten Fälle im Zusammenhang mit einem Aufenthalt im Risikogebiet oder lokalen Clustern (lokale Häufungen) auftreten, eine Eindämmungsstrategie. Die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) verfolgen das Ziel, einzelne Infektionen so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus dadurch so weit wie möglich zu verhindern. Um das zu erreichen, müssen Infektionsketten so schnell wie möglich unterbrochen werden. Dies gelingt nur, wenn Kontaktpersonen von labordiagnostisch bestätigten Infektionsfällen möglichst lückenlos identifiziert und für 14 Tage (maximale Dauer der Inkubationszeit) in häuslicher Quarantäne untergebracht werden. In diesen 14 Tagen ist das Gesundheitsamt mit den Betroffenen täglich in Kontakt, um rasch zu handeln, falls Symptome auftreten sollten.
Infektionsmonitor Bayern – Neuartiges Coronavirus (Sars-CoV-2)Das bayerische Gesundheitsministerium informiert Sie zum neuartigen Coronavirus Sars–Cov-2 und klärt Sie über Schutzmaßnahmen auf.
Verhalten zur Vermeidung einer Coronavirus-Infektion
Die Bayerische Staatsregierung unter Führung von Ministerpräsident Dr. Markus Söder hat am 16. März 2020 aufgrund der Corona-Pandemie den Katastrophenfall für ganz Bayern ausgerufen. Damit ist zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus eine klare Steuerung mit zentralen Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten möglich.
Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch in Bayern. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da weder eine Impfung in den nächsten Monaten, noch derzeit eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung zu verlangsamen, damit die Belastung für das Gesundheitswesen reduziert und die medizinische Versorgung sichergestellt werden kann.
Allgemeinverfügungen – Betretungsverbot für Hochschulen
Die Allgemeinverfügung regelt das Verbot zum Betreten der bayerischen Hochschulen für 14 Tage für Personen, die sich in einem Gebiet aufgehalten haben, das vom Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist.
Meldepflicht für Beatmungsgeräte anlässlich der Corona-Pandemie
Um bereits kurzfristig auftretende Materialengpässe bei Ärzten, Gesundheitsämtern und Kliniken zu bekämpfen, werden alle Möglichkeiten zur Beschaffung von notwendigem Material ausgeschöpft. Besonders notwendig ist jetzt die unverzügliche Bereitstellung von ausreichend Beatmungsgeräten. Das Gesundheitsministerium hat dazu eine Allgemeinverfügung für eine Meldepflicht für Beatmungsgeräte in den Praxen der niedergelassenen Ärzte erlassen:
Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie im Bereich der Werkstätten für behinderte Menschen, Förderstätten sowie Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke
Corona-Pandemie: Verpflichtung der Laborbetreiber in Bayern zur Meldung der Anzahl der untersuchten Abstriche und Proben sowie der Anzahl der positiven und negativen Befunde an das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Veranstaltungsverbote und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie
Um die Verbreitung des Virus zu verlangsamen, wurde eine Reihe von Maßnahmen beschlossen:
Veranstaltungen und Versammlungen werden landesweit untersagt. Hiervon ausgenommen sind private Feiern in hierfür geeigneten privat genutzten Wohnräumen, deren sämtliche Teilnehmer einen persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020.
Der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser. Dies gilt ab 17. März bis einschließlich 19. April 2020.
Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen hiervon sind in der Zeit von 6.00 bis 15.00 Uhr Betriebskantinen sowie Speiselokale und Betriebe, in denen überwiegend Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Ausgenommen sind zudem die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bzw. die Auslieferung; dies ist jederzeit zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass der Abstand zwischen den Gästen mindestens 1,5 Meter beträgt und dass sich in den Räumen nicht mehr als 30 Personen aufhalten. Weiter ausgenommen sind Hotels, soweit ausschließlich Übernachtungsgäste bewirtet werden. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.
Untersagt wird die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art. Hiervon ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Banken, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Filialen der Deutschen Post AG, Tierbedarf, Bau- und Gartenmärkte, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und der Online-Handel. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden können auf Antrag Ausnahmegenehmigungen für andere für die Versorgung der Bevölkerung unbedingt notwendige Geschäfte erteilen, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Ziffer 4 genannten Ausnahmen erlaubt. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.
Ist zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern eine Öffnung nach Ziffer 4 gestattet, so sind die Öffnungszeiten abweichend von § 3 LadSchlG: a. an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr b. an Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 18 Uhr. Dies gilt ab 18. März bis einschließlich 30. März 2020.
Diese Maßnahmen wurden durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales festgelegt:
Die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 folgende Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart:
Allgemeinverfügung des StMGP zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
Seit 14. März 2020 gilt eine Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen. Jeder Patient oder Betreute darf jetzt nur noch einen Besucher pro Tag für je eine Stunde empfangen. Ausnahmen sind möglich, etwa beim Besuch von Kindern, im Notfall oder in der Versorgung von Sterbenden.
Ferner dürfen Personen, die in einem Risikogebiet waren, innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nach Verlassen dieses Gebiets diese Einrichtungen nicht betreten.
Die Maßnahmen dienen vor allem dem Schutz von älteren Menschen in Pflegeeinrichtungen und ebenfalls besonderes Schutzbedürftigen in Krankenhäusern.
Allgemeinverfügung des StMGP zum Betretungsverbot für Kinder in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten
Eine weitere Allgemeinverfügung regelt die am 13. März 2020 beschlossene bayernweite Schließung von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten.
Das Betretungsverbot gilt vom 16. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020.
Für bestimmte Personengruppen wird es eine Notfallbetreuung geben – etwa für die Kinder von Pflegekräften.
Als Schutzmaßnahme – auch vor der Grippe – sind Bürgerinnen und Bürger dringend dazu aufgefordert, folgende Hygieneregeln einzuhalten:
häufig und gründlich Hände waschen (auch Kinder und Jugendliche)
Husten und Niesen nur in ein Papiertaschentuch oder die Armbeuge (auch Kinder und Jugendliche)
Einmal-Taschentücher verwenden und diese nach jedem Gebrauch in einem Mülleimer entsorgen
kein Händeschütteln, keine Umarmungen / Wangenkuss
nicht mit den Händen an Nase, Mund und Augen fassen (vor allem nach Festhalten an Griffen in Bussen oder Benutzen von Türgriffen, die von vielen angefasst werden, aber auch zu Hause)
Smartphone, Handy, Tablet etc. regelmäßig reinigen/desinfizieren
grundsätzlich nur eigene Gläser und Besteck benutzen
Menschenansammlungen konsequent meiden
Wie verhalte ich mich bei Symptomen?
Sollten Bürgerinnen und Bürger Krankheitssymptome wie Husten, Fieber oder Atemnot verspüren, sollen sie:
die 116 -117 anrufen (Telefonnummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes)
sich telefonisch an das örtliche Gesundheitsamt wenden
sich telefonisch an ihre Hausärztin oder an ihren Hausarzt wenden
Diese klären dann mit der anfragenden Person ab, ob eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus wahrscheinlich ist und leiten bei begründetem Verdacht die weitere Diagnostik und Behandlung ein.
Warum kann man den Test nicht selbst zu Hause machen und einschicken?
Für ein korrektes Testergebnis eine korrekte Entnahme des Abstrichs erforderlich. Denn ohne eine fachlich korrekte Probenahme kann kein aussagekräftiges Ergebnis garantiert werden. Der Abstrich sollte daher unbedingt durch medizinisches Personal durchgeführt werden. Zudem ist eine persönliche Beratung durch einen Arzt nicht zu ersetzen.
Was ist über das Virus derzeit bekannt?
Es handelt sich bei SARS-CoV-2 um ein „neues“ Virus aus der Gruppe der Coronaviren. Die Erkrankung an dem Virus heißt COVID-19. Die Quelle des Virus ist noch nicht bekannt, sie wird in der chinesischen Region Wuhan vermutet. Auch die Informationen über die genauen Übertragungswege und die Schwere der ausgelösten Erkrankung sind noch nicht vollständig vorhanden. Derzeit kommen täglich neue Erkenntnisse hinzu.
Krankheitsverlauf
Es ist gesichert, dass das Virus von Mensch zu Mensch übertragen werden kann. Der Verlauf der Erkrankung ist wahrscheinlich in vielen Fällen harmlos (ähnlich einer Erkältung), löst aber bei einem Teil der Erkrankten schwere Lungenentzündungen aus, die auch zum Tod führen können.
Die Zeit von einer Ansteckung bis zum Ausbruch der Erkrankung (Inkubationszeit) mit den klassischen Symptomen Fieber, Husten und Atemnot ist noch nicht genau einzugrenzen. Derzeit geht das RKI von einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen aus.
Ebenfalls ist noch nicht gesichert, wie genau die Ansteckung erfolgt (z.B. Tröpfchen beim Husten) und ob eine Ansteckung mit dem Virus leicht oder nur bei längerem Kontakt erfolgt. Die bisherigen Erkenntnisse sprechen für eine eher leichtere Übertragbarkeit. Daher ist der Kontakt mit Kranken in einem der bezeichneten Risikogebiete als starkes Indiz für eine mögliche Ansteckung zu werten.
Diagnose
Die Untersuchung auf SARS-CoV-2 wird in der Regel eingeleitet, wenn Symptome einer Lungenerkrankung (wie Fieber und Husten) vorliegen, die erkrankte Person in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet war oder Kontakt mit einem bestätigten Erkrankten hatte.
Das Virus konnte genetisch untersucht und so Testverfahren entwickelt werden, mit denen man es in Abstrichmaterial aus dem Rachen oderden tiefen Atemwegen nachweisen kann. Dieses Testverfahren steht derzeit in verschiedenen Laboren in Deutschland zur Verfügung, in Hessen in der Virologie der Universität Marburg und der Universitätsklinik in Frankfurt
Welche Schutzmaßnahmen gibt es?
Als Schutzmaßnahme – auch vor der Grippe – sind Bürgerinnen und Bürger dazu angehalten, weiterhin einfache Hygieneregeln zu beachten:
In die Armbeuge husten oder niesen,
Einmaltaschentücher verwenden und diese nach jedem Gebrauch entsorgen,
Händeschütteln vermeiden,
gründliches und regelmäßiges Händewaschen („Waschen wir Walter“ zeigt in einem Video, wie es geht),
nicht mit den Händen die Nasen-, Mund- und Augenschleimhaut berühren (zum Beispiel nach Festhalten an Griffen in Bussen oder Benutzen von Türgriffen, die von vielen angefasst werden),
grundsätzlich eigene Gläser und Besteck benutzen
und wie immer in der Erkältungszeit wenn möglich Menschenansammlungen meiden.
Gibt es Notfall-Pläne zur vorübergehenden Schließung öffentlicher Einrichtungen wie z.B. Schulen oder wie Kindergärten? Wie sehen diese Pläne aus?
Mögliche Schließungen öffentlicher Einrichtungen im Pandemiefall, wie beispielsweise von Kindergärten und Schulen, sind Maßnahmen, die im Einzelfall von den zuständigen Gesundheitsämtern angeordnet werden.
Wo und wie erhalte ich bei angeordneter Quarantäne eine Entschädigung für meinen Verdienstausfall?
Das neuartige Coronavirus 2019-nCoV breitet sich weltweit aus. Um eine unkontrollierte Weiterverbreitung in Deutschland zu verhindern, ist es wichtig, Fälle früh zu erkennen, sie zu isolieren und Hygienemaßnahmen konsequent einzuhalten.
Einschätzung der aktuellen Lage für Bayern
Bezüglich der Einschätzung der aktuellen Lage stützt sich das Ministerium für Soziales und Integration auf die Bewertung des Robert Koch-Institutes. Danach wird das Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. Diese Gefährdung variiert aber von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab und kann örtlich sehr hoch sein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. Am 11. März 2020 wurde die weltweite Ausbreitung von COVID-19 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt. In Baden-Württemberg wurde – wie in weiteren deutschen Bundesländern auch – bei einigen Reiserückkehrern vorsorglich eine Diagnostik veranlasst. Bisher gibt es in Baden-Württemberg 2.184 bestätigte Fälle mit positivem Testergebnis und acht Todesfälle.
Wichtige Hinweise zu Karte und Tabelle: Aufgrund des Meldeverzugs zwischen dem Bekanntwerden neuer Fälle vor Ort und der Übermittlung an das Landesgesundheitsamt, welches die Fälle aus ganz Baden-Württemberg gebündelt an das Ministerium für Soziales und Integration meldet, kann es mitunter auch deutliche Abweichungen zu den von den kommunalen Gesundheitsämtern aktuell herausgegebenen Zahlen sowie zeitliche Verzögerungen geben. Dafür bitten wir um Verständnis.
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Wie wird das Coronavirus übertragen?
Eine Übertragung über importierte Lebensmittel und andere importierte Waren wie beispielsweise Spielzeug ist bisher nicht dokumentiert. Das für diese Frage zuständige Bundesinstitut für Risikobewertung kommt zu der Auffassung: Nach derzeitigem Wissensstand ist es unwahrscheinlich, dass importierte Waren Quelle einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sein könnten. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft kann das Coronavirus auch nicht von Haustieren auf Menschen oder umgekehrt von Menschen auf Haustieren übertragen werden.
Welche Krankheitszeichen löst das neuartige Virus aus?
Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber: Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus kann – wie bei anderen Atemwegserkrankungen auch – zu diesen Krankheitszeichen führen. Einige Betroffene klagen auch über Durchfall. Bei einem Teil der Patienten geht das Virus mit einem schwereren Verlauf einher und kann zu Atemproblemen und Lungenentzündung führen.
Für welche Personengruppen ist eine Infektion mit dem Virus besonders gefährlich?
Auch in Baden-Württemberg verlaufen die Krankheitsverläufe bislang weit überwiegend mild. Bei einem Teil der Patienten kann das Virus aber zu einem schwereren Verlauf mit Atemproblemen und zu Lungenentzündung führen. Todesfälle traten bisher vor allem bei Patienten auf, die älter waren und/oder zuvor an chronischen Grunderkrankungen litten. Wie groß der Anteil derjenigen ist, die aufgrund des Virus sterben werden, lässt sich derzeit nicht eindeutig prognostizieren.
Eine ausführliche Beschreibung der Risikopersonen finden Sie unter den entsprechenden Fragen dieser FAQ-Liste.
Welche Personen zählen zu den Risikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf?
Ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf einer Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) besteht für Menschen, die 60 Jahre und älter sind. Das Risiko an der Krankheit zu versterben steigt ebenfalls mit dem Alter. Besonders betroffen sind Menschen, die 80 Jahre und älter sind. Hintergrund hierfür ist, dass das Immunsystem mit zunehmendem Alter auf Infektionen weniger gut reagiert als bei Jüngeren.
Unabhängig vom Alter besteht ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei Menschen mit Grunderkrankungen.
Dazu zählen vor allem:
Chronische Atemwegserkrankungen
Bluthochdruck
Herz-Kreislauf-Erkrankungen
Diabetes
Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
Krebs
Wie können sich Risikopersonen schützen?
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen gelten für Risikopersonen in besonderem Maße:
Gute Händehygiene: häufiges Händewaschen mit Seife
Abstand halten zu Menschen, die niesen oder husten
Einwegtaschentücher benutzen
Nicht mit ungewaschenen Händen ins Gesicht fassen
Auf Händeschütteln und engen Körperkontakt wie Umarmung zur Begrüßung verzichten
Bei Auftreten einer durch Viren verursachten Lungenentzündung können zusätzliche Infektionen durch Bakterien begünstigt werden, daher gilt für Personen die 60 Jahre oder älter sind und für Personen die an bestimmten Grunderkrankungen leiden:
Sprechen Sie Ihren Arzt auf eine Pneumokokken-Impfung an, sofern Sie nicht schon einen Impfschutz haben.
Im Alltag sollten soziale Kontakte so weit als möglich reduziert werden. Dabei sollten folgende Tipps beachtet werden:
Einkäufe außerhalb der Haupteinkaufszeiten erledigen oder Einkäufe vor die Wohnungstür liefern lassen (zum Beispiel von Familienangehörigen, Nachbarn)
Öffentliche Nahverkehrsmittel möglichst außerhalb der Stoßzeiten nutzen und Handschuhe tragen, um Erregerübertragung über die Hände zu vermeiden
Geschäftliche und private Treffen meiden, die nicht unbedingt notwendig sind
Auf Familienfeiern verzichten, Einzelbesuche bevorzugen
Größere Menschenansammlungen vermeiden
Besuche in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern sind nur noch in Ausnahmen gestattet (Kinder, im Notfall oder in der Versorgung von Sterbenden)
Welche Aktivitäten sind ohne Risiko möglich?
Freizeit- oder Sportaktivitäten an der frischen Luft, sofern man dabei keinen engen Kontakt zu anderen Personen hat (zum Beispiel Spaziergang, Fahrradfahren)
Welche speziellen Maßnahmen gelten für Kinder und/oder Schwangere?
Jüngere Menschen unter 20 Jahren können sich mit SARS-CoV-2 infizieren, entwickeln aber im Vergleich zu Erwachsenen häufig nur schwache Symptome einer milden Erkältungskrankheit. Inwieweit jüngere Menschen als schwach symptomatische Virusausscheider möglicherweise eine besondere Rolle im Infektionsgeschehen spielen, ist noch nicht abschließend geklärt.
Schwangere scheinen der WHO und deren Daten aus China zufolge kein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu haben. Es gibt bislang keine Hinweise darauf, dass COVID-19 auf das Kind im Mutterleib übertragbar ist. Eine Übertragung auf das neugeborene Kind ist über den engen Kontakt und eine Tröpfcheninfektion möglich, bisher gibt es jedoch keine Nachweise von SARS-CoV-2 in der Muttermilch. Die Datenlage ist derzeit aber noch nicht ausreichend, um diese und andere Fragen zu COVID-19 in der Schwangerschaft sicher zu beantworten.
Was muss im Umgang miteinander grundsätzlich beachtet werden?
Aufgrund des starken Anstieges der Fallzahlen und der zunehmenden Zahl von COVID Erkrankten in Deutschland ist es sehr wichtig, die sozialen Kontakte deutlich zu reduzieren, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Es wird zu einer gesamtgesellschaftlichen, gemeinsamen Aufgabe, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 zu verlangsamen. In der Praxis heißt dies, dass jeder Bürger und jede Bürgerin seine Kontakte zu Mitmenschen, insbesondere zu besonders gefährdeten Personen mit Immunschwäche und Grundleiden, deutlich reduzieren sollte. Daher wurde nun auch die Empfehlung ausgesprochen, dass Reiserückkehrer aus Frankreich, Österreich und Schweiz auch dann freiwillig 14 Tage daheimbleiben sollen, wenn es sich nicht um durch das RKI ausgewiesene Risikogebiete handelt.
Beschwerdefreie Kontaktpersonen können Tätigkeiten ausüben, bei denen kein oder sehr wenig direkter Personenkontakt zustande kommt. Grundsätzlich wäre auch spazieren gehen möglich, größere Menschengruppen sind jedoch zu meiden, vor allem, in geschlossenen Räumen (Stichwort soziale Distanz). Notwendige Einkäufe sollten, wenn möglich, von Bekannten oder Hilfssystemen übernommen werden. Wenn das nicht möglich ist, sollten allerdings die Kontakte während des Einkaufs minimiert werden. Gesunde Kontaktpersonen, die in Berufen arbeiten, die für die Versorgungssicherheit wichtig sind, können in der Regel mit Auflagen weiterarbeiten, solange keine Symptome auftreten und keine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen ist. Enger Körperkontakt, beispielsweise mit Familienangehörigen, sollte vermieden werden. Wichtig ist es auch, für gute Belüftung der Wohn- und Schlafräume zu sorgen und auf regelmäßige Händehygiene zu achten. Kontaktoberflächen wie Tisch oder Türklinken sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger gereinigt werden.
Was muss bei einer häuslichen Quarantäne beachtet werden?
Wenn ein begründeter Verdacht besteht, sich mit dem Coronavirus angesteckt zu haben, ist die Anordnung einer Quarantäne möglich. Das ist bei Menschen möglich, die engen Kontakt zu einem mit dem Virus Infizierten hatten oder die aus einer Risikoregion zurückkehren. Die Quarantäne anordnen dürfen die Gesundheitsämter für Einzelpersonen oder für Gruppen.
Auch wenn keine Symptome spürbar sind, muss man bei amtlich angeordneter Quarantäne 14 Tage lang zu Hause bleiben. In dieser Zeit dürfen Betroffene auf keinen Fall die Wohnung verlassen oder Besuch empfangen. Soweit es geht, muss der Kontakt zu anderen im Haushalt lebenden Personen verhindert werden. Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall, ob auch diese Personen unter Quarantäne gestellt werden.
Wer sich nicht an die Auflagen des Gesundheitsamtes hält, kann laut Infektionsschutzgesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldbuße belegt werden.
Wie verhalte ich mich nach einer Auslandsreise, beispielsweise nach der Rückkehr aus dem Skiurlaub?
Personen, die sich in einem vom Robert Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben oder in Regionen, in denen COVID-19-Fälle vorkommen, sollten unnötige Kontakte vermeiden und wenn möglich zu Hause bleiben. Entwickeln sich innerhalb von 14 Tagen Symptome, sollte – nach telefonischer Anmeldung – ein Arzt aufgesucht werden.
Besonders Reisende und Ski-Urlauber, die aus der Schweiz, Italien und Österreich zurückkehren, sollten soweit möglich bis zu zwei Wochen zu Hause bleiben, auch ohne Symptome. Wer arbeiten muss, kann durch einfache und bekannte Verhaltensweisen das Risiko reduzieren. Man sollte sich im Alltag so verhalten, als wolle man sich und andere vor einer Grippeansteckung schützen.
Was ist beim Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen zu beachten?
Alle Besuche in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Dialyse-Einrichtungen und Tageskliniken sind ab sofort bis auf Weiteres verboten. Ausnahmen sind nur bei erkrankten Kindern, in Teilen der Psychiatrie und zur Sterbebegleitung unter Auflagen erlaubt.
Welche Regeln gelten für Veranstaltungen?
Untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Angebote von Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen.
Untersagt sind Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften.
Auch alle sonstigen Veranstaltungen sind untersagt.
Wie sieht es mit privaten Veranstaltungen wie Hochzeiten, Beerdigungen, Trauerfeiern oder Geburtstagen aus?
Auch private Veranstaltungen, Feste und Treffen mit über 100 Teilnehmenden sind verboten. Auch kleinere private Veranstaltungen und Treffen sollten abgesagt werden. Alle nicht notwendigen sozialen Kontakte müssen auf ein Minimum reduziert werden. Grundsätzlich gilt: Nur noch das unternehmen, was unbedingt notwendig ist. Ziehen Sie sich in den kommenden Wochen zurück. Verschaffen Sie sich räumliche Distanz, halten Sie Abstand zu Mitmenschen.
Auch bei Bestattungen und Trauerfeiern sollten die üblichen Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie Abstandsregeln eingehalten werden. Verzichten Sie auf Umarmungen und Handschläge.
Welche Regeln gelten für öffentliche Verkehrsmittel?
Welche Einrichtungen des öffentlichen Lebens werden in Bayern geschlossen?
Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien und Fortbildungseinrichtungen, Volkhochschulen,
Kinos,
Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, und ähnliche Einrichtungen,
Volkshochschulen und Jugendhäuser,
öffentliche Bibliotheken,
Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
Öffentliche Spiel- und Bolzplätze.
Beabsichtigt ist, dass für Altenpflege-, Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen sowie Schulen zur Ausbildung von medizinisch-technischen Assistenten und pharmazeutisch-technischen Assistenten eine Ausnahme von der Schließung erfolgt, soweit dort Schülerinnen und Schüler geprüft und unterrichtet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll. Das bedeutet, dass die anstehenden entsprechenden Prüfungen grundsätzlich stattfinden könnten. Entsprechenden Infektionsschutzmaßnahmen müssen dabei eingehalten werden.
Kann ich weiter Gaststätten und Restaurants besuchen?
Der Betrieb von Gaststätten wird grundsätzlich untersagt. Vom diesem Verbot ausgenommen sind Schank- und Speisegaststätten sowie Mensen, wenn sichergestellt ist, dass
die Plätze für die Gäste so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist,
Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und
Schank- und Speisegaststätten frühestens ab sechs Uhr geöffnet haben dürfen und spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden müssen.
Muss ich mit leichten Atemwegserkrankungen für eine Krankschreibung in die Arztpraxis gehen?
Ab sofort können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit (AU) bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Sie müssen dafür nicht die Arztpraxen aufsuchen. Diese Vereinbarung gilt seit 9. März 2020 und zunächst für vier Wochen.
Werden in Bayern ganze Orte abgeriegelt?
Das ist bislang keine Überlegung der Bundesregierung. Bisher werden die Infizierten in Deutschland isoliert und behandelt. Ihre Kontaktpersonen werden so weit möglich identifiziert und in häuslicher Quarantäne betreut. Dieses Vorgehen bleibt weiterhin das Ziel der Bundesregierung.
Wie viele Intensivbetten stehen aktuell in Bayern zur Verfügung?
In Bayern stehen etwa 3.246 Intensivbetten zur Verfügung. Davon haben rund 2.000 Betten eine Beatmungsmöglichkeit. Darüber hinaus hat der Bund 10.000 Beatmungsgeräte bestellt, die nach und nach an die Länder ausgeliefert werden sollen.
Ist die Lebensmittelversorgung in Bayern gefährdet?
Auch wenn in dem ein oder anderen Fall ein Produkt in den Lebensmittelgeschäften vergriffen ist: Die Handelsketten versichern, dass dies an noch nicht angepassten logistischen Abläufen liegt. Es liegen explizit keine Versorgungsprobleme vor, die Versorgung mit Lebensmitteln ist weiterhin gesichert. Der Handel hat zugesichert, auf die verstärkte Nachfrage zu reagieren und das Sortiment aufzustocken.
Wie sieht es bei geplanten Reisen aus?
Wer jetzt zwingend ins Ausland reisen muss, sollte sich unbedingt vorab informieren, ob wegen der Ausbreitung des Coronavirus Einreisesperren oder Sonderkontrollen für das Reiseziel gelten. Das Auswärtige Amt hat eine eigene Webseite zum Coronavirus eingerichtet, auf der sich alle wichtigen Informationen finden lassen. Kundig machen kann man sich vor Reiseantritt bei der Botschaft oder dem Konsulat des Reiselandes in Deutschland. Das Auswärtige Amt hat auf seiner Website Reise- und Sicherheitshinweise zu allen Ländern. Wer vereisen muss, kann hier aktuelle und zuverlässige Informationen zur Situation im Zielland finden – Länderinfos genauso wie beispielsweise Sicherheitshinweise, Zollbestimmungen oder Impfempfehlungen.
In Eigeninitiative hat die Grafikern Annette Kitzinger aus Schleswig-Holstein – vielen bekannt durch die von ihr entwickelten Metacom-Symbole für unterstützte Kommunikation – grafische Materialien zum Infektionsschutz gestaltet und diese kostenlos zum Download bereitgestellt.
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung bietet auf der Internetseite infektionsschutz.de mehrere Publikationen in verschiedenen Sprachen zum Download an: zum Beispiel das Merkblatt „Virusinfektionen – Hygiene schützt!“ in Englisch und Türkisch und das Plakat „Die 10 wichtigsten Hygienetipps“ in Englisch, Türkisch, Russisch, Spanisch, Arabisch.
Hinweise für Reiserückkehrer aus Risikogebieten
Personen, die sich in Risikogebieten (Liste auf Website des Robert Koch-Instituts) aufgehalten haben oder Kontakt mit einer an dem neuen Coronavirus erkrankten Person hatten, und bis 14 Tage nach der Rückkehr bzw. dem Kontakt grippeartige Krankheitssymptome entwickeln, sollten einen Arzt aufsuchen. Nehmen Sie unter Hinweis auf den Aufenthalt in einem Risikogebiet telefonisch Kontakt zu Ihrem Hausarzt oder dem kassenärztlichen Notdienst auf. Aus Vorsichtsgründen sollten Erkrankte die Kontakte zu Mitmenschen so weit wie möglich einschränken.
Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen nach Einreise Fieber, Husten oder Atemnot entwickeln,
vermeiden Sie unnötige Kontakte,
bleiben Sie nach Möglichkeit zu Hause,
halten Sie beim Husten und Niesen Abstand zu anderen und drehen Sie sich weg; halten Sie die Armbeuge vor Mund und Nase oder benutzen Sie ein Taschentuch, das sie sofort entsorgen (Husten- und Niesetiquette),
waschen Sie sich regelmäßig die Hände gründlich mit Wasser und Seife, vermeiden Sie das Berühren von Augen, Nase und Mund (Händehygiene),
suchen Sie nach telefonischer Anmeldung, unter Hinweis auf Ihre Reise, einen Arzt auf.
1000 STÜHLE STEIFENSAND SITWELL AG Sperbersloher Str. 118 90530 Wendelstein (bei Nürnberg) Deutschland
20. März 2020, 12:44 Uhr – Coronavirus in Bayern: Weitreichende Ausgangsbeschränkungen für ganz Bayern
In Bayern gelten für das öffentliche Leben immer mehr Beschränkungen. Doch viele Menschen halten sich nicht an die Empfehlung, Kontakte zu anderen einzuschränken.
Coronavirus in Bayern: Neue Allgemeinverfügungen erlassen Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher ab Samstag nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Dazu zählen unter anderem der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe oder Arztbesuche. Dramatische Söder-Rede: Weitreichende Ausgangsbeschränkungen für Bayern – Restaurants schließen
Um vor allem die Wirtschaft zu stützen, hat der Landtag den Plan gebilligt, bis zu zehn Milliarden Euro an neuen Staatsschulden aufzunehmen.
Nach offiziellen Angaben sind inzwischen 15 Menschen in Bayern an den Folgen einer Coronavirus-Infektion gestorben. Welche Landkreise wie stark betroffen sind, zeigt diese interaktive Karte.
Weitreichende Maßnahmen in Bayern
Das Corona-Virus breitet sich auch im Freistaat Bayern schnell weiter aus. Daher hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege am Freitag (13. März) weitreichende Maßnahmen beschlossen, die die Ausbreitung des Virus verlangsamen sollen. Die Maßnahmen gelten zunächst bis einschließlich 19. April 2020.
Gesund sitzen und sich wohl fühlen. Um den hohen Anforderungen im Berufsleben gerecht zu werden, müssen wir leistungsfähig, konzentriert und gesund sein.
Langes Sitzen am Arbeitsplatz bedeutet jedoch eine hohe Belastung für die Wirbelsäule und die gesamte Rückenmuskulatur. Umso wichtiger ist daher die Wahl des passenden Bürostuhls im Home-Office, der unterstützend und gleichzeitig individuell auf die Bedürfnisse angepasst werden kann.
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Isolation ist das Mittel der Wahl gegen das Coronavirus. Ganze Länder riegeln sich ab, nach innen und außen. Hauptsache, es kommen nicht mehr so viele Menschen an einem Ort zusammen und die Übertragung des Virus wird aufgehalten, wenn nicht gar gestoppt.
Auch jedes Unternehmen sollte sich jetzt fragen, was sein Beitrag sein kann, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen.
Reicht es, wenn das Reinigungspersonal die Tastaturen nun häufiger als sonst abwischt? Genügt es, die Angestellten aufzufordern, bei Halskratzen zu Hause zu bleiben? Oder gibt es womöglich drastischere Maßnahmen, um sie zu schützen? Können nicht einfach alle von zu Hause aus arbeiten?
Doch in vielen Firmen scheitert das Homeoffice noch an der stoischen Haltung der Vorgesetzten. Einige von ihnen untersagen ihren Angestellten ausdrücklich, von zu Hause aus zu arbeiten – obwohl es ohne großen Aufwand möglich wäre.
In einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) von 2019 haben zwei Drittel der Beschäftigten angegeben, dass ihren Vorgesetzten ihre Anwesenheit so wichtig sei, dass sie nie von zu Hause aus arbeiteten.
Und sechs Prozent derjenigen, die das zwar dürfen, sagten gleichzeitig, ihre Chefs glaubten, zu Hause werde weniger geleistet. Coworking-Spaces und Remote Work scheinen für diese Vorgesetzten eher zu hippen Start-ups zu passen und auf keinen Fall zu ihrem solide aufgestellten Betrieb.
Das muss sich ändern – und zwar jetzt. Unternehmen haben eine Fürsorgepflicht ihren Mitarbeitenden gegenüber. Sie tragen die Verantwortung für deren Sicherheit und Gesundheit. Es reicht nicht, wenn sie die Angestellten erst freistellen, sobald sich eine Person aus dem Büro mit dem Coronavirus infiziert hat. Sie sollten das jetzt schon tun. Vorbeugend. Wenn es irgendwie möglich ist: Schicken Sie Ihre Leute zum Arbeiten nach Hause!
MASKEN ZUM SCHUTZ VOR COVID-19
„Verschiedene Masken bieten ein verschiedenes Maß an Schutz gegen das Virus. Die Wahl der Atemschutzmaske sollte sich daher am potenziellen Risiko orientieren.”
Die globale COVID-19-Krise treibt weltweit die Nachfrage nach Schutzmasken in die Höhe. Diese Masken können – genau wie andere Schutzmaßnahmen – zum Abflachen der Kurve beitragen, denn sie können verhindern, dass Infizierte andere Menschen anstecken und können Personal in Medizin und Pflege Schutz bei der Behandlung infizierter Patienten bieten.
Welche Atemschutzmasken schützen vor SARS-CoV-2?
Die EN 149 Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung; Deutsche Fassung EN 149:2001+A1:2009 unterteilt die partikelfiltrierenden Halbmasken in die drei Geräteklassen FFP1, FFP2 und FFP3.
Masken ab der Klasse FFP2 schützen vor CMR-Stoffen (Stoffe, die carzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch sind) und radioaktiven Stoffe sowie luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffen mit der Einstufung in Risikogruppe III.
Das Robert Koch-Institut und der Arbeitsausschuss für biologische Arbeitsstoffe empfehlen bei Tätigkeiten mit SARS-CoV-2 bevorzugt FFP2-Masken oder darüber hinausgehenden Atemschutz zu tragen.
Zwar bieten auch Schutzmasken keine hundertprozentige Sicherheit vor Infektionen, aber sie können Tröpfchen mit Viren vom Eindringen in die Atemwege abhalten (was als einer der Hauptübertragungswege des neuen Coronavirus gilt) und so die Ausbreitung des Virus bremsen.
Gleichzeitig aber haben auch die Anwender der Schutzmasken einen starken Einfluß auf deren Wirksamkeit. So kann die falsche Handhabung der Schutzmasken beispielsweise das Infektionsrisiko sogar erhöhen.
Normale Stoff und Einwegmasken oder medizinische Masken: Diese häufig auch als Mund-Nasen-Schutz (MNS) bezeichneten Masken verhindern wirksam, dass große Speicheltropfen des Maskenträgers in die Umgebungsluft abgegeben werden. In Tests erwiesen sich die Masken selbst jedoch als nicht flüssigkeitsresistent . Dies beeinträchtigt ihre Schutzeigenschaften, so dass die Masken ihre Träger selbst nicht wirksam gegen das Virus schützen. Stoff- und Papiermasken sollten daher nur in Situationen mit einem geringen Infektionsrisiko getragen werden. Diese Art von Masken eignen sich für den Weg von und zur Arbeit in privat organisierten Mitfahrgelegenheiten und für den öffentlichen Raum ohne große Menschenansammlungen. Das Tragen dieser Masken wird empfohlen, um andere Personen nicht mit eventuellen Erkältungen anzustecken.
FFP-Atemschutzmasken, Chirurgische Masken, und Gesichtsschutzmaske: Diese Masken eignen sich für den Einsatz in Hochrisikoumgebungen, in denen Kontakte oder Interaktionen mit infizierten Menschen sehr wahrscheinlich sind. Schutzmasken unterscheiden sich in ihrer bakteriellen Filtrationseffizienz (BFE) bzw. Partikelfiltrationseffizienz (PFE). Die BFE misst die Filtrationseffizienz von Masken bei Bakterien mit einer mittleren Partikelgröße (MPS) von ca. 3,0 Mikrometer; die PFE dagegen misst die Filtrationseffizienz einer Maske gegenüber nicht lebensfähigen Partikeln mit einer festen Größe ab 0,1 Mikrometer. Da das Coronavirus einen Durchmesser von zwischen 0,05 und 0,2 Mikrometer hat, bieten Masken mit PFE-Eigenschaften den Trägern einen besseren Schutz. Die gängigsten Maskentypen sind:
N95-Atemschutzmaske: Diese Maske verringert zwar die Exposition des Trägers gegenüber sehr kleinen Partikeln oder Verunreinigungen in der Luft, bietet aber möglicherweise keinen Schutz bei lungengängigem Flüssigkeitsnebel (Aerosol) oder direktem Auftreffen größerer Tröpfchen. Die N95-Atemschutzmaske ist nicht zu verwechseln mit der chirurgischen N95-Maske, die hauptsächlich im medizinischen Bereich zum Einsatz kommt. Im Gegensatz zu den oben genannten Varianten bieten chirurgische Masken und chirurgische N95-Masken eine identische bakterielle Filtrationseffizienz (BFE) von mindestens 95 %. Wichtig ist, dass medizinische Einmalmasken im öffentlichen Raum, wenn kein Kontakt zu Patienten besteht, ausreichend Schutz bieten.
Chirurgische Masken müssen den internationalen Normen für Medizinprodukte entsprechen. Die Hersteller müssen dafür sorgen, dass die Masken nach den einschlägigen Produktnormen des Zielmarkts geprüft und zugelassen werden. Die jeweiligen Normen sind dabei von Land zu Land verschieden.
Die Prüfung der Wirksamkeit von Schutzmasken ist in diversen nationalen Normen geregelt, wie z. B. DIN EN, BS EN, ASTM und GB. Zu den Standardtests für Schutzmasken zählen u.a. Tests der Partikelfiltrationseffizienz (PFE), der Bakterienfiltrationseffizienz (BFE) und der antibakteriellen Wirksamkeit. „Weitere Prüfparameter sind u.a. Atmungsaktivität, Entflammbarkeit, Flüssigkeitsresistenz und dichte Passform“.
Name des Herstellers und Modellnummer eine Partikelfiltrationseffizienz von mindestens 80 % bei chirurgischen Masken und über 95 % bei N95-Atemschutzmasken
AUFKLÄRUNG UND GUTE GEWOHNHEITEN SIND DER ERSTE SCHRITT ZU MEHR SICHERHEIT
Das Tragen einer Maske ist nur eine der Schutzmaßnahmen, die notwendig sind, um die Pandemie einzudämmen. Daneben gilt es, weitere wichtige Maßnahmen zu befolgen:
Achten Sie auf gute Hygiene: Solange sich das Virus weiter verbreitet, ist und bleibt eine gute Hygiene der beste Schutz vor dem Coronavirus! Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich mit Wasser und Seife, wenden Sie sich an die zuständigen Stellen, wenn Sie sich krank fühlen und vermeiden Sie Menschenansammlungen.
FFP1, FFP2 UND FFP3
Gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 kommen verschiedene Arten von Atemschutzmasken in Frage. Locker sitzende Mund-Nasen-Schutzmasken werden auch OP-Maskengenannt und verhindern, dass Personen ihr Umfeld mit ausgeatmeten Tröpfchen kontaminieren.
Sie bieten keinen ausreichenden Virenschutz für den Träger selbst. Da Mund-Nasen-Schutzmasken nicht fest anliegen, lässt es sich damit einfach atmen.
Dicht anliegende FFP-Masken schützen den Träger selbst vor Viren. Diese Atemschutzmasken filtern auch kleinste Partikel und Tröpfchen zuverlässig aus der Luft.
Masken mit Ausatemventil bieten höheren Tragekomfort. Masken ohne Ausatemventil verhindern zusätzlich, dass der Maskenträger sein Umfeld mit ausgeatmeten Tröpfchen kontaminiert.
filtrierende FFP2 Partikelmaske mit Atemventil
Schutz im Umgang mit Bakterien oder Schimmel der Risikogruppe 2
Die Verwendung von FFP2-Schutzmasken sollte immer von grundlegenden Hygienemaßnahmen flankiert werden. Dazu zählen regelmäßiges, gründliches Händewaschen und Abstand halten! Wer die Vorgaben zur Verwendung von Schutzmasken, die Hygiene- und Abstandsregeln kennt und beachtet, schützt nicht nur die eigene Gesundheit, sondern reduziert auch das Infektionsrisiko und verhindert damit die weitere Ausbreitung der Krankheit.
Abstand halten: Ein Abstand von mindestens 1,5 Metern von anderen Menschen reduziert die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung und damit einer Schwächung des Immunsystems.
FFP1 Masken dürfen bei Schadstoffkonzentrationen bis zum 4-fachen des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) eingesetzt werden.
Sie schützen gegen ungiftige Partikel auf Wasser- und Ölbasis, nicht jedoch gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe, luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 + Enzyme.
Die Gesamtleckage (Undichtigkeit) beträgt maximal 22%, mindestens 80% der Schadstoffe werden aus der Luft gefiltert.
Typische Anwendungen für eine FFP1 Maske finden sich beispielsweise in der Lebensmittelindustrie.
FFP2 Masken dürfen bei Schadstoffkonzentrationen bis zum 10-fachen des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) eingesetzt werden.
Sie schützen gegen gesundheitsschädliche Partikel auf Wasser- und Ölbasis, nicht jedoch gegen krebserzeugende Stoffe, radioaktive Partikel, luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 und Enzyme.
Die Gesamtleckage (Undichtigkeit) beträgt maximal 8%, mindestens 94% der Schadstoffe werden aus der Luft gefiltert.
FFP3 Masken dürfen bei Schadstoffkonzentrationen bis zum 30-fachen des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) eingesetzt werden.
Sie schützen gegen gesundheitsschädliche und krebserzeugende Partikel auf Wasser- und Ölbasis sowie gegen radioaktive Partikel, luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2+3 und Enzyme.
Die Gesamtleckage (Undichtigkeit) beträgt maximal 2%, mindestens 99% der Schadstoffe werden aus der Luft gefiltert.
WEITERE KENNZEICHNUNGEN
Neben den Schutzstufen finden sich auf FFP-Masken noch weitere Kennzeichen. Diese gelten gleichermaßen für FFP1 Masken, FFP2 Masken und FFP3 Masken.
R (reusable)
FFP-Masken mit der Kennzeichnung „R“ sind wiederverwendbar. Die Dichtlippe kann gereinigt und desinfiziert werden. Mit diesen FFP-Masken können Gesamtkosten gesenkt und Abfall reduziert werden.
NR (non reusable)
FFP-Masken mit der Kennzeichnung „NR“ sind zum einmaligen Gebrauch für eine Schicht bestimmt.
D (Dolomitstaubprüfung bestanden)
FFP-Masken mit der Kennzeichnung „D“ erfüllen die Anforderungen der zusätzlichen Dolomitstaubprüfung. Das bedeutet weniger Atemwiderstand bei längerer Nutzungszeit.
FFP2-Schutzmaske KN95
Die Schutzmasken FFP2 (EN 149:2001) und KN95 (GB 2626-2006) sind für den vorliegenden Fall (SARS-CoV-2) gut miteinander vergleichbar.
FFP-Masken schützen vor partikelförmigen Schadstoffen wie Staub, Rauch und Aerosol. Es gibt sie in den drei Schutzstufen FFP1, FFP2 und FFP3. Diese sind nach EN 149:2001+A1:2009 europaweit normiert.
Atemschutzmasken mit höheren Schutzstufen filtern effektiver und dürfen daher gegen gesundheitsschädlichere Schadstoffe und höhere Schadstoffkonzentrationen eingesetzt werden.
Das Robert Koch Institut (RKI) empfiehlt zur Behandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 FFP-Masken in den Schutzstufen FFP2 sowie FFP3. Weitere Informationen des RKI finden Sie hier (externer Link).
Die Regel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zur Benutzung von Atemschutz DGUV 112-190 sieht für den Umgang mit Viren FFP3 Masken vor. Diese Regel bezieht sich auf normale Arbeitsplatzsituationen.
Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ZLS empfielt unter bestimmen Umständen sogar, vorübergehend auch Masken ohne CE-Kennzeichnung zu kaufen. Einige europäische Regierungen beschaffen z.B. die für den US-Markt nach NIOSH zugelassenen N95 Masken. Die Empfehlung des ZLS finden Sie hier (externer Link).
EINSATZZEITEN
Wie lange eine FFP-Maske getragen werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Laut Atemschutz-Norm EN 149 darf eine Maske über eine 8-Stunden Schicht hinweg verwendet werden. Die Norm sieht jedoch auch wiederverwendbare FFP-Masken vor, deren Dichtlippe gereinigt und desinfiziert werden kann. Diese Masken sind mit „R“ für „reusable“ gekennzeichnet.
Beim Einsatz gegen das Coronavirus ist die Wiederverwendbarkeit aufgrund des hohen Gefahrenpotentials nicht eindeutig geklärt. Wie auch andere Gegenstände und Oberflächen kann die Innenseite der Atemschutzmaske beim Ab- und Wiederaufsetzen mit Viren kontaminiert werden. Durch geeignete Maßnahmen kann dies verhindert werden.
Eine Empfehlung des Robert Koch Instituts zum Umgang mit Atemschutzmasken finden Sie hier (externen Link).
RICHTIGE VERWENDUNG
Damit eine FFP-Maske ihre volle Schutzwirkung entfalten kann, muss sie entsprechend der beiliegenden Gebrauchsanleitung verwendet werden. Unter anderem ist auf den richtigen Sitz der Maske im Gesicht und den Verlauf der Bebänderung zu achten.
Sowohl FFP-Masken als auch Mund-Nasen-Schutzmasken sind ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Schutzausrüstung zum Schutz vor Coronaviren. Atemschutzmasken ersetzen andere wichtige Maßnahmen wie z.B. Handhygiene oder Abstandhalten nicht, sondern ergänzen diese. Atemschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist besonders für Menschen wichtig, die als medizinisches Personal oder Helfer in direktem Kontakt mit (potentiell) Infizierten stehen oder selbst zu einer Risikogruppe gehören.
Details:
Atemschutzmaske ohne Ausatmungsventil. Diese Maske schützt den Träger und seine direkte Umgebung
Das National Institute for Occupational Safety and Health (NIOSH, USA) hat vergleichbare Standards zu Halbmasken herausgegeben. Sie unterscheiden die Geräteklassen N, R und P mit entsprechendem Rückhaltevermögen. Hinsichtlich der Fragestellung der Äquivalenz des Filterrückhaltevermögens von FFP2 und N95-Masken kann davon ausgegangen werden, dass diese fast identische Leistung zeigen. Informationen zur NIOSH Spezifikation finden sich unter: www.cdc.gov/niosh/npptl/topics/respirators/disp_part/default.html
Sofern keine CE gekennzeichneten Masken zur Verfügung stehen, empfiehlt die BAuA für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich bis auf Weiteres den Einsatz von Masken die mindestens dem NIOSH-Standard N95 entsprechen. www.cdc.gov/niosh/npptl/topics/respirators/disp_part/respsource1quest2.html
Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Bayern verursacht wird.
Pendeln war gestern – Home-Office (Heimbüro) ist heute!
Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die ergonomische CORONA-Gesundheitskrise
In Bayern gelten für das öffentliche Leben immer mehr Beschränkungen. Doch viele Menschen halten sich nicht an die Empfehlung, Kontakte zu anderen einzuschränken.
Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Virus in Bayern verursacht wird. Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.
Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen in Bayern übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.
Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Bayern verursacht wird.
Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die ergonomische CORONA-Gesundheitskrise
Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Bayern verursacht wird.
Coronavirus Update (Live): COVID-19 CORONAVIRUS PANDEMIC – Last updated: April 09, 2020, 21:11 GMT
Coronavirus Cases: 1,592,801 view by country Deaths: 5,021 Recovered: 353,315
Confirmed Cases and Deaths by Country, Territory, or Conveyance
The coronavirus COVID-19 is affecting 209 countries and territories around the world and 2 international conveyances. The day is reset after midnight GMT+0. Sources are provided under „Latest Updates“
Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.
ÜBERTRAGUNG von Coronavirus (COVID-19) in Bayern
Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.
Helfen Sie mit, das Coronavirus (COVID-19) in Bayern zu stoppen:
Husten und Schnupfen in Bayern sind typische Krankheitszeichen vieler Atemwegsinfektionen. Beim Niesenund Husten werden über Speichel und Nasensekret unzählige Krankheitserreger versprüht und können durch eine Tröpfcheninfektion auf andere übertragen werden.
ACHTEN > Sie auf Ihre Mitmenschen HALTEN >Sie zu Anderen Abstand WASCHEN > Sie häufig Ihre Hände HUSTEN > Sie in Ihre Armbeuge BERÜHREN > Sie nicht Ihr Gesicht
Auf unserer HomeOffice Webseite finden Sie wertvolle SITWELL® STEIFENSAND GERNOT Informationen über Gesundheit, Ergonomie, HomeOffice Corona und zum Coronavirus.
Das Coronavirus legt Baden-Wuerttemberg lahm und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im HomeOffice und Heimbüro von Zuhause arbeiten müssen.
Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die Virus-Rücken- und Corona-Sitzkrise.
Pendeln war gestern – HomeOffice (Heimbüro) in Deutschland ist heute! Warum jeden Tag ins Büro, wenn die Arbeit auch von Zuhause im HomeOffice in Deutschland erledigt werden kann?
Der Arzt, Orthopäde und Sportwissenschaftler Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen mit Rückenpatienten und Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Sitz-Krise sind.
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Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Virus verursacht wird.
Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.
ÜBERTRAGUNG IN BADEN WÜRTTEMBERG
Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, – indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.
Was sind Coronaviren?
Coronaviren wurden erstmalig Mitte der 1960er Jahre identifiziert. Sie können entweder Menschen oder Tiere infizieren. Ein Teil der Erkältungskrankheiten des Menschen wird durch Coronaviren ausgelöst. Selten können Coronaviren, die zuvor nur Tiere infiziert haben, auf den Menschen übertreten, sich dort weiterverbreiten und auch zu schweren Erkrankungen führen. In der Vergangenheit war das bei den Ausbrüchen von SARS-CoV (Severe Acute Respiratory Syndrome) und MERS-CoV (Middle East Respiratory Syndrome) der Fall und ist auch bei dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) so.
Was bedeuten SARS-CoV-2 und Covid-19?
Seit dem 11. Februar 2020 trägt das neuartige Coronavirus, das vorläufig mit 2019nCoV bezeichnet wurde, einen neuen Namen: SARS-CoV-2. Das Akronym SARS steht hierbei für “Schweres Akutes Atemwegssyndrom”. Die Erkrankung, welche durch SARS-CoV-2 ausgelöst wird, wird mit Covid-19 bezeichnet (Corona Virus Disease 2019).
Wie kann ich mich in Baden Würtemberg infizieren?
Der Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion, die vorrangig über die Schleimhäute von Mund und Nase, aber auch durch den Kontakt über die Hände erfolgen kann.
Kann das Virus auch über den Stuhlgang bzw. Toilettengang in den Wasserkreislauf in Baden Würtemberg übertragen werden?
Das Virus konnte in einigen Fällen im Stuhl nachgewiesen werden. Nach derzeitigem Stand ist eine Übertragung aus dem Stuhl über Schmierinfektion jedoch äußerst selten. Man geht derzeit davon aus, dass sich das Virus vor allem über Tröpfcheninfektion bzw. Schmierinfektion von Sekreten aus den Atemwegen über die Hände überträgt. Der Wasserkreislauf spielt bei der Übertragung des Virus keine Rolle.
Kann man sich über Trink- bzw. Leitungswasser mit dem Coronavirus in Baden Würtemberg infizieren?
Nein, die Übertragung des neuartigen Coronavirus über Trink- bzw. Leitungswasser ist höchst unwahrscheinlich. Trink- bzw. Leitungswasser kann bedenkenlos getrunken werden. Durch ein mehrstufiges Verfahren werden Krankheitserreger und Schadstoffe während der Trinkwasseraufbereitung in Deutschland aus dem Wasser entfernt.
Wie lange ist die Inkubationszeit bei einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus in Baden Würtemberg?
Die Inkubationszeit kann bis zu 14 Tage betragen, im Durchschnitt jedoch 5-6 Tage.
Können die Coronaviren über Oberflächen oder Gegenstände wie Lebensmitteln, Kleidung, Geld oder Post und Paketen übertragen werden?
Von Coronaviren weiß man, dass sie auf unbelebten Oberflächen, wie Metall, Glas oder Plastik eine gewisse Zeit überleben können. Die Stabilität in der Umwelt hängt dabei von vielen Faktoren wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Beschaffenheit der Oberfläche ab. Dies gilt auch für Kleidung. Bei importierter Kleidung aus Risikogebieten ist die Wahrscheinlichkeit der Übertragung des Coronavirus gering.
Ist Corona beim Sex in Baden Würtemberg übertragbar?
Auch beim Sex besteht ein hohes Ansteckungsrisiko, denn die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung steigt, wenn man einer Person, die mit dem neuartigen Coronavirus infiziert ist, näher als 1,5 Meter kommt. Auch beim Küssen besteht ein hohes Risiko für eine Übertragung, da hier Speichel ausgetauscht wird. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.liebesleben.de/corona/
Kann ich mich bei meinem Haustier mit COVID-19 Viren anstecken?
Es gibt keine Hinweise darauf, dass Haustiere das Coronavirus übertragen können.
Ist das deutsche Gesundheitssystem dieser Situation in Baden Würtemberg gewachsen?
Das deutsche Gesundheitssystem gehört zu den besten in Europa. Es werden Maßnahmen zur Vorbereitung und gegen die Ausbreitung der Erkrankung unternommen. Um die Belastung des Gesundheitssystems so gering wie möglich zu halten und die Versorgung schwerkranker Patienten sicherzustellen, ist es wichtig, dass die Ausbreitung von SARS-CoV-2 so langsam wie möglich erfolgt. Jeder sollte daher die wichtigsten und effektivsten Schutzmaßnahmen wie eine gute Händehygiene, eine korrekte Husten- und Niesetikette und das Einhalten eines Mindestabstandes von 1,5 Metern berücksichtigen.
Woher kommt das neuartige Coronavirus und wann wurde es in Baden Würtemberg entdeckt?
Es wird vermutet, dass das Virus von Fledermäusen stammt. Die ersten Patienten haben sich augenscheinlich auf einem Huanan-Seafood-Markt in der chinesischen Stadt Wuhan infiziert, bei dem auch Wildtiere bzw. Organe von anderen Tieren und Reptilien angeboten wurden.
Wie haben sich die ersten Menschen in China angesteckt?
Die ersten Patienten haben sich augenscheinlich auf einem Huanan-Seafood-Markt in der chinesischen Stadt Wuhan infiziert, bei dem auch Wildtiere bzw. Organe von anderen Tieren und Reptilien angeboten wurden. Die Ansteckungen danach erfolgten von Mensch zu Mensch.
Werden bei einem rasanten Anstieg der Betroffenenzahlen wie in China Krankenhausneubauten in Betracht gezogen?
Das deutsche Gesundheitssystem hat mit 34 Intensivbetten pro 100.000 Einwohner eine der besten Infrastrukturen für Patienten, die intensivmedizinisch betreut und beatmet werden müssen. Das Ausmaß und die Geschwindigkeit des Ausbruches belasten die Kapazitäten des Gesundheitssystems sehr. Es wird im Moment intensiv daran gearbeitet, die Kapazität von Material, Beatmungsbetten und eingewiesenem Personal zu erhöhen und dynamisch an das Ausbruchsgeschehen anzupassen. Dazu kann auch der Aufbau provisorischer Krankenhäuser gehören.
Informationen für Risikogruppen in Baden Würtemberg
Welche Altersgruppen sind von Covid-19 in Baden Würtemberg besonders betroffen?
Alle Altersgruppen können sich infizieren und erkranken. Besonders gefährdet für einen schweren Verlauf sind Menschen höheren Alters (60+) und jene, die bereits von Grunderkrankungen betroffen sind.
Sind Männer häufiger betroffen als Frauen?
Das Risiko, sich mit dem neurartigen Coronavirus zu infizieren ist – soweit bisher bekannt – für Männer und Frauen etwa gleich groß. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass Männer häufiger einen schweren Krankheitsverlauf erleiden als Frauen. Die Ursachen dafür sind noch nicht ausreichend erforscht. Experten vermuten, dass soziale Normen und unterschiedliche Lebensweisen eine Rolle spielen dürften.
Ich bin Pollenallergiker. Bin ich besonders gefährdet, mich mit COVID-19 zu infizieren?
Nein. Pollenallergiker und -allergikerinnen haben keine verminderte immunologische Abwehr. Die Abwehr gegen Bakterien und Viren ist bei ihnen normal, sie sind nicht immungeschwächt. Menschen mit Heuschnupfen haben eine verstärkte immunologische Reaktion auf die in der Luft fliegenden Pollen. Pollenallergiker und -allergikerinnen sollten die von ihnen eingesetzten Medikamente weiterhin verwenden und nicht absetzen.
Entwicklungen und Fallzahlen in Baden Würtemberg
Wie aktuell sind die Fallzahlen der Infizierten, die das Robert Koch-Institut täglich meldet?
Es werden die bundesweit einheitlich erfassten und an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelten Daten zu bestätigten COVID-19-Fällen dargestellt. Die Gesundheitsämter übermitteln ihre Daten gemäß Infektionsschutzgesetz spätestens am nächsten Arbeitstag elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort an das RKI. In der aktuellen Lage übermitteln die meisten Ämter sogar täglich. Das Robert-Koch-Institut veröffentlicht nur Fälle, bei denen eine labordiagnostische Bestätigung unabhängig vom klinischen Bild vorliegt. Die Daten werden am RKI einmal täglich jeweils um 0:00 Uhr aktualisiert. Durch die Dateneingabe und Datenübermittlung entsteht von dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Falls bis zur Veröffentlichung durch das RKI ein Zeitverzug, sodass es Abweichungen hinsichtlich der Fallzahlen zu anderen Quellen geben kann.
Worauf ist die unterschiedliche Höhe der Fallzahlen in Baden Würtemberg zurückzuführen, die täglich gemeldet werden (Fallzahlen des Robert Koch-Instituts und die Johns-Hopkins-Universität)?
Die Johns Hopkins Universität (JHU) und das Robert Koch-Institut beziehen ihre Daten aus unterschiedlichen Quellen. Die Angaben der JHU basieren auf Internetrecherchen, bei der verschiedene Quellen berücksichtigt werden (u.a. Behörden, Medienberichte, Social Media). Dadurch liegen die Zahlen schnell vor. Das RKI verwendet nur offizielle Daten der Gesundheitsämter. Diese Daten sind überprüft und enthalten Angaben zur regionalen Verteilung, Alter, Geschlecht, Symptomen usw. Durch die Überprüfung kann etwas Zeit vergehen. Bei Entscheidungen zum Infektionsschutz sind jedoch qualitativ hochwertige Daten erforderlich.
Update 20. März 2020: Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Samstag, den 21. März 2020:
Pendeln in Baden Württemberg war gestern – Home-Office (Heimbüro) ist heute!
Warum jeden Tag ins Büro, wenn die Arbeit auch von Zuhause im Home-Office in Baden Württemberg erledigt werden kann?
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Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die ergonomische Virus-Sitzkrise.
Der Arzt, Orthopäde und Sportwissenschaftler Dr. med. Peter Stehle teilt sein medizinisches Fachwissen gerne mit Menschen, die auf der Suche nach einem Rücken ohne Schmerz in der Coronavirus (COVID-19) Krise sind.
Dr. med. Peter Stehle betreibt seit vielen Jahren in Deutschland zusammen mit Gernot-M. Steifensand, Dr. med. Sababi, Dr. med. Peter Taub und vielen anerkannten Ärzten eine seriöse und zukunftsweisende Ergonomie- und Krisen-Sitzforschung.
Dr. med. Peter Stehle weiß mehr über die neue Coronavirus Sitzkrise als die meisten Verbände und Fachändler, die nach wie vor nur den DIN- und Einheitsbürostuhl als die Rückenmedizin gegen Schulter, Nacken und Rückenschmerzen in der Sitzkrise favorisieren.
Das neuartige Coronavirus 2019-nCoV breitet sich weltweit aus. Um eine unkontrollierte Weiterverbreitung in Deutschland zu verhindern, ist es wichtig, Fälle früh zu erkennen, sie zu isolieren und Hygienemaßnahmen konsequent einzuhalten.
Einschätzung der aktuellen Lage für Baden-Württemberg
Bezüglich der Einschätzung der aktuellen Lage stützt sich das Ministerium für Soziales und Integration auf die Bewertung des Robert Koch-Institutes. Danach wird das Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt.
Diese Gefährdung variiert aber von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, soziale Distanzierung) ab und kann örtlich sehr hoch sein.
Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. Am 11. März 2020 wurde die weltweite Ausbreitung von COVID-19 von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer Pandemie erklärt. In Baden-Württemberg wurde – wie in weiteren deutschen Bundesländern auch – bei einigen Reiserückkehrern vorsorglich eine Diagnostik veranlasst.
Bisher gibt es in Baden-Württemberg 3.665 bestätigte Fälle mit positivem Testergebnis und 17 Todesfälle.
Aufgrund des Meldeverzugs zwischen dem Bekanntwerden neuer Fälle vor Ort und der Übermittlung an das Landesgesundheitsamt, welches die Fälle aus ganz Baden-Württemberg gebündelt an das Ministerium für Soziales und Integration meldet, kann es mitunter auch deutliche Abweichungen zu den von den kommunalen Gesundheitsämtern aktuell herausgegebenen Zahlen sowie zeitliche Verzögerungen geben. Dafür bitten wir um Verständnis.
Falls Ihnen eine Karte älteren Datums angezeigt wird, drücken Sie bitte gleichzeitig die Tasten „Strg“ und „F5“. Dann lädt Ihr Browser die aktuellste Version.
Das Wirtschaftsministerium hat eine Übersicht aller Geschäfte veröffentlicht, die gemäß der Corona-Verordnung geöffnet bleiben dürfen oder geschlossen werden müssen: Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (PDF)
Die Verordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gilt ab sofort (19. März) und tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft: Corona-Verordnung WfMB (PDF)
Die Verordnung zur Untersagung des Betriebs von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gilt ab sofort (19. März) und tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft: Corona-Verordnung § 71 SGB XI (PDF)
Pendeln war gestern – HomeOffice (Heimbüro) in Nordrhein-Westfalen ist heute! Warum jeden Tag ins Büro, wenn die Arbeit auch von Zuhause im HomeOffice, oder im Heimbüro erledigt werden kann?
Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner für die Virus-Rücken- und Corona-Sitzkrise. Das Coronavirus legt Nordrhein-Westfalen lahm und sorgt dafür, dass Tausende bis Zehntausende Menschen im HomeOffice und Heimbüro von Zuhause arbeiten müssen.
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Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Nordrhein-Westfalen verursacht wird.
Coronavirus Update (Live): COVID-19 CORONAVIRUS PANDEMIC – Last updated: April 09, 2020, 21:11 GMT
Coronavirus Cases: 1,592,801 view by country Deaths: 5,021 Recovered: 353,315
Confirmed Cases and Deaths by Country, Territory, or Conveyance
The coronavirus COVID-19 is affecting 209 countries and territories around the world and 2 international conveyances. The day is reset after midnight GMT+0. Sources are provided under „Latest Updates“
Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.
ÜBERTRAGUNG von Coronavirus (COVID-19) in Nordrhein-Westfalen
Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.
Helfen Sie mit, das Coronavirus (COVID-19) in Nordrhein-Westfalen zu stoppen:
Husten und Schnupfen in Nordrhein-Westfalen sind typische Krankheitszeichen vieler Atemwegsinfektionen. Beim Niesenund Husten werden über Speichel und Nasensekret unzählige Krankheitserreger versprüht und können durch eine Tröpfcheninfektion auf andere übertragen werden.
ACHTEN > Sie auf Ihre Mitmenschen HALTEN >Sie zu Anderen Abstand WASCHEN > Sie häufig Ihre Hände HUSTEN > Sie in Ihre Armbeuge BERÜHREN > Sie nicht Ihr Gesicht
Deutschland hat mit Dr. med. Peter Stehle den besten Arzt- und Sportmediziner gegen die ergonomische CORONA-Gesundheitskrise in Nordrhein-Westfalen.
Die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19) ist eine Infektionskrankheit, die durch ein neuartiges Coronavirus in Nordrhein-Westfalen verursacht wird.
Die Erkrankung führt zu einer Atemwegserkrankung (vergleichbar mit der Grippe) mit Symptomen wie Husten und Fieber. In schwereren Fällen kann es zu Atembeschwerden kommen. Sie können sich schützen, indem Sie sich häufig die Hände waschen und es vermeiden, sich ins Gesicht zu fassen. Halten Sie außerdem Abstand (1 Meter) zu Menschen, die sich unwohl fühlen.
ÜBERTRAGUNG von Coronavirus (COVID-19) in Nordrhein-Westfalen
Die Coronavirus-Erkrankung wird hauptsächlich von infizierten Personen beim Husten oder Niesen übertragen. Man kann sich außerdem infizieren, indem man Oberflächen oder Dinge berührt, auf denen sich der Virus befindet, und sich danach an die Augen, die Nase oder den Mund fasst.
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ACHTEN > Sie auf Ihre Mitmenschen HALTEN >Sie zu Anderen Abstand WASCHEN > Sie häufig Ihre Hände HUSTEN > Sie in Ihre Armbeuge BERÜHREN > Sie nicht Ihr Gesicht
Live statistics and coronavirus news tracking the number of confirmed cases, recovered patients, tests, and death toll due to the COVID-19 coronavirus.
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Einigung auf umfassendes Kontaktverbot in Deutschland
Stand: 22.03.2020 17:55 Uhr – Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit werden verboten, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Bund und Länder seien sich hier einig, teilte NRW-Ministerpräsident Laschet mit.
Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus verzichten Bund und Länder zwar auf weitergehende Ausgangssperren – stattdessen setzen sie auf ein umfangreiches Kontaktverbot. Das hat NRW-Ministerpäsident Armin Laschet nach einer Schaltkonferenz von Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Ministerpräsidenten der Länder mitgeteilt.
Die bundesweit beschlossenen Maßnahmen
– Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die sozialen Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren
– Mindestabstand im öffentlichen Raum von mindestens 1,50
– Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet
– Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Teilnahme an erforderlichen Terminen, indivueller Sport und Bwegung an der frischen Luft bleiben weiter möglich
– Gruppen feiernder Menschen – auch im Privaten – sind inakzeptabel
– Gastronomiebetriebe werden geschlossen, nur die Mitnahme von Speisen und Getränken ist gestattet
– Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege werden geschlossen – Ausnahmen gelten nur für medizinisch notwendige Dienste
– In allen Betrieben ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen umzusetzen.
– Die Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.
„Nach unserer Einschätzung ist nicht das Verlassen der Wohnung die Gefahr, sondern der enge, unmittelbare Kontakt“, so der Ministerpäsident des bevölkerungsreichsten Bundeslandes. Ein entsprechend angepasstes Verbot sei demnach „verhältnismäßiger, zielgerichteter und besser zu vollziehen“ als eine Ausgangssperre.
Deshalb sind von morgen an Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen verboten. Ausgenommen ist dabei jedoch die Kernfamilie.
Coronavirus in Deutschland: Fragen und Antworten
Ein Krisenstab aus Bundesinnen- und Bundesgesundheitsministerium soll die Ausbreitung des Virus in Deutschland eindämmen und die Infektionsketten bei Einreisen nach Deutschland unterbrechen. Hier finden Sie Antworten des BMI auf häufig gestellte Fragen.
Weitere Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen finden Sie beim Robert Koch-Institut.
Krisenstab – Was ist Aufgabe des Gemeinsamen Krisenstabs in Deutschland?
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) haben den Gemeinsamen Krisenstab gebildet, um die national bedeutsame Gefahrenlage „Coronavirus – COVID–19“ nach dem Pandemieplan des Bundes zu bewältigen. In diesem Krisenstab bündelt die Bundesregierung alle ressortspezifischen Fähigkeiten. Er gibt der Bundesregierung zugleich die Möglichkeit, alle vorhandenen Handlungsoptionen zu nutzen.
Neben BMI und BMG arbeiten auch Vertreterinnen und Vertreter des Auswärtigen Amts sowie der Bundesministerien der Verteidigung (BMVg), für Wirtschaft und Energie (BMWi), der Finanzen (BMF), für Verkehr und Infrastruktur (BMVI), für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und des Bundeskanzleramts mit. Die Länder sind durch Verbindungsbeamtinnen und -beamte oder besondere Beraterinnen und Berater im Krisenstab eingebunden.
Die Zuständigkeiten im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland sind so verteilt, dass der Bund im Pandemiefall eine koordinierende Rolle übernimmt. Dadurch soll ein möglichst bundeseinheitliches Vorgehen in der Pandemiebekämpfung, der Öffentlichkeitsarbeit und der Ausarbeitung von Empfehlungen an die Länder gefördert werden.
Wie oft tritt der Gemeinsame Krisenstab in Deutschland zusammen?
Wie oft der Gemeinsame Krisenstab zusammentritt, wird in Abhängigkeit der Lage entschieden. Derzeit tritt er zweimal pro Woche zusammen (dienstags und donnerstags). Ein Betrieb rund um die Uhr erscheint momentan noch nicht erforderlich.
Ist der Krisenstab in der Vergangenheit in Deutschland bereits einmal einberufen worden?
Der gemeinsame Krisenstab wurde bislang nicht in einer echten Lage aufgerufen. Allerdings bestehen Erfahrungen aus Länder- und ressortübergreifenden Krisenmanagementübungen, z.B.: LÜKEX 2007, Thema Grippe-Pandemie.
Wer leitet den Gemeinsamen Krisenstab?
Die Leitung des Gemeinsamen Krisenstabs liegt entsprechend der für diese Fälle vorbereiteten Planunterlagen gemeinsam beim BMI (Staatssekretär Hans-Georg Engelke) und beim BMG (Staatssekretär Dr. Thomas Steffen).
Allgemeine Situation – Wie ist Deutschland vorbereitet?
Deutschland ist bestmöglich vorbereitet. Vor allem das Netzwerk von Kompetenzzentren und Spezialkliniken in Deutschland ist international beispiellos. Wir verfügen über ein sehr gutes Krankheitswarn- und Meldesystem und Pandemiepläne. Die Grundlage für die Pandemieplanung bildet in Deutschland der Nationale Pandemieplan, der im März 2017 von Bund und Ländern verabschiedet wurde und regelmäßig aktualisiert wird. Außerdem werden in Deutschland regelmäßige Notfallübungen an Flughäfen durchgeführt. Die Koordinierung und Informationen übernimmt das Robert Koch-Institut.
Ist die Arbeitsfähigkeit von Polizei und Verwaltung sichergestellt?
Die Funktionsfähigkeit der Verwaltung wird durch die Umsetzung der in Bund und Ländern existierenden Pandemiepläne mit geeigneten Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionsgefahren gewährleistet. Dies gilt selbstverständlich auch für die Sicherheitsbehörden. Innerhalb der Bundesregierung haben alle Ressorts und Geschäftsbereichsbehörden einen eigenen Pandemieplan, der ständig aktualisiert wird.
Zum Beispiel werden Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen umgesetzt, Dienstreisen, Besprechungen und Zusammenkünfte reduziert und Maßnahmen zur organisatorischen und technischen Sicherstellung der Arbeit der Stäbe und Behörden getroffen. Gemäß geltender Dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“ können die Beschäftigten des BMI, deren Aufgaben es zulassen, aus dienstlichen oder persönlichen Gründen mobiles Arbeiten beantragen bzw. nutzen. Ca. 80% sind dazu bereits dauerhaft mit einem Laptop ausgestattet.
Die Bundesverwaltung ist daher auch in Krisensituationen stets arbeitsfähig, Staats- und Regierungsfunktionen können jederzeit aufrechterhalten werden. Auch deshalb werden bis auf Weiteres im Deutschen Bundestag sowie in der gesamten Bundesverwaltung keine Besuchergruppen empfangen.
Gibt es in Deutschland ausreichend Schutzausstattung?
Der Krisenstab hat die außerordentliche Dringlichkeit für die Beschaffung medizinischer Schutzausrüstung sowie von intensivmedizinischen Kapazitäten festgestellt. Das BMG beschafft diese zentral für Arztpraxen, Krankenhäuser sowie für Bundesbehörden.
Im Bundesanzeiger wurde am 04.03.2020 eine Anordnung des BMWi veröffentlicht, wonach der Export von medizinischer Schutzausrüstung (Atemmasken, Handschuhe, Schutzanzüge etc.) ins Ausland verboten ist. Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich, u.a. im Rahmen konzertierter internationaler Hilfsaktionen.
Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus in Deutschland
Fragen und Antworten
Was Sie aktuell über das Coronavirus SARS-CoV-2 wissen müssen und was Sie jetzt tun sollten, erfahren Sie auf: www.zusammengegencorona.de
Aktuelles
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und Pflegebevollmächtiger Andreas Westerfellhaus haben in einer Pressekonferenz vorgestellt, wie wir Pflegekräfte während der Ausbreitung des Coronavirus besser unterstützen. „Um die Arbeitsbelastung der Pflegekräfte zu reduzieren, haben wir beschlossen, die Pflege von jeder nicht notwendigen Bürokratie zu befreien“, so Spahn. Zudem sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes – wenn möglich und erforderlich – an Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Gesundheitsämter abgestellt werden können.
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Informationsplakat zum Coronavirus (Download) in Leichter Sprache (Download)
Informationsplakat zum Test auf das Coronavirus (Download)
Hotlines zum Coronavirus in Deutschland
Wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt oder wählen Sie die 116117 – die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes-, wenn Sie die Sorge haben, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben.
Hier finden Sie eine weitere Auswahl von Hotlines, die bundesweit zum Thema Coronavirus informieren.
Unabhängige Patientenberatung Deutschland – 0800 011 77 22
Bundesministerium für Gesundheit (Bürgertelefon) – 030 346 465 100
Allgemeine Erstinformation und Kontaktvermittlung – Behördennummer 115 (www.115.de)
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Krisenstab des BMI und BMG beschließt Maßnahmen zur Gesundheitssicherheit gegen Corona-Infektionen in Deutschland
Maßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr werden intensiviert, Prinzipien zur Risikobewertung von Großveranstaltungen wurden beschlossen28. Februar 2020
Der nach dem Pandemieplan des Bundes durch Bundesinnenminister Horst Seehofer und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eingesetzte gemeinsame Krisenstab hat in seiner zweiten Sitzung folgende Beschlüsse gefasst:
1. Großveranstaltungen
Der Krisenstab beschließt die Prinzipien des Robert Koch-Instituts (RKI) zur Risikobewertung von Großveranstaltungen. Er empfiehlt, diese Kriterien unverzüglich bei der Risikobewertung zu berücksichtigen.
Der Krisenstab ist der Auffassung, dass bei Anwendung dieser Prizipien unmittelbar bevorstehende internationale Großveranstaltungen wie die ITB abgesagt werden sollten.
2. Maßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr
Die Maßnahmen im grenzüberschreitenden Verkehr nach Deutschland werden auf sämtlichen Verkehrswegen intensiviert.
Die Anordnungen für Beförderer im Luft- und Schiffsverkehr werden erweitert. Zusätzlich zu China ist künftig für Reisende aus Südkorea, Japan, Italien und dem Iran vor Einreise der Gesundheitsstatus der Passagiere zu melden. Zudem sind an alle Reisenden (auch im Bahn- und Busverkehr) im grenzüberschreitenden Verkehr Informationen zur Krankheitsvorbeugung zu verteilen.
Schon jetzt gilt: Bei allen in Deutschland ankommenden Flügen und im Schiffsverkehr sind die verantwortlichen Luftfahrzeug- und Schiffsführer verpflichtet, erkannte Krankheitsfälle vor Ankunft zu melden.
3. Maßnahmen der Bundespolizei
Die Bundespolizei hat angewiesen, dass in allen Zügen im Regional- und Fernverkehr Aussteigekarten auszufüllen sind, wenn Corona-Verdachtsfälle festgestellt wurden. Die Bahnunternehmen wurden verpflichtet, Passagiere mit Symptomen einer Coronavirus-Erkrankung den Behörden zu melden.
Die Bundespolizei verstärkt ihre Kontrollen im 30-km Grenzraum. Bei Corona-Verdachtsfällen werden die erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit den örtlichen Gesundheitsbehörden getroffen.
4. Schutzausstattung
Der Krisenstab bereitet Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung vor. Hierzu gehört insbesondere auch eine geplante zentrale Beschaffung und Bevorratung durch den Bund.
5. Beteiligung/Abstimmung
Der Krisenstab wird die Bundesressorts und die Länder in seine Arbeit eng einbinden und bitten, Auswirkungen und mögliche Betroffenheit ihrer Bereiche in den Krisenstab einzubringen.
Auf der Grundlage der Lageeinschätzung des Auswärtigen Amtes und des RKI befürwortet der Krisenstab, die Gesamtstrategie witerhin im internationalen und europäischen Kontext abzustimmen. Der Krisenstab wird sich zwei Mal pro Woche treffen. Die nächste Sitzung findet am Dienstag, den 3. März 2020 im BMI statt.
Was bedeutet die Einführung von vorübergehenden Grenzkontrollen an den deutschen Landgrenzen?
Bundesinnenminister Seehofer hat in Abstimmung mit den Nachbarstaaten und den betroffenen Bundesländern entschieden, zur weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus vorübergehende Grenzkontrollen einzuführen. Die Kontrollen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark gelten zunächst bis zum 26. März 2020.
Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern bleiben gewährleistet. Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den benannten Grenzen nicht mehr ein- und ausreisen. Dies gilt auch für Reisende mit Krankheitssymptomen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten könnten. In diesen Fällen werden in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.
Die Bundespolizei wurde angewiesen, die Kontrollen ab dem 16.03.2020 sicherzustellen.
Angesichts der Inkubationszeit ist es nur bedingt möglich, Träger des Corona-Virus bzw. bereits infizierte Personen bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu erkennen. In einem solchen Fall ziehen die Grenzbehörden unverzüglich die Gesundheitsbehörden hinzu.
Ist der Grenzübertritt zu Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Schweiz und Österreich überall möglich?
Ab dem 20. März 2020 ist der Grenzübertritt an den Landgrenzen zu Österreich, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und der Schweiz nur noch an bestimmten Grenzübergangsstellen möglich. Die Liste der zugelassenen Grenzübergangsstellen ist hier verlinkt.
In wichtigen Ausnahmefällen, z.B. bei erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen, kann die Bundespolizei den Grenzübertritt ausnahmsweise auch an anderen grenzüberschreitenden Verkehrsverbindungen ermöglichen.
Bei welchen dringenden Gründen ist ein Grenzübertritt in Deutschland gestattet?
Der Bundesinnenminister bittet alle Bürgerinnen und Bürger, nicht zwingend notwendige Reisen unbedingt zu unterlassen. Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark grundsätzlich nicht mehr ein- und ausreisen. Dies gilt auch für Reisende mit Krankheitssymptomen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten könnten. In diesen Fällen werden in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.
Grenzüberschreitendes Reisen ist aber – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – aus dringenden Gründen (u.a. ärztliche Behandlungen, familiäre Todesfälle) nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls grundsätzlich zulässig. Zudem bleibt die Rückreise von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen in ihre Herkunftsstaaten oder in den Staat, in dem sie zum Aufenthalt (längerfristige Aufenthaltstitel) berechtigt sind, mittels Transit durch Deutschland zulässig.
Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie grenzüberschreitendes Reisen aus berufsbedingten Gründen oder zur Ausübung einer Berufstätigkeit zur Durchführung von Vertragsleistungen bleibt – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – zulässig (u.a. Berufspendler, Saisonarbeitnehmer, EU-Parlamentarier, akkreditierte Diplomaten). Dies ist durch Mitführung geeigneter Unterlagen (u.a. Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen, Grenzgängerkarte) zu belegen.
Reisen von Drittstaatsangehörigen mit Schengen-Visa zu touristischen Zwecken sind demgegenüber grundsätzlich nicht mehr gestattet. Fragen zur Aufrechterhaltung des grenzüberschreitenden öffentlichen Personennah bzw. Regionalverkehrs obliegen den Ländern.
Welche grenzüberschreitende Privatreise als zwingend notwendig anzusehen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Beamten vor Ort. Die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei sind erfahren in der Beurteilung solcher Einsatzfälle, das diese „tägliches Geschäft“ einer Grenzpolizei sind.
Unterliegen auch deutsche Staatsangehörige Einreisebeschränkungen?
Deutsche Staatsangehörige dürfen nach wie vor nach Deutschland einreisen. Für EU-Bürger sowie für Drittstaatsangehörige gilt, dass Grenzübertritte ohne dringenden Reisegrund an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark nicht mehr zulässig sind. Die Entscheidung darüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Beamten vor Ort. Die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei sind erfahren in der Beurteilung solcher Einsatzfälle, da diese „tägliches Geschäft“ einer Grenzpolizei sind.
Rückreisende nach Deutschland aus den Ländern Italien, Österreich, Schweiz – also an den Grenzübergängen in Baden-Württemberg und Bayern – werden durch einen Text auf den elektronischen Hinweisschildern an den Autobahnen und in anderer geeigneter Weise, auch auf anderen Straßen (Einreiserouten), beim Grenzübertritt nach Deutschland gebeten, sich nach Rückkehr 14 Tage zu Hause aufzuhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein konkreter Corona-Verdachtsfall vorliegt. Die Bundespolizei wird ihrerseits in diesem Sinne auch durch Hinweise an den Grenzübergängen tätig.
Die Rückreise von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen in ihre Herkunftsstaaten oder in den Staat, in dem sie zum Aufenthalt (längerfristige Aufenthaltstitel) berechtigt sind, bleibt im Transit durch Deutschland zulässig.
Warum werden vorübergehende Grenzkontrollen nicht an allen deutschen Binnengrenzen eingeführt?
Die Bundesregierung und der Gemeinsame Krisenstab von BMI und BMG prüfen laufend die lagebedingte Anpassung der deutschen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie. Dabei werden auch Auswirkungen von Maßnahmen der Nachbarstaaten berücksichtigt, mit deren Regierungen und Behörden die Bundesregierung mit ihren nachgeordneten Behörden im ständigen Austausch steht.
Die Maßnahmen an den Binnengrenzen sind so gestaltet, dass sie einerseits wirksam und andererseits mit Blick auf die eng zusammengewachsenen Grenzregionen verhältnismäßig sind. Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen konzentriert sich daher aktuell auf die Binnengrenzen, an denen dies aktuell besonders erforderlich erscheint. Ein Kriterium ist dabei die Einstufung einer Region als Risikogebiet.
Was passiert, wenn bei einer Grenzkontrolle ein Corona-Verdachtsfall in Deutschland festgestellt wird?
Bei Anhaltspunkten für eine Erkrankung mit dem Coronavirus im grenzüberschreitenden Verkehr nach Deutschland wird die Bundespolizei unverzüglich die örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden hinzuziehen. Dies gilt auch für Kontrollen an den deutschen luft- und seeseitigen Außengrenzen. Ob im Fall von Verdachtsfällen medizinische Untersuchungen, Screenings und ggf. auch Quarantänemaßnahmen bei Einreisen nach Deutschland bzw. sonstige gefahrenabwehrende Maßnahmen vorgenommen werden, obliegt der Entscheidung der jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden der Länder auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes.
Welche Auswirkungen haben die Grenzkontrollen auf den grenzüberschreitenden Zugverkehr?
Bundesinnenminister Seehofer hat in Abstimmung mit den Nachbarstaaten und den betroffenen Bundesländern entschieden, zur weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus vorübergehende Grenzkontrollen einzuführen. Dies gilt auch für den Zugverkehr. Die Kontrollen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark greifen seit Montag, 16. März 2020, 08:00 Uhr.
Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern bleiben gewährleistet. Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den benannten Grenzen nicht mehr ein- und ausreisen. Dies gilt auch für Reisende mit Krankheitssymptomen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten könnten. In diesen Fällen werden in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.
An den übrigen Binnengrenzen gilt die Allgemeinverfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 28.02.2020. Damit werden die Bahnunternehmen in Deutschland verpflichtet, dem Bundespolizeipräsidium die Corona-Verdachtsfälle im Fern- und Regionalverkehr zu melden. Die Bundespolizei hat zudem angewiesen, dass in allen Zügen im Regional- und Fernverkehr von den Reisenden sog. „Aussteigekarten“ auszufüllen sind, wenn Corona-Verdachtsfälle festgestellt wurden. Die. Aussteigekarten müssen von allen Personen ausgefüllt werden, die von dem Verdachtsfall durch räumliche Nähe möglicherweise betroffen sein könnten. Darüber entscheidet im Einzelnen die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde bzw. der Polizeiführer.
Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden die vorübergehende Grenzkontrollen eingeführt?
Nach Art. 25 und 28 des Schengener Grenzkodex kann die vorübergehende Einführung von Kontrollen an den Binnengrenzen als ultima ratio angeordnet werden. Voraussetzung dafür ist eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit.
Der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie der grenzüberschreitende Verkehr von Berufspendlern bleiben gewährleistet. Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den benannten Grenzen nicht mehr ein- und ausreisen. Dies gilt auch für Reisende mit Krankheitssymptomen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten könnten. In diesen Fällen werden in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.
Welche Reisebeschränkungen bestehen im innereuropäischen Luftverkehr?
Bundesinnenminister Seehofer hat am 18. März 2020 in Abstimmung mit den betroffenen EU-Staaten die vorübergehenden Grenzkontrollen zur weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus auf den innereuropäischen Luftverkehr ausgeweitet.
Die Binnengrenzkontrollen erfolgen ab sofort auch bei in Deutschland ankommenden Flügen aus Italien, Spanien, Österreich, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und der Schweiz.
Für Reisende ohne dringenden Reisegrund bestehen auf diesen Verkehrsverbindungen ab sofort Einschränkungen im Einreiseverkehr. Reisende mit einem dringenden Reisegrund und Berufspendler werden gebeten, entsprechende Nachweise mitzuführen, aus denen sich die Notwendigkeit des Grenzübertritts ergibt.
Das Bundesministerium des Innern bittet alle Bürgerinnen und Bürger, nicht zwingend notwendige Reisen unbedingt zu unterlassen.
Welche Reisebeschränkungen gibt es im außereuropäischen Luft- und Seeverkehr?
Bundesinnenminister Seehofer hat am 17. März 2020 zur weiteren Eindämmung der Infektionsgefahren durch das Corona-Virus weitreichende Einreisebeschränkungen an den deutschen Schengen-Außengrenzen angeordnet. Dies betrifft den internationalen Luft- und Seeverkehr bei Reiseverbindungen, die Ihren Ausgangspunkt außerhalb der Europäischen Union haben. Die Regelung gilt ab sofort, zunächst für 30 Tage.
Deutsche Staatsangehörige sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Staatsangehörigen von EU-Staaten sowie deren Familienangehörigen und Staatsangehörigen aus Großbritannien, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz sowie deren Familienangehörigen wird die Einreise zum Zwecke der Durchreise in den Heimat-/oder Aufenthaltsstaat gestattet.
Ebenso von den Beschränkungen ausgenommen sind Drittstaatsangehörige mit längerfristigem Aufenthaltsrecht in einem EU-Staat und den zuvor genannten Staaten (Aufenthaltstitel oder längerfristiges Visum, z.B. für einen Studienaufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme), soweit sie zu dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren. Drittstaatsangehörige, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden an der Grenze zurückgewiesen, wenn kein dringender Einreisegrund vorliegt. Drittstaatsangehörige, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, werden an der Grenze zurückgewiesen, wenn kein dringender Einreisegrund vorliegt.
Reisende werden gebeten, bei Vorliegen eines dringenden Einreisegrundes entsprechende Nachweise mitzuführen, aus denen sich die Notwendigkeit des Grenzübertritts ergibt.
Was ist mit Deutschen, die sich in Corona-Regionen oder in Quarantänemaßnahmen im Ausland aufhalten?
Anordnung und Organisation einer Quarantäne erfolgen nach dem Infektionsschutzgesetz durch die örtlich zuständigen Landesgesundheitsbehörden. Das kann unter anderem bedeutet, dass Menschen den Ort, an dem sie sich befinden, nicht verlassen oder andere Orte nicht betreten dürfen, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt wurden.
Was passiert, wenn jemand gegen die Quarantäneanordnung in Deutschland verstößt?
Die Polizeibehörden vor Ort setzen die Quarantäne-Anordnungen durch.
Gemäß § 74 Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird derjenige mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, der eine nach § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a 23 oder 24 IfSG bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IfSG genannte Krankheit oder einen in § 7 IfSG genannten Krankheitserreger verbreitet.
Mit Wirkung zum 01.02.2020 ist die CoronaVMeldeV in Kraft getreten. Danach fällt Covid-19 unter die Meldepflicht des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des IfSG.
Müssen nun Städte in Deutschland abgeriegelt werden? Wer entscheidet das?
Die Notwendigkeit, aber auch die Verhältnismäßigkeit der Abriegelung ganzer Städte und Gemeinden ist derzeit nicht gegeben. Über eine Abriegelung entscheidet die jeweilige Landesgesundheitsbehörde auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes.
Der Vorsorge-Ratgeber des BBK enthält ereignisunabhängige Informationen wie z.B. zur Lebensmittelbevorratung oder zur Ausstattung der Hausapotheke inkl. entsprechender Checklisten. Das Anlegen von Vorräten, das über den Ratgeber hinausgeht, ist aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll.
Welche Vorräte sollte man in Deutschland haben?
Der Vorsorge-Ratgeber des BBK empfiehlt für einen Zehntages-Vorrat folgende Lebensmittel pro Person: Getränke (20 Liter); Getreide, Getreideprodukte, Brot, Kartoffeln, Nudeln, Reis (3,5 kg); Gemüse, Hülsenfrüchte (4 kg); Obst, Nüsse (2,5 kg); Milch, Milchprodukte (2,6 kg); Fisch, Fleisch, Eier bzw. Volleipulver (1,5 kg); Fette, Öle (0,357 kg); sonstige Lebensmittel nach Belieben.
Die Liste empfiehlt keine konkreten Produkte, sondern nur Lebensmittelgruppen und entsprechende Mengen. Die Bürgerinnen und Bürger können bei der Umsetzung also aus der Vielzahl der angebotenen Produkte in den Märkten ihre persönliche Wahl treffen.
Das BBK empfiehlt, die Vorräte nicht auf einmal anzuschaffen, sondern seinen Vorrat schrittweise zu erweitern. Dies ist auch mit kleinerem Budget umsetzbar. Zudem empfiehlt das BBK einen „rollierenden“ Vorrat. Das bedeutet, dass der Vorrat in den alltäglichen Lebensmittelverbrauch eingebunden werden sollte.
Drohen Versorgungsengpässe in Deutschland?
Nein. Versorgungsengpässe drohen nach Einschätzung von Vertretern des Einzelhandels, aber auch der Bundesregierung derzeit nicht.
Um Lieferpässen entgegenzuwirken, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Länder aufgefordert, eine Ausnahme vom Verbot der Sonntagsarbeit gem. § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz zu erlassen. Eine entsprechende Rechtsverordnung wird vorbereitet.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat die Länder zudem gebeten, die Kontrolle des Sonn- und Feiertagsfahrverbots zunächst bis zum 5. April 2020 auszusetzen.
Welche Aufgaben hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)?
Dem BBK fällt im Bereich des gesundheitlichen Bevölkerungsschutzes vor allem die Aufgabe zu, über Beratung und Erarbeitung von Leitfäden die Strukturen im Gesundheitswesen zu stärken, Vorsorgemaßnahmen anzustoßen und die Ausfallsicherheit zu stärken. Diese Aufgabe ist insb. auf das Ziel gerichtet, im Zivilschutz über entsprechend handlungsfähige Strukturen und Abläufe zu verfügen. Die operative Eindämmung von Covid-19 liegt indes in der Zuständigkeit der Länder. Das BBK übernimmt eine Beratungsfunktion für den Krisenstab des BMI / BMG.
Welche Notfallpläne gibt es in Deutschland?
Das Bundesgesundheitsministerium hat mit seiner Geschäftsbereichsbehörde Robert-Koch-Institut einen Nationalen Pandemieplan erstellt. Dieser wird in den Ländern in eigene Pandemiepläne umgesetzt.
Welche Rolle spielt das THW in Deutschland?
Das Technische Hilfswerk ist die ehrenamtliche Einsatzorganisation des Bundes. Das Engagement der bundesweit knapp 80.000 Freiwilligen, davon die Hälfte Einsatzkräfte, ist die Grundlage für die Arbeit des THW zum Schutz der Bevölkerung. Mit seinem Fachwissen und den vielfältigen Erfahrungen ist das THW mit seinen 668 vollständig ehrenamtlich organisierten Ortsverbänden gefragter Unterstützer für Feuerwehr, Polizei, Hilfsorganisationen und andere.
Das THW leistet Hilfe nicht in medizinischen, sondern in technischen Dingen:
nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
im Ausland im Auftrag der Bundesregierung
bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Sinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese durch Vereinbarung übernommen hat.
Das THW steht auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen mit seinem gesamten Einsatzspektrum zur Verfügung. Nach dem Katalog der Einsatzoptionen sind bei Seuchen (Epidemien z.B. Influenza und Pandemien) Rettungs-, Bergungs-, Sicherungsmaßnahmen, Infrastrukturmaßnahmen, Unterstützungsmaßnahmen, Logistik- und Führungsunterstützung denkbar. Dafür können Einsatzkräfte auch überregional zusammengezogen werden.
Derzeit ist das THW mit mehreren klassischen Einsatzoptionen beauftragt. Dazu gehört die Bereitstellung von Strom und Beleuchtung für Grenzkontrollen und „Drive-In Abstrichplätze“, der Aufbau von Zelten und der Transport von Proben, Material und Schutzausrüstung für Anforderer. Das THW hat seinen Pandemieplan aktiviert und trägt dafür Sorge, dass die Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen ihre Reaktionsfähigkeit auch vor dem Hintergrund der eigenen Betroffenheit von Erkrankungen sicherstellen kann (z.B. Schutz der Einsatzkräfte durch Beschränkung des Dienstes in den Ortsverbänden auf unabdingbare Maßnahmen).
Wer stellt den Katastrophenfall in Deutschland fest?
Der Bund ist aufgrund seiner verfassungsmäßigen Aufgaben für den Spannungs- und Verteidigungsfall zuständig, die Länder hingegen für Unglücksfälle, Großschadensereignisse und weitere Katastrophen. Der Spannungs- und Verteidigungsfall liegt derzeit nicht vor.
Die Länder erklären den Katastrophenfall aufgrund der länderspezifischen Katastrophenschutzgesetze. Die Feststellung des Katastrophenfalls durch die jeweiligen Landesregierungen oder kommunalen Behörden erfolgt in erster Linie dazu, dass alle Kräfte unter einer einheitlichen Führung und Leitung zusammenwirken. Darüber hinaus vereinfacht die Feststellung des Katastrophenfalls Verwaltungsabläufe.
Kommen immer noch Flüchtlinge aus Italien über die deutschen Grenzen?
Die italienischen Behörden haben mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund der medizinischen Situation in Italien alle Dublin-Überstellungen von und nach Italien bis auf weiteres ausgesetzt sind. Die Bundesregierung prüft vor dem Hintergrund dieser Mitteilung das weitere Vorgehen und steht in engem Austausch mit den italienischen Behörden.
Werden Flüchtlinge in Länder abgeschoben, in denen Corona-Infektionen festgestellt wurden?
Der Gemeinsame Krisenstab BMI/BMG berät auch über das weitere Vorgehen beim Vollzug von Abschiebungen und spricht ggf. Empfehlungen dazu aus. Entscheidungen darüber obliegen den zuständigen Bundesländern. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für die mögliche Anordnung einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung (Abschiebestopp). Bislang bestehen keine Ausreisebeschränkungen oder Abschiebestopps für China, in den Iran oder nach Südkorea.
Insgesamt ist zu beachten, dass Rückführungen darüber hinaus auch davon abhängig sind, dass Zuführungen durch die Länder erfolgen können und der Gesundheitszustand der betroffenen Ausländer die Rückführung zulassen muss. Angesichts der vorrangigen Schutzaufgaben der Polizeien der Länder und der Bundespolizei für die Bevölkerung im Zusammenhang mit der Verhinderung regionalen Verbreitung des Corona-Virus kann es zu weiteren Einschränkungen bei Rückführungsmaßnahmen kommen.
Werden ankommende Flüchtlinge auf Corona in Deutschland untersucht?
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Robert-Koch-Institut wurden die Länder gebeten sicherzustellen, dass alle schutzsuchenden Personen, die bei ihrer Ankunft registriert werden, im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und vor den Hintergrund des Reiseweges bei der ohnehin erfolgenden medizinischen Untersuchung unverzüglich auch daraufhin in Augenschein genommen und mittels eines geeigneten Tests daraufhin untersucht werden, ob Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus erkennbar sind.
Zweck dieser Maßnahme ist zu verhindern, dass infizierte Personen in die Erstaufnahmeeinrichtungen gelangen und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Bewohner dieser Einrichtungen und der Mitarbeiter entsteht und im Falle einer Infektion zeitnah über die erforderlichen Behandlungs- und Quarantänemaßnahmen entschieden werden kann.
Während das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Durchführung des Asylverfahrens verantwortlich ist, sind die Unterbringung, etwa in Erstaufnahmerichtungen, und die (medizinische) Versorgung von Asylsuchenden Aufgabe der Länder.
Werden Integrationskurse – ähnlich wie der Schulunterricht – auch ausgesetzt?
Die Bundesregierung hat den Trägern von Sprachkursen, die im Auftrag des Bundes durchgeführt werden, empfohlen, die Integrations- und Berufssprachkurse kurzfristig zunächst für einen Zeitraum von zwei Wochen zu unterbrechen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine behördliche Schließungsanordnung für den jeweiligen Sprachkursträger bereits vorliegt. Ziel ist ein möglichst einheitliches und praxisnahes Vorgehen.
Damit werden zum einen vorbelastete oder anderweitig gefährdete Personen vor einer Ansteckungsgefahr geschützt. Zum anderen wird den allgemeinen Empfehlungen der Bundesregierung zur Verlangsamung und Begrenzung der Verbreitung des Virus‘ Rechnung getragen. Zudem wird auf die etwaigen Schließungen der allgemeinbildenden Schulen reagiert, indem rein vorsorglich die Fehlzeitenregelungen angepasst werden. Damit kann von einem Entschuldigungsgrund für ein Fehlen ausgegangen werden, wenn Kinder bis zu 12 Jahren zu betreuen sind.